Invalidenversicherungsgesetz.
des Heilverfahrens gegen den Träger der
Unfallversicherung vgl $ 21.
Während des Heilverfahrens ist für
solche Angehörigen des Versicherten, de-
ren Unterhalt dieser bisher aus seinem
Arbeitsverdienste bestritten hat, eine Un-
terstützung zu zahlen, deren Umfang sich
aus $ 18 ergibt.
Der Anspruch auf die Angehörigen-
unterstützung steht nur dem Versicherten
— nicht den Angehörigen — zu, AN 02
599, und ist nicht gegeben, wenn der Ver-
sicherte in seiner Wohnung belassen ist,
Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus
8 21 entscheidet das RVA, $ 23, und
solche, welche aus den Bestimmungen in
den 88 18—20, 22 zwischen den VA und
den Versicherten entstehen, werden, so-
weit sie nicht bei der Rentenfeststellung
zum Austrage gelangen, von der Auf-
sichtsbehörde der VA entschieden. Da-
gegen werden Streitigkeiten, welche aus
den Bestimmungen in den $$ 18—20, 22
zwischen den VA und den Krankenkassen
entstehen, sofern es sich um die Geltend-
machung der den VA eingeräumten Be-
fugnisse handelt, von der Aufsichtsbe-
hörde der beteiligten Krankenkasse , so-
fern es sich aber um Ersatzansprüche han-
delt, im Verwaltungsstreitverfahren oder,
wo ein solches nicht besteht, ebenfalls
durch die Aufsichtsbehörde der beteiligten
Krankenkasse entschieden. Die Entschei-
dung dieser Aufsichtsbehörde ist im er-
steren Falle endgültig; im letzteren Falle
kann sie innerhalb eines Monats nach der
Zustellung im Wege des Rekurses nach
Maßgabe der Gw 20, 21 angefochten wer-
den, $ 23.
Aufsichtsbehörde der VA ist das RVA,
8 108, oder das Landesversicherungsamt,
111.
u b. Die Altersrente erhält ohne Rück-
sicht auf das Vorhandensein von Er-
werbsunfähigkeit derjenige Versicherte,
welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat,
8 15 Abs 3.
c. Gemeinsame Bestimmungen zu a
und b:
1. Voraussetzung zur Erlangung des
Anspruchs auf Invaliden- oder Altersrente
ist, außer dem Nachweise der Erwerbs-
unfähigkeit bzw des gesetzlich vorgesehe-
nen Alters, die Zurücklegung der vorge-
schriebenen Wartezeit und die Leistung
von Beiträgen, $ 28,
2. Die Wartezeit beträgt bei der Inva-
855
lidenrente, wenn mindestens 100 Beiträge
auf Grund der Versicherungspflicht gelei-
stet worden sind, 200, andernfalls 500 Bei-
tragswochen; bei der Altersrente 1200
Beitragswochen, $ 29. Für die freiwillige
Versicherung vgl noch 8 29 Abs 2 und 3.
3. Die Berechnung der Renten erfolgt
nach Lohnklassen (s. u.) und nach Jahres-
beträgen. Die Renten bestehen aus einem
in der Höhe verschiedenen Betrage, wel-
cher vorbehaltlich der Vorschrift des 8 40
Abs 2 von den VA aufzubringen ist, und
aus einem festen Zuschusse des Reichs,
der für jede Rente jährlich 50 M beträgt.
Die Berechnung der Invalidenrente erfolgt
in der Weise, daß einem Grundbetrage
die der Zahl der Beitragswochen entspre-
chenden Steigerungssätze hinzugerechnet
werden. Der Grundbetrag beläuft sich
für die Lohnklasse I auf 60 M.
» on „ I „70,
2) , ’„ III ’ 80 ’„’
,„ ’ „ IV >} 90 ’,
V
Der Berechnung des Grundbetrags der
Invalidenrente werden 500 Beitrags-
wochen zugrunde gelegt. Sind weniger
Beitragswochen nachgewiesen, so werden
für die fehlenden Wochen Beiträge der
Lohnklasse I in Ansatz gebracht; sind
mehr nachgewiesen, so sind stets 500 Bei-
träge der höchsten Lohnklasse zugrunde
zu legen. Kommen verschiedene Lohn-
klassen in Betracht, so wird der Durch-
schnitt der diesen Beitragswochen ent-
sprechenden Grundbeträge in Ansatz ge-
bracht. Der Steigerungssatz beträgt für
jede Beitragswoche:
in der Lohnklasse I 3 Pf.
„ II 6 „
II 8 „
IV 10 „
„ » „ vı12 „
Der Mindestbetrag der Invalidenrente
stellt sich also bei 200 Beitragswochen in
den 5 Lohnklassen auf 116, 126, 134, 142
und 150 M, $ 36. Zur leichteren Ermitte-
lung der Grundbeträge und der Steige-
rung der Rente s. die vom RVA aufge.
stellte Tabelle in AN 00 187 ff.
Die Altersrente dagegen beträ
in der Lohnklasse I 60 M.
„ 9» „ 1 90 ”
111 120 „
IV 150 „
»„ » „ V 180 ”
zuzüglich eines festen Zuschusses des
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