Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Italien (Auslieferung) — Jugendgerichte. 
Wenn wegen Besitzes der Staatsangehö- 
rigkeit des ersuchten Staates nicht ausge- 
liefert werden kann, so ist statt dessen 
Verfolgung im eigenen Lande garantiert. 
Gehört der Auszuliefernde einem dritten 
Staate an, so kann der ersuchte Staat nach 
seiner Wahl dem Heimatstaat oder dem 
ersuchenden Staat ausliefern. Bei einer 
Mehrheit von Auslieferungsgesuchen ent- 
scheidet das schwerere Verbrechen und 
bei gleich schweren Delikten die Präven- 
tion. Die Auslieferung wird aufgescho- 
ben, wenn im Asylstaat ein Verfahren 
wegen einer anderen Handlung anhängig 
ist, und wird abgelehnt, wenn Verjährung 
eingetreten ist, wenn wegen der gleichen 
Handlung im ersuchten Staat ein Strafver- 
fahren erledigt ist, oder wenn die Auslie- 
ferung wegen eines politischen Delikts im 
weiteren Sinne verlangt wird. Das Prin- 
zip der Spezialität findet nur insofern An- 
wendung, als durch die Auslieferung die 
Aburteilung im ersuchenden Staat wegen 
eines politischen oder im Auslieferungs- 
katalog nicht aufgeführten Delikts verbo- 
ten ist. 
Der Auslieferungsantrag muß auf diplo- 
matischem Wege, wobei Verkehr des 
deutschen Bundesstaats mit der italie- 
nischen Regierung direkt zugelassen ist, 
unter Beilage mindestens eines gericht- 
lichen Haftbefehls gestellt werden. Vor- 
läufige Festnahme wird bewilligt, wenn 
durch die Konsulatsbehörden des ersu- 
chenden Staates unter Berufung auf das 
Vorliegen eines Haftbefehls die Fest- 
nahme verlangt wird. Überführungsstücke 
werden mit übergeben. Durchlieferung 
wird gestattet, wenn es sich nicht um ein 
politisches oder rein militärisches Delikt 
handelt. Die Kosten bis zur Grenze trägt 
der ersuchte Staat. Rechtshilfe in nicht- 
politischen Strafsachen wird gewährt. 
Strafurteile werden ausgetauscht. Grosch. 
itio in partes s. corpus Catholicorum, 
Bundesrat. 
Juden (DtschR)). Das Reich ist der 
Christenheit; daher erfolgt zunächst Zu- 
rücksetzung aller, die nicht rechtgläubige 
Katholiken sind. Seit 1648 werden die- 
jenigen zurückgesetzt, die nicht Katho- 
len oder Evangelen sind. — Die J gel- 
ten anfangs als Volksfremde, dann als 
Ungläubige und stehen daher unter Aus- 
nahmerecht. 
1. Judenschutz: Aufnahme einzelner J 
in den Königsschutz gegen Abgaben- 
  
871 
zahlung; seit dem 12. sc hieraus ein nutz- 
bares Regal und Hörigkeit der Juden 
(servi camerae nostrae, Kammerknechte) ; 
dieses Regal wurde in der Goldenen Bulle 
1356 den Kurfürsten verliehen. 
2. Judengemeinden (universitates Ju- 
daeorum) mit besonderen Rechten und 
Pflichten; in den Territorien werden un- 
terschieden: a. vergeleitete oder Schutz- 
juden, Judaei recepti, mit Schutzbriefen 
und Niederlassungsrecht; — b. unverge- 
leitete J, die nur geduldet sind. 
3. Judenprivilegien: a. Lästige: Aus- 
schluß von allen politischen Rechten in 
Staat und Gemeinde, Nichtaufnahme in 
Zünfte, Gilden, gewisse Korporationen, 
daher auch Ausschluß von einzelnen Ge- 
werben (mit Zunftzwang); Verträge mit 
Wuchergefahr zwischen Juden und Chri- 
sten gelten nur mit obrigkeitlicher Geneh- 
migung; Judenforderung gegen Christen 
darf an Christen wegen cessio ad poten- 
tiorem nicht abgetreten werden; Christen 
können nur in deutschen Schuldurkunden 
jüdischen Gläubigern sich verpflichten ; 
ein Christ kann durch Judenzeugnis allein 
nicht überführt werden; Judenfrauen ha- 
ben wegen nov 109 die Dotalprivilegien 
nicht, da sie irrtümlich für Ketzer gehal- 
ten werden. — b. Günstige: Wucherpri- 
vileg (Juden können nach Reichspolizei- 
ordnung von 1577 bis 5°/, Zinsen bei 
Darlehn nehmen, trotz des kanonischen 
Zinsverbotes); Judenprivileg (gutgläubig 
gekaufte oder als Pfand genommene Mo- 
bilien sind, auch wenn sie gestohlen, ge- 
raubt oder verloren sind, von den J an 
den Berechtigten nur gegen Ersatz ihrer 
Zahlung herauszugeben; beseitigt durch 
Reichspolizeiordnung 1577; heute noch 
ähnliches Privileg der Öffentlichen Leih- 
häuser, Einf-B 94 Abs 2). 
4. Die Deutsche Bundesakte 1815 gibt 
den J die Rechte, die ihnen von (nicht 
„ın‘“) den deutschen Staaten eingeräumt 
sind. 
9. Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 
gewährt Gleichberechtigung. 
Jugendgerichte. Der Grundgedanke, 
daß das Gefängnis als Ort, „an welchem 
die Bestraften verkommen und verlot- 
tern“, für die noch erziehbaren jungen 
Menschen wenig zweckdienlich sei, ist 
kein neuer. Schon 1765 suchte Karl Fer- 
dinand Hommel zu Leipzig die gesetzge- 
benden Gewalten auf Bekämpfung des 
Verbrechens durch rechtzeitige Vorbeu-
	        
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