Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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des Betrages gegen den Arbeitgeber, 
88 140, 144. Strafvorschrift: $$ 180, 181 
Ziff 3. 
Über die Markenentrichtung bei freiwil- 
liger Versicherung, 8 14, s. $ 145 Abs 1 
und über den hälftigen Erstattungsan- 
spruch gegen den Arbeitgeber bei der frei- 
willigen Versicherung der nach $ 3 Abs 2 
und 8 4 Abs 1 nicht versicherungspflich- 
tigen Personen vgl $ 145 Abs 2, Straf- 
vorschrift: $ 181 Ziff 3. 
Die nachträgliche Entrichtung von Bei- 
trägen für eine versicherungspflichtige Be- 
schäftigung ist nach Ablauf von 2 Jahren, 
sofern aber die Beitragsleistung wegen 
verspäteter Feststellung einer bisher strei- 
tigen Versicherungspflicht oder aus ande- 
ren Gründen ohne Verschulden der Betei- 
ligten, $ 142 Abs 3 Satz 2 und AN 01 194, 
unterblieben ist, nach Ablauf von 4 Jahren 
seit der Fälligkeit unzulässig, $ 146. 
Wenn jedoch die Nachentrichtung zwangs- 
weise erfolgt, findet diese Bestimmung 
keine Anwendung, $$ 158, 168 und AN 
01 544. Freiwillige Beiträge und Beiträge 
einer höheren als der maßgebenden Lohn- 
klasse, $ 34 Abs 4, dürfen für eine länger 
als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie 
nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit, 
$8 15, 16, nachträglich oder für die fernere 
Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht ent- 
richtet werden, $ 146 Satz 2. 
In den 88 148—152 ist ein sog Einzugs- 
verfahren geregelt, welches dem Arbeit- 
geber und Versicherten für die Entrich- 
tung der Beiträge zu sorgen überhebt, in- 
dem es die Errichtung von Hebestellen zu- 
läßt, welche von den Beitragspflichtigen 
die fälligen Geldbeträge beitreiben und 
die den erhobenen Geldbeträgen entspre- 
chenden Marken in die Quittungskarte 
bringen, AN 03 245 und prAnw vom 
5. Juni 1903, MBl d. H. u. GV 217. 
XIII. Organisation. Die Durchführung 
der Invalidenversicherung erfolgt unter 
Mitwirkung der Landesverwaltung und 
der Postbehörden durch VA und ihre Or- 
gane, 88 65ff, durch Schiedsgerichte, 
88 103 ff, sowie durch das RVA und die 
Landesversicherungsämter, 8$ 108 ff. 
a. Mitwirkung der Landesverwaltungs- 
behörden. Den unteren Verwaltungsbe- 
hörden, 8 169, liegt insbesondere ob die 
Entgegennahme und Vorbereitung von 
Anträgen auf Bewilligung von Renten, 
$ 112, oder auf Beitragserstattungen, 
$ 128, sowie die Begutachtung der An- 
  
Invalidenversicherungsgesetz. 
träge auf Rentenbewilligungen, die Be- 
gutachtung der Entziehung von Invaliden- 
renten, 88 47, 121, der Einstellung von 
Rentenzahlungen, $$ 48, 121, Benach- 
richtigung des Vorstandes der VA über 
die ihnen zur Kenntnis gekommenen 
Fälle, in denen Grund zu der Annahme 
vorliegt, daß Versicherte durch ein Heil- 
verfahren vor baldigem Eintritte der Er- 
werbsunfähigkeit bewahrt werden, $ 18, 
daß Empfänger von Invalidenrenten bei 
Durchführung des Heilverfahrens die 
Erwerbsfähigkeit wieder erlangen wer- 
den, $ 47 Abs 2, daß die Invalidenrente 
zu entziehen ist, 8 47 Abs 1, oder Renten- 
zahlungen einzustellen sind, $ 48, die 
Auskunftserteilung über alle die Invali- 
denversicherung betreffenden Angelegen- 
heiten. Für Preußen vgl Anweis vom 
15. Nov 1904, MBl d. H. u. GV 466, AN 
672 ff. 
In gewissen Fällen hat die untere Ver- 
waltungsbehörde vor Abgabe ihres Gut- 
achtens die im 8 58 bezeichneten Fragen 
unter Zuziehung je eines Vertreters der 
Arbeitgeber und der Versicherten, $ 61, 
in mündlicher Verhandlung zu erörtern. 
Über das zu beobachtende Verfahren usw 
vgl $ 59. Die untere Verwaltungsbehörde 
kann den Rentenbewerber zur mündlichen 
Aussprache veranlassen und ihn zur Ein- 
nahme des Augenscheins vorladen; sie 
kann uneidlich Zeugen und Sachverstän- 
dige vernehmen, $ 64 Abs 4. Eidliche 
Vernehmungen können durch das zu- 
ständige Amtsgericht herbeigeführt wer- 
den, $ 172. Unterlassung der gemäß 
$& 59 Abs 1, 112 Abs 3 vorgeschriebenen 
Anhörung der Beisitzer bildet einen we- 
sentliichen Mangel des Verfahrens, 
AN 01 196, 02 507. Auf die Beobachtung 
kann von den Parteien nicht verzichtet 
werden, AN 01 197, 435. 
Über die Wahl der Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten vgl $$ 62 und 
63. Über die Obliegenheiten dieser 
Vertreter gibt $ 64 Auskunft. Hierzu vgl 
pr Anweis des M. f. H. u. G. vom 15. Nov 
1904, AN 672 ff. 
Für die Wahrnehmung der den unteren 
Verwaltungsbehörden obliegenden Ge- 
schäfte können für den Bezirk der VA 
oder Teile desselben vom Vorstande der 
VA, im Falle des geschäftlichen Bedürf- 
nisses von der Landeszentralbehörde Ren- 
tenstellen errichtet werden, vgl 88 79ff 
Abs 2 und 3. Die Rentenstelle ist Organ
	        
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