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des Betrages gegen den Arbeitgeber,
88 140, 144. Strafvorschrift: $$ 180, 181
Ziff 3.
Über die Markenentrichtung bei freiwil-
liger Versicherung, 8 14, s. $ 145 Abs 1
und über den hälftigen Erstattungsan-
spruch gegen den Arbeitgeber bei der frei-
willigen Versicherung der nach $ 3 Abs 2
und 8 4 Abs 1 nicht versicherungspflich-
tigen Personen vgl $ 145 Abs 2, Straf-
vorschrift: $ 181 Ziff 3.
Die nachträgliche Entrichtung von Bei-
trägen für eine versicherungspflichtige Be-
schäftigung ist nach Ablauf von 2 Jahren,
sofern aber die Beitragsleistung wegen
verspäteter Feststellung einer bisher strei-
tigen Versicherungspflicht oder aus ande-
ren Gründen ohne Verschulden der Betei-
ligten, $ 142 Abs 3 Satz 2 und AN 01 194,
unterblieben ist, nach Ablauf von 4 Jahren
seit der Fälligkeit unzulässig, $ 146.
Wenn jedoch die Nachentrichtung zwangs-
weise erfolgt, findet diese Bestimmung
keine Anwendung, $$ 158, 168 und AN
01 544. Freiwillige Beiträge und Beiträge
einer höheren als der maßgebenden Lohn-
klasse, $ 34 Abs 4, dürfen für eine länger
als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie
nach eingetretener Erwerbsunfähigkeit,
$8 15, 16, nachträglich oder für die fernere
Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht ent-
richtet werden, $ 146 Satz 2.
In den 88 148—152 ist ein sog Einzugs-
verfahren geregelt, welches dem Arbeit-
geber und Versicherten für die Entrich-
tung der Beiträge zu sorgen überhebt, in-
dem es die Errichtung von Hebestellen zu-
läßt, welche von den Beitragspflichtigen
die fälligen Geldbeträge beitreiben und
die den erhobenen Geldbeträgen entspre-
chenden Marken in die Quittungskarte
bringen, AN 03 245 und prAnw vom
5. Juni 1903, MBl d. H. u. GV 217.
XIII. Organisation. Die Durchführung
der Invalidenversicherung erfolgt unter
Mitwirkung der Landesverwaltung und
der Postbehörden durch VA und ihre Or-
gane, 88 65ff, durch Schiedsgerichte,
88 103 ff, sowie durch das RVA und die
Landesversicherungsämter, 8$ 108 ff.
a. Mitwirkung der Landesverwaltungs-
behörden. Den unteren Verwaltungsbe-
hörden, 8 169, liegt insbesondere ob die
Entgegennahme und Vorbereitung von
Anträgen auf Bewilligung von Renten,
$ 112, oder auf Beitragserstattungen,
$ 128, sowie die Begutachtung der An-
Invalidenversicherungsgesetz.
träge auf Rentenbewilligungen, die Be-
gutachtung der Entziehung von Invaliden-
renten, 88 47, 121, der Einstellung von
Rentenzahlungen, $$ 48, 121, Benach-
richtigung des Vorstandes der VA über
die ihnen zur Kenntnis gekommenen
Fälle, in denen Grund zu der Annahme
vorliegt, daß Versicherte durch ein Heil-
verfahren vor baldigem Eintritte der Er-
werbsunfähigkeit bewahrt werden, $ 18,
daß Empfänger von Invalidenrenten bei
Durchführung des Heilverfahrens die
Erwerbsfähigkeit wieder erlangen wer-
den, $ 47 Abs 2, daß die Invalidenrente
zu entziehen ist, 8 47 Abs 1, oder Renten-
zahlungen einzustellen sind, $ 48, die
Auskunftserteilung über alle die Invali-
denversicherung betreffenden Angelegen-
heiten. Für Preußen vgl Anweis vom
15. Nov 1904, MBl d. H. u. GV 466, AN
672 ff.
In gewissen Fällen hat die untere Ver-
waltungsbehörde vor Abgabe ihres Gut-
achtens die im 8 58 bezeichneten Fragen
unter Zuziehung je eines Vertreters der
Arbeitgeber und der Versicherten, $ 61,
in mündlicher Verhandlung zu erörtern.
Über das zu beobachtende Verfahren usw
vgl $ 59. Die untere Verwaltungsbehörde
kann den Rentenbewerber zur mündlichen
Aussprache veranlassen und ihn zur Ein-
nahme des Augenscheins vorladen; sie
kann uneidlich Zeugen und Sachverstän-
dige vernehmen, $ 64 Abs 4. Eidliche
Vernehmungen können durch das zu-
ständige Amtsgericht herbeigeführt wer-
den, $ 172. Unterlassung der gemäß
$& 59 Abs 1, 112 Abs 3 vorgeschriebenen
Anhörung der Beisitzer bildet einen we-
sentliichen Mangel des Verfahrens,
AN 01 196, 02 507. Auf die Beobachtung
kann von den Parteien nicht verzichtet
werden, AN 01 197, 435.
Über die Wahl der Vertreter der Arbeit-
geber und der Versicherten vgl $$ 62 und
63. Über die Obliegenheiten dieser
Vertreter gibt $ 64 Auskunft. Hierzu vgl
pr Anweis des M. f. H. u. G. vom 15. Nov
1904, AN 672 ff.
Für die Wahrnehmung der den unteren
Verwaltungsbehörden obliegenden Ge-
schäfte können für den Bezirk der VA
oder Teile desselben vom Vorstande der
VA, im Falle des geschäftlichen Bedürf-
nisses von der Landeszentralbehörde Ren-
tenstellen errichtet werden, vgl 88 79ff
Abs 2 und 3. Die Rentenstelle ist Organ