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Invalidenversicherungsgesetz.
der Umtausch der Quittungskarten er-
folgt durch die von der Landeszentralbe-
hörde bezeichnete Stelle, 8 134. Für Preu-
Ben vgl Anweis vom 17. Nov 1899,
MBI f. d. i. V 00 16. Diese Stelle hat
die in der zurückgegebenen Karte einge-
klebten Marken derart aufzurechnen, daß
ersichtlich wird, wieviel Beitragswochen
für die einzelnen Lohnklassen dem Inha-
ber der Karte anzurechnen sind. Gleich-
zeitig ist die Dauer der bescheinigten
Krankheiten und militärischen Dienstlei-
stungen anzugeben, welche in die Zeit, für
welche die Quittungskarte gilt, entfallen.
Über die aus der Aufrechnung sich erge-
benden Endzahlen ist dem Inhaber der
Karte eine Aufrechnungsbescheinigung
auszustellen, die als öffentliche Urkunde
vollen Beweis der darin bezeugten Tat-
sachen begründet, $ 134 und AN 04 624.
Die Quittungskarte verliert ihre Gültig-
keit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre
nach dem 1auf der Karte verzeichneten
Ausstellungstage zum Umtausch einge-
reicht ist. Ist der Umtausch ohne Ver-
schulden des Versicherten versäumt, so
kann der Vorstand der VA auf Antrag die
fortdauernde Gültigkeit der Quittungs-
karte anerkennen, $ 135 und AN 02 474.
Der Bundesrat ist befugt, anzuordnen,
daß die Güültigkeitsdauer der Karten durch
Absternpelung verlängert werden kann,
135, Bekanntm vom 10. Nov 1899,
RGBI 667, Bekanntm vom 9. Nov 1899,
RGBI 665, und pr Anweis vom 17. Nov
1899, MB f. d. i. V 00 16. Verlorene,
unbrauchbar gewordene oder zerstörte
Quittungskarten sind durch neue zu er-
setzen. In die neue Karte sind die in der
älteren nachweisbar entrichteten Beiträge
in beglaubigter Form zü übertragen, $ 136,
pr Anweis vom 17. Nov 1899, MBi
f. d. i. V 00 10. Der Versicherte ist be-
fugt, binnen zwei Wochen nach Aushändi-
gung der Bescheinigung, 8 134, oder der
neuen Quittungskarte, $ 136, gegen die
Aufrechnung der Karte und den Inhalt der
VA, deren Namen sie tragen, zu über W ir
sen, $ 138. Diese ist befugt, den Inhhal
von Quittungskarten in Sammelkarten;
Konten, zu übertragen und diese arı Stell
der einzelnen Urkunden aufubewahreT
die letzteren aber zu vernichten, $ 133» Be
kanntmachung vom 21. Juli 1901, AI o
560ff. Im IG nicht vorgesehene Firıtr
gungen oder Vermerke in oder arı |
Quittungskarte sind unzulässig, 8 23
Die unbefugte Zurückbehaltung von >u1
tungskarten ist strafbar, 8 199 und $ 1
Ziff 4.
Die Beiträge sind von dem Abeitgelbb
vgl Ziff 32 der Anleit, RGBI 99 463, ww
cher den Versicherten währendder BE
tragswoche, $ 30, beschäftigt hat, zum =
richten, 8 140. Unterlassung ist strafb>
vgl 8 176, und begründet evnch BB £
Anspruch auf Schadensersatz.
Die Entrichtung der Beiträge hat irn «
Weise zu erfolgen, daß der Arbeite']
bei der Lohnzahlung für de Dpuer «
Beschäftigung Marken derjenigen Art <
klebt, welche für die Lohnklasse, die
den Versicherten in Anwendung korrn
8 34, von der für den Beschäftigu rı gr =
zuständigen (sonst sind die Beiträgre
wirksam nach AN 99 561) VA auge re]
sind, $ 141. Die Fälligkeit der Beitar
hängt von der FälligkeitdesLohnes abs,
02 651, 04 624. In allen Fällen mtüsser
doch die auf die Dauer des Arbeits— «<
Dienstverhältnisses entfalenen Mar
spätestens in der letzten Woche des
lenderjahres oder, sofern dasselbe fır-i;
beendigt wird, bei Beendigung eingek
werden, 8 141. Über die Entwertur &
eingeklebten Marken vgl Bekanntm x
9. Nov 1899, RGBI 665, und vom 3,
1905, RGBI 590. Der Versicherte ist
pflichtet, die Hälfte (Ausnahme s.
Abs 4) der auf ihr entfallenden Beitr-
bei der Lohnzahlung einbehalten zu
sen, $ 142 Abs 1. Sind die Abzüge urn
blieben, so dürfen die für die betreffe&,
Lohnzahlungsperiode entfallendn y
Bescheinigung Sowie gegen die Übertra-
gung, 8 136, Einspruch bei der aufrechnerr-
Jen oder übertragenden Stelle zu erheber.
Gegen die Zurückweisung des Einspruchs
findet binnen zwei Wochen Beschwerde
bei der unmittelbar vorgesetzten Dienstbe-
statt. Die letztere entscheidet end-
hörde
gültig, 137. Die abgegebenen Quit-
karten sind an die VA des Bezirks
träge nur noch bei der nächstfolgera<
Lohnzahlung nachgeholt werden. A
nahme s. $ 142 Abs 4; Strafvorschrif
88 181 Ziff 1 und 2, 182.
Die versicherungspflichtigen Persor
sind aber auch befugt, die Beiträge
Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
haben nach vorschriftsmäßiger Entw.
tung der Marke einen Anspruch auf ı
«
S
tungS
zu übersenden und von dieser an diejenige
stattung der Hälfte, vgl jedoch 8 34 Abs