Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 
rente. — Nach AN 02 385 ruht in diesem 
Falle immer die niedrigere Rente. 
e. Entziehung einer Altersrente ist dem 
IG fremd. Die Invalidenrente kann nach 
8 47 entzogen werden, wenn in dem Zu- 
stande des Empfängers eine derartige 
Besserung eingetreten ist, daß er nicht 
mehr als erwerbsunfähig, $8 15, 16, gilt, 
8 47. Im übrigen vgl AN 94 159, 95 251, 
99 559, 00 675, 03 539. Wegen des Ver- 
fahrens s. $ 121. 
f. Im Verhältnis zu anderen Ansprüchen 
des Rentenempfängers auf anderweite 
Fürsorgeansprüche wird das IG von dem 
Grundsatze beherrscht, daß diese durch 
den Bezug der Invaliden- oder Altersrente 
unverändert fortbestehen bleiben. 
Das IG räumt jedoch Gemeinden und 
Armenverbänden, wenn sie den Ver- 
sicherten Unterstützungen für einen Zeit- 
raum, für welchen ein Anspruch auf Rente 
begründet war, gewährt haben, einen Er- 
satzanspruch ein, vgl $$ 49, 51. Dieser 
Anspruch ist bei einer in $ 112 Abs 1 be- 
zeichneten Behörde (unteren Verwal- 
tungsbehörde oder Rentenstelle) anzu- 
melden. Ersatzansprüche für vorüber- 
gehende Unterstützungen, $ 49, sind bei 
Vermeidung des Ausschlusses spätestens 
binnen drei Monaten seit Beendigung der 
Unterstützung geltendzumachen, $ 50. 
Streitigkeiten über den Anspruch auf 
Überweisung von Entschädigungsbeträ- 
gen werden im Verwaltungsstreitverfah- 
ren — für Preußen vgl Ges vom 23. Aug 
1899, GesS 166 — oder, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzbe- 
rechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
entschieden, $ 50. Die Entscheidung der 
letzteren kann innerhalb eines Monats 
(nach der Zustellung) im Wege des Re- 
kurses nach Maßgabe der Gw 20, 21 an- 
gefochten werden, $ 50. 
Insoweit den nach Maßgabe der reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen zum Bezuge 
von Invalidenrenten berechtigten Per- 
sonen ein gesetzlicher Anspruch auf Er- 
satz des ihnen durch die Invalidität ent- 
standenen Schadens gegen Dritte zusteht, 
geht derselbe auf die VA bis zum Betrage 
der von dieser zu gewährenden Rente 
über, 8 54. 
,„ Der Anspruch auf Rente ist, sofern 
die gesetzlichen Voraussetzungen ge- 
geben sind, rechtlich erzwingbar: Eine 
Rente aus „Billigkeitsgründen‘“ ist dem 
IG fremd. 
  
857 
Die dem Versicherten auf Grund des 
IG zustehenden Ansprüche sind grund- 
sätzlich unübertragbar und unpfändbar. 
Einige Ausnahmen bestimmt $ 55. — 
V. Feststellung der Rente: 
a. Der Anspruch auf Bewilligung einer 
Rente ist unter Einreichung der zur Be- 
gründung dienenden Beweisstücke (für 
die Invalidenrente ein ärztliches Gutach- 
ten über die Erwerbsunfähigkeit, für die 
Altersrente ein Geburtsschein — vgl Ziff 2 
der prAnweis vom 15. Nov 1904 —), ins- 
besondere der letzten Quittungskarte, 
$ 131, bei der für den Wohnort oder Be- 
schäftigungsort des Versicherten und, 
wenn er einen solchen im Inlande nicht 
mehr hat, bei der für seinen letzten Wohn- 
ort oder Beschäftigungsort zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde oder Ren- 
tenstelle, 88 79—86, 129, anzumelden. 
Beweisurkunden, Vollmachten usw sind 
gebühren- und stempelfrei, 8 171. Als un- 
tere Verwaltungsbehörde gilt in Preußen 
der Landrat; in den Hohenzollernlanden 
der Oberamtmann; in Städten von mehr 
als 10000 Einw sowie in den bevorrech- 
tigten Städten der Provinz Hannover der 
Gemeindevorstand (Magistrat); in Bayern 
die Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirks- 
amt), in den unmittelbaren Städten der 
Magistrat, in München der Stadtmagi- 
strat; in Sachsen in Städten, für welche 
die revidierte Städteordnung maßgebend 
ist, der Stadtrat, im übrigen die Amts- 
hauptmannschaft; in Württemberg das 
Oberamt; in Baden das Bezirksamt; in 
Hessen in Städten von mehr als 
20 000 Einw die Bürgermeisterei, im üb- 
rigen das Kreisamt, vgl AN 00 367 ff. 
Wie 8 112 ergibt, erfolgt die Feststel- 
lung der Rente nur auf Antrag des Ver- 
sicherten, nicht aber von Amtswegen. 
Die Stellung des Rentenantrags bildet 
eine Voraussetzung zur Gewährung des 
Rentenanspruchs. Der Antrag kann 
schriftlich (auch zu Protokoll) und münd- 
lich gestellt werden, AN 01 436, 640. Der 
Versicherte kann sich bei der Anmeldun 
vertreten lassen, AN 94 31. Auch der 
Erbe ist zur Stellung des Rentenantrags 
befugt. Ist der Versicherte geschäftsun- 
fähig, so ist ihm gemäß B 1910 ein Pfleger 
zu bestellen, AN 93 114, 03 376. Die Lan- 
deszentralbehörde kann anordnen, daß 
die Anmeldung bei einer anderen Behörde 
erfolgen darf, weiche die Anmeldung an 
die zuständige untere Verwaltungsbe -
	        
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