860
VI. Auszahlung der Renten: Die Aus-
zahlung der Renten wird auf Anweisung
des Vorstands der nach $ 112 Abs 2
zuständigen VA vorschußweise durch die
Postverwaltungen und zwar in der Re-
gel durch diejenige Postanstalt bewirkt,
in deren Bezirk der Empfangsberechtigte
zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der
Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vor-
stand der VA hat dem Berechtigten die
mit der Zahlung der Rente beauftragte
Postanstalt zu bezeichnen, 8 123 Abs 1.
Wegen Verlegung des Wohnsitzes des
Empfangsberechtigten vgl $ 123 Abs 2.
Die Zentralpostbehörden sind berechtigt,
von jeder VA einen Betriebsfonds einzu-
ziehen, 8 123 Abs 3.
VII. Rechnungsstellen: Zur Ausführung
aller bei dem RVA nach Maßgabe des IG
vorkommenden rechnerischen und ver-
sicherungstechnischen Arbeiten ist eine
Rechnungsstelle beim RVA errichtet wor-
den. Über die Obliegenheiten der Rech-
nungsstelle vgl $ 124.
Die Rechnungsstelle verteilt die Renten
auf das Reich, das Gemeinvermögen und
auf das Sondervermögen, 8$ 33, 125. Dem
Reiche sind für jede Rente 50 M Zu-
schuß, 8 35, und für jede ohne Beitrags-
leistung in Anrechnung kommende Bei-
tragswoche bis zu anderweiter Feststel-
lung durch den Bundesrat ein Rentenan-
teil von 18 Pfennig zur Last zu legen,
88 40 Abs 2, 125. Die Steigerungssätze
der Invalidenrente sowie ein Viertel der
Altersrenten sind von dem Sondervermö-
gen der einzelnen VA, alle übrigen Ren-
tenanteile von dem Gemeinvermögen zu
tragen. Über die Verteilung der Rente auf
die einzelnen Anstalten vgl $ 125 Abs 2.
Über die Feststellung des Maßstabes, in
welchem die im abgelaufenen Rechnungs-
jahre gezahlten Rentenbeträge der Post
zu erstatten sind, s. $ 125 Abs 3. Die
Zentralpostbehörden haben der Rech-
nungsstelle Nachweisungen über die Zah-
lungen, welche im verflossenen Rech-
nungsjahre auf Grund der Anweisung der
VA geleistet worden sind, zuzustellen,
$ 125. Die nach der durch die Rechnungs-
stelle erfolgten Verteilung auf das Ge-
meinvermögen sämtlicher VA entfallen-
den Zahlungen sind von den einzelnen
Anstalten im Verhältnis der für die Oe-
meinlast bestimmten Teile ihres Vermö-
gens zu erstatten, $ 126. Die Rechnungs-
stelle hat auf Grund der Verteilung jeder
Invalidenversicherungsgeseitz.
VA den Betrag mitzuteilen, den sie aus
dem für die Gemeinlast bestimmten Teile
ihres Vermögens einerseits und aus ihrem
Sondervermögen andererseits zu erstatten
hat. Über den Inhalt dieser Mitteilungen
vgl $ 126 Abs 2. Gegen die Verteilung
und Abrechnung ist Beschwerde beim VA
zulässig, $ 126 Abs 2 und Verordnung
vom 19. Okt 1900, RGBi 983. Über
die dem Reiche zur Last fallenden Beträge
ist dem Reichskanzler (Reichsamt des In-
nern) Vorlage zu machen und den Zen-
tralpostbehörden hat die Rechnungsstelle
mitzuteilen, welche Beträge von dem
Reiche und von den einzelnen VA zu er-
statten sind, $ 126 Abs 2 und 3.
Die VA haben die von der Rechnungs-
stelle ihnen mitgeteilten Beträge, $ 126,
den Postverwaltungen binnen 2 Wochen
nach Eingang der Mitteilung aus den be-
reiten Mitteln der Anstalt zu erstatten,
8 127. Bei Mangel an Mitteln besteht
eine Vorschußpflicht des Kommunalver-
bands bzw des Bundesstaats. Bei gemein-
samen VA vgl $$ 68 Abs 2, 127. Beim
Rückstande mit der Erstattung von Bei-
trägen ist auf Antrag der Zentralpostbe-
hörde das Zwangsbeitreibungsverfahren
einzuleiten. Ist den Rentenstellen auf
Grund des $ 86 die Beschlußfassung über
Rentenanträge, Entziehungen und Zah-
lungseinstellungen sowie die Beschluß-
fassung über die Anträge auf Beitragser-
stattungen übertragen, so finden die oben
mitgeteilten Vorschriften über das Ver-
fahren bei Feststellung der Rente mit der
in $ 129 bestimmten Maßgabe entspre-
chende Anwendung, $$ 86, 112—122, 128,
129. Die Entscheidungen der Rentenstelle
erfolgen nach Stimmenmehrheit in der Be-
setzung mit drei Mitgliedern, unter denen
sich außer dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten befinden muß,
wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters die Versagung einer
beantragten Rente oder die Gewährung
eines geringeren als des beantragten Ren-
tenbetrags oder die Entziehung einer In-
validenrente in Frage steht. Der Vorstand
der VA ist befugt, die in $ 129 Abs 4 be-
zeichneten Entscheidungen der Renten-
stelle durch Berufung oder Beschwerde
gemäß $ 114 Abs 1, $ 128 Abs 4 innerhalb
eines Monats, nachdem die Verhandlun-
gen der Rentenstelle bei dem Vorstand
eingegangen sind, anzufechten, $ 129. Die