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Reiches, der für jede Rente jährlich 50 M
beträgt. Kommen Beiträge in verschiede-
nen Lohnklassen in Betracht, so wird der
Durchschnitt gesucht. Sind mehr als 1200
Beitragswochen nachgewiesen, so sind
die Beiträge der höchsten Lohnklasse der
Berechnung zugrunde zu legen, $ 37. Vgl
ferner $$ 190, 192, hierzu vgl die Berech-
nungstabelle des RVA und AN 00 198 ff.
Über Gewährung der Rente in Naturalien
oder durch Aufnahme des Rentenempfän-
gers in ein Invalidenhaus vgl 88 24, 25.
Ein Ausländer kann mit dem dreifachen
Jahresbetrag abgefunden werden, wenn
er seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche
aufgibt, $ 26. Die Rentenberechnung für
Versicherte, die bei einer zugelassenen
Kasseneinrichtung beteiligt sind, $$ 8ff,
ergibt 8 39.
Die Invalidenrente beginnt mit dem
Tage, an welchem der Verlust der Er-
werbsfähigkeit eingetreten ist, 88 15, 16.
Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht ermitteln,
so ist der Tag entscheidend, an welchem
der Antrag auf Bewilligung der Rente bei
der zuständigen Behörde eingegangen ist,
8 112 Abs 1.
Die Altersrente beginnt frühestens mit
dem ersten Tage des 71. Lebensjahres.
Für Zeiten, die beim Eingange des An-
trags auf Bewilligung einer Rente länger
als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente
nicht gewährt. Stirbt ein Versicherter,
dessen Rentenantrag noch zu seinen Leb-
zeiten bei der zuständigen Behörde ein-
gegangen war, so ist zur Fortsetzung des
Verfahrens und im Falle der Bewilligung
der Rente zum Bezuge der bis zum Todes-
tage fälligen Rentenbeträge an erster
Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern der-
selbe mit dem Rentenberechtigten bis zu
dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat; wenn ein solcher nicht vor-
handen ist, tritt die Rechtsnachfolge nach
den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes ein, AN 93 73, 142; 97 274; 98
372; 01 433; 05 495. Die Erben sind zur
Aufnahme des durch den Tod des Versi-
cherten unterbrochenen Verfahrens be-
rechtigt, vgl Z 239 ff und AN 95 238. Die
Witwe und die hinterlassenen ehelichen
unter 15 Jahre alten Kinder können an-
statt der Rente gemäß $ 44 Beitragser-
stattung verlangen.
d. Ruhen der Rente. Dem IG ist auch
der Fall bekannt, daß die bewilligte Inva-
liden- oder Altersrente zeitweise ganz
Invalidenversicherungsgesetz.
oder zu einem Teile nicht zur Auszahlung
gelangt, d. h. daß sie ruht. Das Ruhen
der Rente ist vom Vorstand der VA durch
mit Gründen versehenen Bescheid auszu-
sprechen, der auch eine Erklärung über
den Zeitpunkt des Beginns des Ruhens
zu enthalten hat, $ 121. Nach AN 03 544
kann das Ruhen der Rente auch für die
Vergangenheit ausgesprochen werden,
wenn die vom IG verlangten Tatsachen
vorhanden waren, $ 48.
Im einzelnen ruht das Recht auf Ren-
tenbezug:
1. für diejenigen Personen, welche auf
Grund der reichsgesetzlichen Bestimmun-
gen über Unfallversicherung eine Rente
beziehen, solange und soweit die Unfall-
rente unter Hinzurechnung der ihnen nach
dem IG zugesprochenen Rente den sie-
benundeinhalbfachen Grundbetrag der In-
validenrente, $ 36 Abs 2, 3, übersteigt.
Eine Rente auf Grund des Haftpflichtge-
setzes vom 7. Juni 1871 begründet das
Ruhen nicht, AN 99 589;
2. für die in den 8$ 5, 6 Abs 1, 7 be-
zeichneten Personen (Beamte usw), so-
lange und soweit die denselben gewähr-
ten Pensionen, Wartegelder oder ähn-
lichen Bezüge unter Hinzurechnung der
ihnen nach dem IG zugesprochenen Rente
den in Ziff 1 bezeichneten Höchstbetrag
übersteigen;
3. solange der Berechtigte eine die
Dauer von einem Monat übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er
in einem Arbeitshaus oder in einer Besse-
rungsanstalt untergebracht ist. Hat in die-
sem Falle der Rentenberechtigte eine im
Inlande wohnende Familie, deren Unter-
halt er bisher aus seinem Arbeitsver-
dienste bestritten hat, so ist dieser die
Rente zu überweisen, AN 82 513, 05 283;
4. solange der Berechtigte (gleichgültig
ob In- oder Ausländer) nicht im Inlande
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(Vorübergehender Aufenthalt im Aus-
lande fällt nicht hierunter — AN 98 395,
633, 635; 03 547 und 05 279 —.) Dem
Bundesrat ist jedoch die Befugnis einge-
räumt, unter gewissen Voraussetzungen
diese Bestimmungen außer Kraft zu set-
zen, 8 48 Nr 4. Er hat davon Gebrauch
gemacht. Die betreffenden Gebiete sind
aufgezählt in AN 00 740 und 04 244.
5. Während des Bezugs von Invaliden-
rente ruht der Anspruch auf die Alters-