Invalidenversicherungsgesetz.
rente. — Nach AN 02 385 ruht in diesem
Falle immer die niedrigere Rente.
e. Entziehung einer Altersrente ist dem
IG fremd. Die Invalidenrente kann nach
8 47 entzogen werden, wenn in dem Zu-
stande des Empfängers eine derartige
Besserung eingetreten ist, daß er nicht
mehr als erwerbsunfähig, $8 15, 16, gilt,
8 47. Im übrigen vgl AN 94 159, 95 251,
99 559, 00 675, 03 539. Wegen des Ver-
fahrens s. $ 121.
f. Im Verhältnis zu anderen Ansprüchen
des Rentenempfängers auf anderweite
Fürsorgeansprüche wird das IG von dem
Grundsatze beherrscht, daß diese durch
den Bezug der Invaliden- oder Altersrente
unverändert fortbestehen bleiben.
Das IG räumt jedoch Gemeinden und
Armenverbänden, wenn sie den Ver-
sicherten Unterstützungen für einen Zeit-
raum, für welchen ein Anspruch auf Rente
begründet war, gewährt haben, einen Er-
satzanspruch ein, vgl $$ 49, 51. Dieser
Anspruch ist bei einer in $ 112 Abs 1 be-
zeichneten Behörde (unteren Verwal-
tungsbehörde oder Rentenstelle) anzu-
melden. Ersatzansprüche für vorüber-
gehende Unterstützungen, $ 49, sind bei
Vermeidung des Ausschlusses spätestens
binnen drei Monaten seit Beendigung der
Unterstützung geltendzumachen, $ 50.
Streitigkeiten über den Anspruch auf
Überweisung von Entschädigungsbeträ-
gen werden im Verwaltungsstreitverfah-
ren — für Preußen vgl Ges vom 23. Aug
1899, GesS 166 — oder, wo ein solches
nicht besteht, durch die dem Ersatzbe-
rechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde
entschieden, $ 50. Die Entscheidung der
letzteren kann innerhalb eines Monats
(nach der Zustellung) im Wege des Re-
kurses nach Maßgabe der Gw 20, 21 an-
gefochten werden, $ 50.
Insoweit den nach Maßgabe der reichs-
gesetzlichen Bestimmungen zum Bezuge
von Invalidenrenten berechtigten Per-
sonen ein gesetzlicher Anspruch auf Er-
satz des ihnen durch die Invalidität ent-
standenen Schadens gegen Dritte zusteht,
geht derselbe auf die VA bis zum Betrage
der von dieser zu gewährenden Rente
über, 8 54.
,„ Der Anspruch auf Rente ist, sofern
die gesetzlichen Voraussetzungen ge-
geben sind, rechtlich erzwingbar: Eine
Rente aus „Billigkeitsgründen‘“ ist dem
IG fremd.
857
Die dem Versicherten auf Grund des
IG zustehenden Ansprüche sind grund-
sätzlich unübertragbar und unpfändbar.
Einige Ausnahmen bestimmt $ 55. —
V. Feststellung der Rente:
a. Der Anspruch auf Bewilligung einer
Rente ist unter Einreichung der zur Be-
gründung dienenden Beweisstücke (für
die Invalidenrente ein ärztliches Gutach-
ten über die Erwerbsunfähigkeit, für die
Altersrente ein Geburtsschein — vgl Ziff 2
der prAnweis vom 15. Nov 1904 —), ins-
besondere der letzten Quittungskarte,
$ 131, bei der für den Wohnort oder Be-
schäftigungsort des Versicherten und,
wenn er einen solchen im Inlande nicht
mehr hat, bei der für seinen letzten Wohn-
ort oder Beschäftigungsort zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde oder Ren-
tenstelle, 88 79—86, 129, anzumelden.
Beweisurkunden, Vollmachten usw sind
gebühren- und stempelfrei, 8 171. Als un-
tere Verwaltungsbehörde gilt in Preußen
der Landrat; in den Hohenzollernlanden
der Oberamtmann; in Städten von mehr
als 10000 Einw sowie in den bevorrech-
tigten Städten der Provinz Hannover der
Gemeindevorstand (Magistrat); in Bayern
die Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirks-
amt), in den unmittelbaren Städten der
Magistrat, in München der Stadtmagi-
strat; in Sachsen in Städten, für welche
die revidierte Städteordnung maßgebend
ist, der Stadtrat, im übrigen die Amts-
hauptmannschaft; in Württemberg das
Oberamt; in Baden das Bezirksamt; in
Hessen in Städten von mehr als
20 000 Einw die Bürgermeisterei, im üb-
rigen das Kreisamt, vgl AN 00 367 ff.
Wie 8 112 ergibt, erfolgt die Feststel-
lung der Rente nur auf Antrag des Ver-
sicherten, nicht aber von Amtswegen.
Die Stellung des Rentenantrags bildet
eine Voraussetzung zur Gewährung des
Rentenanspruchs. Der Antrag kann
schriftlich (auch zu Protokoll) und münd-
lich gestellt werden, AN 01 436, 640. Der
Versicherte kann sich bei der Anmeldun
vertreten lassen, AN 94 31. Auch der
Erbe ist zur Stellung des Rentenantrags
befugt. Ist der Versicherte geschäftsun-
fähig, so ist ihm gemäß B 1910 ein Pfleger
zu bestellen, AN 93 114, 03 376. Die Lan-
deszentralbehörde kann anordnen, daß
die Anmeldung bei einer anderen Behörde
erfolgen darf, weiche die Anmeldung an
die zuständige untere Verwaltungsbe -