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sonen eine Anwartschaft auf Pension im
Mindestbetrage der Invalidenrente nach
den Sätzen der ersten Lohnklasse (116 M)
gewährleistet ist, und auf Personen An-
wendung finden sollen, welchen auf
Grund früherer Anstellung bei solchen
Verbänden oder Körperschaften, Schulen
oder Anstalten Pensionen, Wartegelder
oder ähnliche Bezüge in dem genannten
Mindestbetrage der Invalidenrente bewil-
ligt sind, $ 7.
Der Bundesrat hat eine Reihe solcher
Beschlüsse erlassen, s. AN 01 181, 02 384,
03 358, 04 351, 05 580, abgedruckt im
Komm z. IG von Dr Freund, 3. Aufl,
36 f.
Zur Antragstellung sind hier die Ver-
treter dieser Verbände und Körperschaf-
ten hinsichtlich ihrer Beamten, im übrigen
die einzelnen Versicherten der bezeichne-
ten Art berechtigt.
5. Selbstversicherung: Der Versiche-
rungspflicht steht das ‚, Versicherungs-
recht‘‘, die Befugnis zur freiwilligen Ver-
sicherung, gegenüber.
Das IG kennt die freiwillige Versiche-
rung in zwei verschiedenen Formen: als
Selbstversicherung und als Weiterver-
sicherung:
Zur Selbstversicherung sind, solange sie
das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben,
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker
Handlungsgehilfen und sonstige Ange-
stellte, deren dienstliche Beschäftigung
ihren Hauptberuf bildet; ferner Lehrer
und Erzieher sowie Schiffsführer, sämtlich
sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsver-
dienst an Lohn oder Gehalt mehr als
2000 M, aber nicht über 3000 M beträgt;
Gewerbetreibende und sonstige Betriebs-
unternehmer, welche nicht regelmäßig
mehr als zwei versicherungspflichtige
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausge-
werbetreibende, sämtlich soweit nicht
durch Beschluß des Bundesrats, $ 2 Abs 1,
die Versicherungspflicht auf sie erstreckt
worden ist; Personen, welche auf Grund
des $ 3 Abs 2 und $ 4 Abs 1 der Ver-
sicherungspflicht nicht unterliegen, be-
rechtigt. Alle diese Personen sind ferner
berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die
Berechtigung zur Selbstversicherung be-
gründenden Verhältnisse die Selbstver-
sicherung fortzusetzen und nach den Be-
stimmungen des $ 46 zu erneuern.
Die Selbstversicherung kann sich — im
Gegensatz zur Weiterversicherung — nicht
Invalidenversicherungsgesetz.
ohne eine entsprechende Willenserklärung
des Berechtigten vollziehen, die in dem
Antrage auf Ausstellung einer Quittungs-
karte zum Ausdruck kommt, AN 02 549,
05 440. Für die Vergangenheit ist die
Selbstversicherung nicht zulässig, Anl Ziff
58 a.E.
6. Unter Weiterversicherung versteht
das IG die freiwillige Fortsetzung oder Er-
neuerung der Versicherung seitens sol-
cher Personen, die aus einem die Ver-
sicherungspflicht begründenden Verhält-
nisse ausgeschieden sind, $ 14 Abs 2. Die
Ursache des Ausscheidens ist unerheblich.
Die Weiterversicherung unterliegt keiner
Altersbeschränkung, auch bedarf es nicht
eines besonderen, auf die Fortsetzung der
Versicherung gerichteten Willens, son-
dern genügt die weitere Verwendung von
Beitragsmarken, Anl Ziff 59.
IV. Gegenstand der Versicherung ist
der Anspruch auf Invalidenrente, Alters-
rente und auf Rückerstattung von Bei-
trägen.
a. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht
auf das Alter derjenige, welcher dauernd
erwerbsunfähig ist, und ferner derjenige
nicht dauernd erwerbsunfähige Versi-
cherte, der während 26 Wochen ununter-
brochen erwerbsunfähig gewesen ist, für
die weitere Dauer der Erwerbsunfähig-
keit, $ 16; vgl AN 96 358.
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt,
daß als Folge der Krankheit Erwerbsun-
fähigkeit zu besorgen ist, welche einen
Anspruch auf Invalidenrente begründet,
so ist die VA befugt, zur Abwendung
dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem
ihr geeignet erscheinenden Umfange
— z. B. durch Unterbringung in einem
Krankenhause usw — eintreten zu lassen,
88 18ff. Sie kann in diesem Falle auch
der Krankenkasse die Fürsorge für den
Erkrankten übertragen, $ 19. Eine Ver-
pflichtung zur Einleitung des Heilverfah-
rens besteht nicht, AN 96 502. In einigen
Fällen ist die Zustimmung des Versicher-
ten erforderlich, $ 18 Abs 2. Durch eine
unbegründete Weigerung, sich dem Heil-
verfahren zu unterziehen, kann Versagung
der Rente eintreten, $ 22. Läßt die VA
ein Heilverfahren eintreten, so gehen vom
Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu
dessen Beendigung die Verpflichtungen
der Krankenkasse gegen den Versicherten
auf die VA über. Wegen des ev An-
spruchs der VA auf Erstattung der Kosten