Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Reichspostverwaltung, $$ 123 ff, 130, ent- 
stehen. 
XI. Höhe der Beiträge. Nach der Höhe 
des Jahresarbeitsverdienstes werden für 
die Versicherten folgende Lohnklassen ge- 
bildet: 
Kl. I bis zu 350M einschl. 
„ II von mehr als 350 bis zu 550M. 
„ 111 „ „ „ 350 „.» 850 ”„ 
”„ IV „ „ „ 850 9» 1150 „ 
„ ” ) „ 1150 M. 
Für die Zugehörigkeit der Versicherten 
zu den Lohnklassen ist nicht die Höhe des 
tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, 
sondern ein Durchschnittsbetrag maßge- 
bend. Wie dieser Durchschnittsbetrag ge- 
funden wird, ergibt die Bestimmung des 
$ 34. Vgl auch die Bekanntm des Reichs- 
kanzlers vom 22. Dez 1900, AN 01 164. 
Bis zur anderweiten Festsetzung, $ 32, 
sind in jeder Versicherungsanstalt an 
wöchentlichen Beiträgen zu erheben: 
in Lohnklasse I 14 Pf. 
, ,’ II 20 $} 
” » II 24 „ 
„ ,„ IV 30 ) 
V 36 , 
XII. Beitragsleistung. Für jede Woche, 
in welcher der Versicherte in einem die 
Versicherungspflicht begründenden Ar- 
beits- oder Dienstverhältnisse (s. oben III) 
gestanden hat, ist ein Versicherungsbei- 
trag zu entrichten (Beitragswoche), auch 
wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis 
nur an einem Tage bestanden hat. Die 
Beitragswoche beginnt mit dem Montag 
einer jeden Kalenderwoche. Über die 
Nachholung unterbliebener Beitragslei- 
stung vgl $ 146. Das IG bringt als Bei- 
tragswochen, ohne daß Beiträge entrichtet 
zu werden brauchen, diejenige Zeit in An- 
rechnung, während deren der Versicherte 
militärische Dienste leistet oder durch 
Krankheit an der Fortsetzung seiner Be- 
rufstätigkeit verhindert ist, $ 30 ;Abs 2. 
Über den zu führenden Nachweis einer 
Krankheit vgl 8 31. 
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge 
werden von jeder VA für die einzelnen 
Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung 
ihres Geldwertes ausgegeben. Das RVA 
bestimmt die Zeitabschnitte, für welche 
die Marken ausgegeben werden sollen, die 
Unterscheidungsmerkmale und die Gül- 
tigkeitsdauer der Marken, $ 130 und Be- 
kanntm vom 27. Okt 1899, AN 00 183. 
Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
Gültigkeitsdauer können ungültig gewor- 
dene Marken umgetauscht werden, $ 130. 
Die Marken können bei allen im Bezirke 
der VA belegenen Postanstalten und an- 
deren von der VA einzurichtenden Ver- 
kaufsstellen gegen Erlegung des Nenn- 
wertes käuflich erworben werden. Die 
Kasseneinrichtungen, $ 8, sind nicht ge- 
zwungen, das Markensystem anzunehmen, 
8 9 Abs 2. Wegen Beiträge für Seeleute 
vgl 8 167 Abs 2. Die Entrichtung der Bei- 
träge erfolgt durch Einkleben von Marken 
in die Quittungskarte des Versicherten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, sich die 
Quittungskarte ausstellen zu lassen und 
sie behufs Einklebens der Marken oder 
zum Entwerten derselben zu den hierfür 
vorgesehenen Zeiten vorzulegen, 88 141, 
149, 150. Er kann hierzu von der Orts- 
polizeibehörde oder von dem Vorsitzen- 
den der Rentenstelle, 88 161 ff, durch Geld- 
strafe bis zu 10 M angehalten werden. 
Gegen die Straffestsetzung steht dem Ver- 
sicherten Beschwerde zu, 88 178, 131. 
Ist der Versicherte mit der Vorlegung der 
Quittungskarte im Verzug, so kann der Ar- 
beitgeber des Versicherten für Rechnung 
des Versicherten eine solche anschaffen, 
$ 131 Abs 2. 
Lose beigebrachte Marken — auch wenn 
sie entwertet sind — können nicht als 
gesetzlich entrichtete Beiträge gelten, AN 
95 230. Ausnahme bildet das Einzugsver- 
fahren der 88 148 ff. Mit der Einklebung 
der Marke in die Quittungskarte ist die- 
selbe verbraucht; sie kann nicht abermals 
verwendet werden, AN 99 282. Im übri- 
gen vgl die pr Anweis vom 17. Nov 1899, 
MBI f. d. i. V 00 16. Die Quittungskarte 
enthält das Jahr und den Tag der Aus- 
gabe, die über den Gebrauch erlassenen 
Bestimmungen, $ 139, und die Strafvor- 
schrift des $ 184, $ 132. Im übrigen be- 
stimmt der Bundesrat ihre Einrichtung. 
Für die Selbstversicherung und deren 
Fortsetzung, $ 14 Abs 1, kann vom Bun- 
desrate die Verwendung besonderer Quit- 
tungskarten vorgeschrieben usw werden, 
8 132 und Bekanntm vom 10. Nov 1899, 
RGBI 667, und Bekanntm vom 3. Juli 
1905, RGBI 590. Wer die Kosten der 
Quittungskarte trägt, sagt $ 132 Abs 2. 
Die Karten sind für jeden Versicherten 
mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Die Quittungskarte bietet Raum zur Auf- 
nahme der Marken für mindestens 52 Bei- 
tragswochen, $ 133. Die Aufstellung und
	        
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