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Reichspostverwaltung, $$ 123 ff, 130, ent-
stehen.
XI. Höhe der Beiträge. Nach der Höhe
des Jahresarbeitsverdienstes werden für
die Versicherten folgende Lohnklassen ge-
bildet:
Kl. I bis zu 350M einschl.
„ II von mehr als 350 bis zu 550M.
„ 111 „ „ „ 350 „.» 850 ”„
”„ IV „ „ „ 850 9» 1150 „
„ ” ) „ 1150 M.
Für die Zugehörigkeit der Versicherten
zu den Lohnklassen ist nicht die Höhe des
tatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes,
sondern ein Durchschnittsbetrag maßge-
bend. Wie dieser Durchschnittsbetrag ge-
funden wird, ergibt die Bestimmung des
$ 34. Vgl auch die Bekanntm des Reichs-
kanzlers vom 22. Dez 1900, AN 01 164.
Bis zur anderweiten Festsetzung, $ 32,
sind in jeder Versicherungsanstalt an
wöchentlichen Beiträgen zu erheben:
in Lohnklasse I 14 Pf.
, ,’ II 20 $}
” » II 24 „
„ ,„ IV 30 )
V 36 ,
XII. Beitragsleistung. Für jede Woche,
in welcher der Versicherte in einem die
Versicherungspflicht begründenden Ar-
beits- oder Dienstverhältnisse (s. oben III)
gestanden hat, ist ein Versicherungsbei-
trag zu entrichten (Beitragswoche), auch
wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis
nur an einem Tage bestanden hat. Die
Beitragswoche beginnt mit dem Montag
einer jeden Kalenderwoche. Über die
Nachholung unterbliebener Beitragslei-
stung vgl $ 146. Das IG bringt als Bei-
tragswochen, ohne daß Beiträge entrichtet
zu werden brauchen, diejenige Zeit in An-
rechnung, während deren der Versicherte
militärische Dienste leistet oder durch
Krankheit an der Fortsetzung seiner Be-
rufstätigkeit verhindert ist, $ 30 ;Abs 2.
Über den zu führenden Nachweis einer
Krankheit vgl 8 31.
Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge
werden von jeder VA für die einzelnen
Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung
ihres Geldwertes ausgegeben. Das RVA
bestimmt die Zeitabschnitte, für welche
die Marken ausgegeben werden sollen, die
Unterscheidungsmerkmale und die Gül-
tigkeitsdauer der Marken, $ 130 und Be-
kanntm vom 27. Okt 1899, AN 00 183.
Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der
Invalidenversicherungsgesetz.
Gültigkeitsdauer können ungültig gewor-
dene Marken umgetauscht werden, $ 130.
Die Marken können bei allen im Bezirke
der VA belegenen Postanstalten und an-
deren von der VA einzurichtenden Ver-
kaufsstellen gegen Erlegung des Nenn-
wertes käuflich erworben werden. Die
Kasseneinrichtungen, $ 8, sind nicht ge-
zwungen, das Markensystem anzunehmen,
8 9 Abs 2. Wegen Beiträge für Seeleute
vgl 8 167 Abs 2. Die Entrichtung der Bei-
träge erfolgt durch Einkleben von Marken
in die Quittungskarte des Versicherten.
Der Versicherte ist verpflichtet, sich die
Quittungskarte ausstellen zu lassen und
sie behufs Einklebens der Marken oder
zum Entwerten derselben zu den hierfür
vorgesehenen Zeiten vorzulegen, 88 141,
149, 150. Er kann hierzu von der Orts-
polizeibehörde oder von dem Vorsitzen-
den der Rentenstelle, 88 161 ff, durch Geld-
strafe bis zu 10 M angehalten werden.
Gegen die Straffestsetzung steht dem Ver-
sicherten Beschwerde zu, 88 178, 131.
Ist der Versicherte mit der Vorlegung der
Quittungskarte im Verzug, so kann der Ar-
beitgeber des Versicherten für Rechnung
des Versicherten eine solche anschaffen,
$ 131 Abs 2.
Lose beigebrachte Marken — auch wenn
sie entwertet sind — können nicht als
gesetzlich entrichtete Beiträge gelten, AN
95 230. Ausnahme bildet das Einzugsver-
fahren der 88 148 ff. Mit der Einklebung
der Marke in die Quittungskarte ist die-
selbe verbraucht; sie kann nicht abermals
verwendet werden, AN 99 282. Im übri-
gen vgl die pr Anweis vom 17. Nov 1899,
MBI f. d. i. V 00 16. Die Quittungskarte
enthält das Jahr und den Tag der Aus-
gabe, die über den Gebrauch erlassenen
Bestimmungen, $ 139, und die Strafvor-
schrift des $ 184, $ 132. Im übrigen be-
stimmt der Bundesrat ihre Einrichtung.
Für die Selbstversicherung und deren
Fortsetzung, $ 14 Abs 1, kann vom Bun-
desrate die Verwendung besonderer Quit-
tungskarten vorgeschrieben usw werden,
8 132 und Bekanntm vom 10. Nov 1899,
RGBI 667, und Bekanntm vom 3. Juli
1905, RGBI 590. Wer die Kosten der
Quittungskarte trägt, sagt $ 132 Abs 2.
Die Karten sind für jeden Versicherten
mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Die Quittungskarte bietet Raum zur Auf-
nahme der Marken für mindestens 52 Bei-
tragswochen, $ 133. Die Aufstellung und