Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jordan — Italien (Verfassung). 
Privatmann in Frankfurt und Cassel, wo 
er 15. April 1861 }. 
Er veröffentlichte u. a.: Versuch über allge- 
meines Strafrecht, Marburg 18; Lehrbuch des 
allgemeinen und deutschen Strafrechts, Mar- 
burg 31. Bogeng. 
Irischer Wahlmodus s. Bischöfe. 
Irreguläre Personalservitut s. Be- 
schränkte persönliche Dienstbarkeit. 
Irrenanstalten, private. Die Irren- 
anstalten unterscheiden sich von den 
Krankenhäusern einmal dadurch, daß 
sie eine abgesonderte Spezies der letz- 
teren darstellen, andererseits dadurch, 
daß in sie Kranke auch gegen ihren 
Willen gebracht werden und in ihnen 
verbleiben müssen, während in den an- 
deren Krankenanstalten der Eintritt und 
der Aufenthalt den Kranken freisteht. 
In früheren Jahrhunderten standen die 
privaten Irrenanstalten in schlechtem 
Rufe, die Gesetzgebung mußte daher 
suchen, durch eine Art Kontrolle ihr 
öffentliches Ansehen etwas zu stärken, 
da der Staat auf sie ganz nicht verzichten 
konnte. Denn einmal ist die Zahl der 
Geisteskranken so groß, daß die staat- 
lichen Anstalten sie nicht aufzunehmen 
vermögen, andererseits wird durch die 
Privatanstalten die Möglichkeit geboten, 
entsprechend der Lebensweise der Inter- 
nierten Differenzierungen zu schaffen, 
worauf die staatlichen Anstalten nicht so 
sehr eingehen können. Eine große Zahl 
der Privatirrenanstalten nimmt daher nur 
Geisteskranke begüterter Stände auf, es 
ist von der Konzession jedoch häufig 
abhängig gemacht, daß sie auch unent- 
geltlich Geisteskranke zu verpflegen 
haben. 
Das öffentliche Wohl erfordert die ab- 
solute Sicherheit, daß in solchen privaten 
Anstalten ebenso korrekt verfahren wird 
wie in den staatlichen, und daß insbeson- 
dere die Kranken nicht vernachlässigt 
werden. Es ist daher die Errichtung sol- 
cher Anstalten von einer Konzession ab- 
hängig gemacht, und die erste der in Gw 
30 aufgestellten Bedingungen für die Er- 
teilung der Konzession ist die Zuverläs- 
sigkeit des Unternehmers. Die anderen 
Voraussetzungen beruhen auf hygieni- 
schen und baupolizeilichen Gründen und 
auf dem Nachbarrecht. Die Konzession 
wird von der höheren Verwaltungsbe- 
hörde erteilt, d. i. in Preußen der Bezirks- 
ausschuß, in Berlin und den Nachbar- 
städten der Polizeipräsident. In den Fäl- 
  
867 
len der Möglichkeit der Belästigung der 
Nachbarn ist die Behörde verpflichtet, vor 
Erteilung der Konzession die Ortspolizei- 
und die Gemeindebehörden zu hören. Im 
Falle der Versagung der Konzession ist 
das Verwaltungsstreitverfahren gegeben. 
Über die einzelnen Bedingungen gilt das 
gleiche wie für die Privatkrankenanstalten 
(s. d., s. dort auch über die Streitpunkte 
und das Verfahren). 
Stichwort: Krankenanstalten, private. 
Reuß Rechtsschutz der Gelsteskranken, Leipzig 88; 
Heinr. Laehr und M. Lewald Die Heil- und Pflege- 
anstelten f. Psychisch-Kranke des deutschen Sprachgebiete 
am 1. Jan 1898, Berlin 99; Hans Laehr Irrenwesen in 
Conrads Handwörterbuch der Btaatewiasenschaften. 
eigeit. 
Irresein ist nach ©. Rosenbach jener 
krankhafte Vorgang bzw Zustand auf psy- 
chischem Gebiete, bei dem „unser Wol- 
len resp unser Handeln eine Richtung an- 
genommen hat, die geeignet ist, den Ein- 
fluß des Individuums auf die Außenwelt 
dauernd zu beeinträchtigen, in progressi- 
ver Weise zu vermindern oder gar schließ- 
lich aufzuheben.“ 
Im übrigen vgl Geisteskrankheit bzw 
Geistesstörung. Zu erwähnen ist noch 
das sog „induzierte Irresein‘‘ (folie com- 
muniquee), eine psychische Infektion, die 
vornehmlich das weibliche Geschlecht 
trifft. Es überträgt sich z. B. die Geistes- 
krankheit von Mutter auf Tochter oder 
auch umgekehrt, von Schwester auf 
Schwester, ja bisweilen von einem Gatten 
auf den anderen. Häufig ist das induzierte 
Individuum prädisponiert oder schon vor- 
her imbezill. Induzierte Psychosen sind die 
geistigen Epidemien des Hexenwahns, 
der Wiedererweckung, des Flagellanten- 
tums usw. Cohn. 
Irrtum s. Rechtsgeschäfte, Schuldaus- 
schließungsgründe. 
Isidor von Sevilla s. Christliche Phi- 
losophie, Origines. 
Itala, eine kirchenrechtliche Samm- 
lung, aus dem 5. Jahrh. 
Italien (Verfassung). Politisch hat 
It(alien), das von jeher der Zielpunkt ver- 
schiedenster Politiken war, die meisten 
Umwälzungen in der Zeit zwischen 1790 
und 1848 erlebt. Es ist fast so, als mußte 
dieses Land, das seit den Römerzeiten 
zunächst ein Ziel der nachbarlichen Hab- 
suchten, später der Schauplatz egoisti- 
scher Kleinstaaterei war, noch einen letz- 
ten heftigen Fieberschauer über sich er- 
gehen lassen, um daraus gesundet her- 
vorzugehen. In jener Zeit existierten 
zeitlich nach- und nebeneinander in It 
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