Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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sonen eine Anwartschaft auf Pension im 
Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse (116 M) 
gewährleistet ist, und auf Personen An- 
wendung finden sollen, welchen auf 
Grund früherer Anstellung bei solchen 
Verbänden oder Körperschaften, Schulen 
oder Anstalten Pensionen, Wartegelder 
oder ähnliche Bezüge in dem genannten 
Mindestbetrage der Invalidenrente bewil- 
ligt sind, $ 7. 
Der Bundesrat hat eine Reihe solcher 
Beschlüsse erlassen, s. AN 01 181, 02 384, 
03 358, 04 351, 05 580, abgedruckt im 
Komm z. IG von Dr Freund, 3. Aufl, 
36 f. 
Zur Antragstellung sind hier die Ver- 
treter dieser Verbände und Körperschaf- 
ten hinsichtlich ihrer Beamten, im übrigen 
die einzelnen Versicherten der bezeichne- 
ten Art berechtigt. 
5. Selbstversicherung: Der Versiche- 
rungspflicht steht das ‚, Versicherungs- 
recht‘‘, die Befugnis zur freiwilligen Ver- 
sicherung, gegenüber. 
Das IG kennt die freiwillige Versiche- 
rung in zwei verschiedenen Formen: als 
Selbstversicherung und als Weiterver- 
sicherung: 
Zur Selbstversicherung sind, solange sie 
das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker 
Handlungsgehilfen und sonstige Ange- 
stellte, deren dienstliche Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet; ferner Lehrer 
und Erzieher sowie Schiffsführer, sämtlich 
sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsver- 
dienst an Lohn oder Gehalt mehr als 
2000 M, aber nicht über 3000 M beträgt; 
Gewerbetreibende und sonstige Betriebs- 
unternehmer, welche nicht regelmäßig 
mehr als zwei versicherungspflichtige 
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausge- 
werbetreibende, sämtlich soweit nicht 
durch Beschluß des Bundesrats, $ 2 Abs 1, 
die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist; Personen, welche auf Grund 
des $ 3 Abs 2 und $ 4 Abs 1 der Ver- 
sicherungspflicht nicht unterliegen, be- 
rechtigt. Alle diese Personen sind ferner 
berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die 
Berechtigung zur Selbstversicherung be- 
gründenden Verhältnisse die Selbstver- 
sicherung fortzusetzen und nach den Be- 
stimmungen des $ 46 zu erneuern. 
Die Selbstversicherung kann sich — im 
Gegensatz zur Weiterversicherung — nicht 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
ohne eine entsprechende Willenserklärung 
des Berechtigten vollziehen, die in dem 
Antrage auf Ausstellung einer Quittungs- 
karte zum Ausdruck kommt, AN 02 549, 
05 440. Für die Vergangenheit ist die 
Selbstversicherung nicht zulässig, Anl Ziff 
58 a.E. 
6. Unter Weiterversicherung versteht 
das IG die freiwillige Fortsetzung oder Er- 
neuerung der Versicherung seitens sol- 
cher Personen, die aus einem die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Verhält- 
nisse ausgeschieden sind, $ 14 Abs 2. Die 
Ursache des Ausscheidens ist unerheblich. 
Die Weiterversicherung unterliegt keiner 
Altersbeschränkung, auch bedarf es nicht 
eines besonderen, auf die Fortsetzung der 
Versicherung gerichteten Willens, son- 
dern genügt die weitere Verwendung von 
Beitragsmarken, Anl Ziff 59. 
IV. Gegenstand der Versicherung ist 
der Anspruch auf Invalidenrente, Alters- 
rente und auf Rückerstattung von Bei- 
trägen. 
a. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht 
auf das Alter derjenige, welcher dauernd 
erwerbsunfähig ist, und ferner derjenige 
nicht dauernd erwerbsunfähige Versi- 
cherte, der während 26 Wochen ununter- 
brochen erwerbsunfähig gewesen ist, für 
die weitere Dauer der Erwerbsunfähig- 
keit, $ 16; vgl AN 96 358. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, 
daß als Folge der Krankheit Erwerbsun- 
fähigkeit zu besorgen ist, welche einen 
Anspruch auf Invalidenrente begründet, 
so ist die VA befugt, zur Abwendung 
dieses Nachteils ein Heilverfahren in dem 
ihr geeignet erscheinenden Umfange 
— z. B. durch Unterbringung in einem 
Krankenhause usw — eintreten zu lassen, 
88 18ff. Sie kann in diesem Falle auch 
der Krankenkasse die Fürsorge für den 
Erkrankten übertragen, $ 19. Eine Ver- 
pflichtung zur Einleitung des Heilverfah- 
rens besteht nicht, AN 96 502. In einigen 
Fällen ist die Zustimmung des Versicher- 
ten erforderlich, $ 18 Abs 2. Durch eine 
unbegründete Weigerung, sich dem Heil- 
verfahren zu unterziehen, kann Versagung 
der Rente eintreten, $ 22. Läßt die VA 
ein Heilverfahren eintreten, so gehen vom 
Beginne dieses Heilverfahrens an bis zu 
dessen Beendigung die Verpflichtungen 
der Krankenkasse gegen den Versicherten 
auf die VA über. Wegen des ev An- 
spruchs der VA auf Erstattung der Kosten
	        
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