Jordan — Italien (Verfassung).
Privatmann in Frankfurt und Cassel, wo
er 15. April 1861 }.
Er veröffentlichte u. a.: Versuch über allge-
meines Strafrecht, Marburg 18; Lehrbuch des
allgemeinen und deutschen Strafrechts, Mar-
burg 31. Bogeng.
Irischer Wahlmodus s. Bischöfe.
Irreguläre Personalservitut s. Be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit.
Irrenanstalten, private. Die Irren-
anstalten unterscheiden sich von den
Krankenhäusern einmal dadurch, daß
sie eine abgesonderte Spezies der letz-
teren darstellen, andererseits dadurch,
daß in sie Kranke auch gegen ihren
Willen gebracht werden und in ihnen
verbleiben müssen, während in den an-
deren Krankenanstalten der Eintritt und
der Aufenthalt den Kranken freisteht.
In früheren Jahrhunderten standen die
privaten Irrenanstalten in schlechtem
Rufe, die Gesetzgebung mußte daher
suchen, durch eine Art Kontrolle ihr
öffentliches Ansehen etwas zu stärken,
da der Staat auf sie ganz nicht verzichten
konnte. Denn einmal ist die Zahl der
Geisteskranken so groß, daß die staat-
lichen Anstalten sie nicht aufzunehmen
vermögen, andererseits wird durch die
Privatanstalten die Möglichkeit geboten,
entsprechend der Lebensweise der Inter-
nierten Differenzierungen zu schaffen,
worauf die staatlichen Anstalten nicht so
sehr eingehen können. Eine große Zahl
der Privatirrenanstalten nimmt daher nur
Geisteskranke begüterter Stände auf, es
ist von der Konzession jedoch häufig
abhängig gemacht, daß sie auch unent-
geltlich Geisteskranke zu verpflegen
haben.
Das öffentliche Wohl erfordert die ab-
solute Sicherheit, daß in solchen privaten
Anstalten ebenso korrekt verfahren wird
wie in den staatlichen, und daß insbeson-
dere die Kranken nicht vernachlässigt
werden. Es ist daher die Errichtung sol-
cher Anstalten von einer Konzession ab-
hängig gemacht, und die erste der in Gw
30 aufgestellten Bedingungen für die Er-
teilung der Konzession ist die Zuverläs-
sigkeit des Unternehmers. Die anderen
Voraussetzungen beruhen auf hygieni-
schen und baupolizeilichen Gründen und
auf dem Nachbarrecht. Die Konzession
wird von der höheren Verwaltungsbe-
hörde erteilt, d. i. in Preußen der Bezirks-
ausschuß, in Berlin und den Nachbar-
städten der Polizeipräsident. In den Fäl-
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len der Möglichkeit der Belästigung der
Nachbarn ist die Behörde verpflichtet, vor
Erteilung der Konzession die Ortspolizei-
und die Gemeindebehörden zu hören. Im
Falle der Versagung der Konzession ist
das Verwaltungsstreitverfahren gegeben.
Über die einzelnen Bedingungen gilt das
gleiche wie für die Privatkrankenanstalten
(s. d., s. dort auch über die Streitpunkte
und das Verfahren).
Stichwort: Krankenanstalten, private.
Reuß Rechtsschutz der Gelsteskranken, Leipzig 88;
Heinr. Laehr und M. Lewald Die Heil- und Pflege-
anstelten f. Psychisch-Kranke des deutschen Sprachgebiete
am 1. Jan 1898, Berlin 99; Hans Laehr Irrenwesen in
Conrads Handwörterbuch der Btaatewiasenschaften.
eigeit.
Irresein ist nach ©. Rosenbach jener
krankhafte Vorgang bzw Zustand auf psy-
chischem Gebiete, bei dem „unser Wol-
len resp unser Handeln eine Richtung an-
genommen hat, die geeignet ist, den Ein-
fluß des Individuums auf die Außenwelt
dauernd zu beeinträchtigen, in progressi-
ver Weise zu vermindern oder gar schließ-
lich aufzuheben.“
Im übrigen vgl Geisteskrankheit bzw
Geistesstörung. Zu erwähnen ist noch
das sog „induzierte Irresein‘‘ (folie com-
muniquee), eine psychische Infektion, die
vornehmlich das weibliche Geschlecht
trifft. Es überträgt sich z. B. die Geistes-
krankheit von Mutter auf Tochter oder
auch umgekehrt, von Schwester auf
Schwester, ja bisweilen von einem Gatten
auf den anderen. Häufig ist das induzierte
Individuum prädisponiert oder schon vor-
her imbezill. Induzierte Psychosen sind die
geistigen Epidemien des Hexenwahns,
der Wiedererweckung, des Flagellanten-
tums usw. Cohn.
Irrtum s. Rechtsgeschäfte, Schuldaus-
schließungsgründe.
Isidor von Sevilla s. Christliche Phi-
losophie, Origines.
Itala, eine kirchenrechtliche Samm-
lung, aus dem 5. Jahrh.
Italien (Verfassung). Politisch hat
It(alien), das von jeher der Zielpunkt ver-
schiedenster Politiken war, die meisten
Umwälzungen in der Zeit zwischen 1790
und 1848 erlebt. Es ist fast so, als mußte
dieses Land, das seit den Römerzeiten
zunächst ein Ziel der nachbarlichen Hab-
suchten, später der Schauplatz egoisti-
scher Kleinstaaterei war, noch einen letz-
ten heftigen Fieberschauer über sich er-
gehen lassen, um daraus gesundet her-
vorzugehen. In jener Zeit existierten
zeitlich nach- und nebeneinander in It
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