Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

860 
VI. Auszahlung der Renten: Die Aus- 
zahlung der Renten wird auf Anweisung 
des Vorstands der nach $ 112 Abs 2 
zuständigen VA vorschußweise durch die 
Postverwaltungen und zwar in der Re- 
gel durch diejenige Postanstalt bewirkt, 
in deren Bezirk der Empfangsberechtigte 
zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der 
Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vor- 
stand der VA hat dem Berechtigten die 
mit der Zahlung der Rente beauftragte 
Postanstalt zu bezeichnen, 8 123 Abs 1. 
Wegen Verlegung des Wohnsitzes des 
Empfangsberechtigten vgl $ 123 Abs 2. 
Die Zentralpostbehörden sind berechtigt, 
von jeder VA einen Betriebsfonds einzu- 
ziehen, 8 123 Abs 3. 
VII. Rechnungsstellen: Zur Ausführung 
aller bei dem RVA nach Maßgabe des IG 
vorkommenden rechnerischen und ver- 
sicherungstechnischen Arbeiten ist eine 
Rechnungsstelle beim RVA errichtet wor- 
den. Über die Obliegenheiten der Rech- 
nungsstelle vgl $ 124. 
Die Rechnungsstelle verteilt die Renten 
auf das Reich, das Gemeinvermögen und 
auf das Sondervermögen, 8$ 33, 125. Dem 
Reiche sind für jede Rente 50 M Zu- 
schuß, 8 35, und für jede ohne Beitrags- 
leistung in Anrechnung kommende Bei- 
tragswoche bis zu anderweiter Feststel- 
lung durch den Bundesrat ein Rentenan- 
teil von 18 Pfennig zur Last zu legen, 
88 40 Abs 2, 125. Die Steigerungssätze 
der Invalidenrente sowie ein Viertel der 
Altersrenten sind von dem Sondervermö- 
gen der einzelnen VA, alle übrigen Ren- 
tenanteile von dem Gemeinvermögen zu 
tragen. Über die Verteilung der Rente auf 
die einzelnen Anstalten vgl $ 125 Abs 2. 
Über die Feststellung des Maßstabes, in 
welchem die im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre gezahlten Rentenbeträge der Post 
zu erstatten sind, s. $ 125 Abs 3. Die 
Zentralpostbehörden haben der Rech- 
nungsstelle Nachweisungen über die Zah- 
lungen, welche im verflossenen Rech- 
nungsjahre auf Grund der Anweisung der 
VA geleistet worden sind, zuzustellen, 
$ 125. Die nach der durch die Rechnungs- 
stelle erfolgten Verteilung auf das Ge- 
meinvermögen sämtlicher VA entfallen- 
den Zahlungen sind von den einzelnen 
Anstalten im Verhältnis der für die Oe- 
meinlast bestimmten Teile ihres Vermö- 
gens zu erstatten, $ 126. Die Rechnungs- 
stelle hat auf Grund der Verteilung jeder 
  
Invalidenversicherungsgeseitz. 
VA den Betrag mitzuteilen, den sie aus 
dem für die Gemeinlast bestimmten Teile 
ihres Vermögens einerseits und aus ihrem 
Sondervermögen andererseits zu erstatten 
hat. Über den Inhalt dieser Mitteilungen 
vgl $ 126 Abs 2. Gegen die Verteilung 
und Abrechnung ist Beschwerde beim VA 
zulässig, $ 126 Abs 2 und Verordnung 
vom 19. Okt 1900, RGBi 983. Über 
die dem Reiche zur Last fallenden Beträge 
ist dem Reichskanzler (Reichsamt des In- 
nern) Vorlage zu machen und den Zen- 
tralpostbehörden hat die Rechnungsstelle 
mitzuteilen, welche Beträge von dem 
Reiche und von den einzelnen VA zu er- 
statten sind, $ 126 Abs 2 und 3. 
Die VA haben die von der Rechnungs- 
stelle ihnen mitgeteilten Beträge, $ 126, 
den Postverwaltungen binnen 2 Wochen 
nach Eingang der Mitteilung aus den be- 
reiten Mitteln der Anstalt zu erstatten, 
8 127. Bei Mangel an Mitteln besteht 
eine Vorschußpflicht des Kommunalver- 
bands bzw des Bundesstaats. Bei gemein- 
samen VA vgl $$ 68 Abs 2, 127. Beim 
Rückstande mit der Erstattung von Bei- 
trägen ist auf Antrag der Zentralpostbe- 
hörde das Zwangsbeitreibungsverfahren 
einzuleiten. Ist den Rentenstellen auf 
Grund des $ 86 die Beschlußfassung über 
Rentenanträge, Entziehungen und Zah- 
lungseinstellungen sowie die Beschluß- 
fassung über die Anträge auf Beitragser- 
stattungen übertragen, so finden die oben 
mitgeteilten Vorschriften über das Ver- 
fahren bei Feststellung der Rente mit der 
in $ 129 bestimmten Maßgabe entspre- 
chende Anwendung, $$ 86, 112—122, 128, 
129. Die Entscheidungen der Rentenstelle 
erfolgen nach Stimmenmehrheit in der Be- 
setzung mit drei Mitgliedern, unter denen 
sich außer dem Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten befinden muß, 
wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters die Versagung einer 
beantragten Rente oder die Gewährung 
eines geringeren als des beantragten Ren- 
tenbetrags oder die Entziehung einer In- 
validenrente in Frage steht. Der Vorstand 
der VA ist befugt, die in $ 129 Abs 4 be- 
zeichneten Entscheidungen der Renten- 
stelle durch Berufung oder Beschwerde 
gemäß $ 114 Abs 1, $ 128 Abs 4 innerhalb 
eines Monats, nachdem die Verhandlun- 
gen der Rentenstelle bei dem Vorstand 
eingegangen sind, anzufechten, $ 129. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.