Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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hörde oder Rentenstelle weiterzugeben 
hat. Die untere Verwaltungsbehörde oder 
Rentenstelle hat die zur Klarstellung des 
Sachverhalts erforderlichen Erhebungen 
anzustellen, $ 113, und die Verhandlungen 
mit ihrer gutachtlichen Äußerung, $$ 57 
bis 59, 79, 84 Abs 1 — das Fehlen der 
letzteren stellt einen wesentlichen Mangel 
im Sinne des $ 116 Abs 3 dar, AN 01 
196 — dem Vorstande der für ihren Be- 
zirk zuständigen VA zu übersenden. 
Glaubt der Vorstand, dem für die Ge- 
währung einer Rente abgegebenen Gut- 
achten der unteren Verwaltungsbehörde 
oder der Rentenstelle nicht entsprechen 
zu können, so ist die Sache, soweit es sich 
um die Frage der Versicherungspflicht, 
88 1—7, oder des Versicherungsrechts, 
$ 14, oder um das Maß der Erwerbsfähig- 
keit des Rentenbewerbers, $$ 5, 15, 16, 
handelt, an die untere Verwaltungsbe- 
hörde oder die Rentenstelle zur Anhörung 
der Beisitzer, $ 59 Abs 1, zurückzugeben, 
falls letztere noch nicht gehört sind. Wird 
der angemeldete Anspruch anerkannt, so 
ist die Höhe und der Beginn der Rente 
sofort festzustellen. Dem Empfangsbe- 
rechtigten ist sodann ein schriftlicher Be- 
scheid zu erteilen, aus welchem die Art 
der Berechnung zu ersehen ist. Der Be- 
scheid muß der Formvorschrift des $ 114 
Abs 4 gerecht werden. Nach erfolgter Zu- 
stellung des Bescheids, $ 170, wird die 
Verpflichtung der VA zur Rentenzahlung 
begründet, AN 93 111. Für Bescheide mit 
Rentenberechnung existieren Muster, AN 
00 235ff. Wird der angemeldete An- 
spruch nicht anerkannt, so ist derselbe 
durch schriftlichen, mit Gründen zu ver- 
sehenden Bescheid, $ 114 Abs 4, abzu- 
lehnen, $ 112. Entspricht der Bescheid 
nicht den Formvorschriften, so wird die 
Berufungspflicht nicht in Lauf gesetzt, 
AN 95 255, 98 248, 99 445, 04 415, 99 
533. Die Annahme, daß die Erwerbsun- 
fähigkeit durch einen nach den Unfallver- 
sicherungsgesetzen zu entschädigenden 
Unfall verursacht ist, begründet nicht die 
Ablehnung des Anspruchs auf Invaliden- 
rente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen 
die Voraussetzungen, unter denen eine In- 
validenrente bewilligt werden darf, vor- 
liegen, diese Rente festzustellen. Ist so- 
dann die Invalidenrente für einen Zeit- 
raum bezahlt, für welchen dem Empfänger 
ein Anspruch auf Unfallrente zusteht, so 
geht dieser Anspruch insoweit auf die 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
LandesVA über, als die gewährte Invali- 
denrente die zu gewährende Unfallrente 
nicht übersteigt. Die VA sind be- 
rechtigt, an Stelle des Verletzten die 
Feststellung der Unfallrente, soweit diese 
noch nicht erfolgt ist, zu beantragen und 
nötigenfalls das durch die UnfallVGes 
vorgeschriebene Verfahren durchzufüh- 
ren, auch an Stelle des Verletzten Rechts- 
mittel einzulegen, und zwar ohne Rück- 
sicht auf Fristen, die ohne ihr Verschulden 
verstrichen sind. Die VA sind auch dann 
berechtigt, nach $ 113 Abs 3 die Fest- 
stellung von Unfallrenten herbeizuführen, 
wenn als Folge hiervon ein völliges oder 
teilweises Ruhen der Invalidenrente oder 
Altersrente eintreten würde. War in den 
Fällen des $ 113 Abs 1 von der VA ein 
Heilverfahren eingeleitet, so finden die 
Bestimmungen des $ 21 entsprechende 
Anwendung. Streitigkeiten aus Anlaß des 
Ersatzanspruchs, $ 113 Abs 2, 5, werden 
durch das RVA entscieden, $ 113; vgl 
hierzu Kais Verordn betr das RVA vom 
19. Okt 1900, RGBI 983, AN 731. 
Die Wiederholung des Antrags auf Wie- 
derbewilligung der entzogenen Invaliden- 
rente ist an eine Frist oder an einen Zeit- 
ablauf nicht gebunden, AN 05 586. Die 
Wiederholung des Antrags auf Bewvilli- 
gung einer Invalidenrente, welcher wegen 
des Fehlens dauernder Erwerbsunfähig- 
keit endgültig abgelehnt worden war, ist 
vor Ablauf eines Jahres seit der Zustel- 
lung der endgültigen Entscheidung nur 
dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt 
wird, daß inzwischen Umstände eingetre- 
ten sind, aus denen sich das Vorhanden- 
sein der dauernden Erwerbsunfähigkeit 
des Antragstellers ergibt. Sofern eine 
solche Bescheinigung nicht beigebracht 
wird, hat die untere Verwaltungsbehörde 
oder Rentenstelle, $ 112, den vorzeitig 
wiederholten Antrag durch Verfügung, 
gegen welche ein Rechtsmittel nicht statt- 
findet, zurückzuweisen, $ 120. Der unte- 
ren Verwaltungsbehörde oder Renten- 
stelle ist von allen auf ihre Begutachtung 
hin vom Vorstande getroffenen Entschei- 
dungen Kenntnis zu geben, $ 112. Über 
die weiter vom Vorstande zu machenden 
Mitteilungen über die Bezüge des Be- 
rechtigten und den Eintritt von Verände- 
rungen vgl 8 122. 
Sind Rentenstellen gemäß $ 86 die dort 
bezeichneten Befugnisse übertragen, so 
finden die Vorschriften der 88 112—122,
	        
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