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Psych 5 98; Löffler Strafrechtliche Behandlung Jugend-
licher; Kuhn-Kelly Jugendschutzkomnissionen als
vollwertiger Ersatz für Jugendgerichtshöfe i. BeicrKind-
Forsch, Langensalza 09, Beyer; Nikolas Des juridietions
speciales pour enfants, Nancy 08 (dort die ganze reich-
haltige französ Literatur); Kleine Tribunaux speciaux
ur enfants en Angleterre; Lenz Jugendstrafrecht, Ver-
Rendiungen des 27. Juristentags; Mendelssohn-Bar-
tholdy Das Imperium des Richters; Appelius ZfStrR
13 742; v. Liszt ZfStrR 12 169; Verhandl der JKV 15
u. 16; Verhandl des österr Kinderschutzkongresses, 07;
Freudenthal Vergleich zwischen ausländ u. deutschem
StrR 3 319; Zucker Schuld und Strafe der jugend-
lichen Verbrecher; Verhandl d. deutschen Berufsvormünder,
08 (Rothschild, Landsberg, Allmenröder);
Freudenthal in Mitteil d. JKV 14 417, vgl auch da-
selbst Kloß 15 564; Gennat BlfGefKunde 62 422;
Landsberg Jugendgerichte im In- und Ausland j. Arch
Volkswohlf 08; Freudenthal Jugendgerichte I. GerSaal
71 403; Polligkeit i. Verhandl d. allg FETags, 08;
Holtgreven und Landsberg auf dem Kongreß für
Innere Mission in Essen, 07; Köhne Strafverfahren gegen
Jugendliche in VossZtg 08 \r 597 u. 599, Beck Das
Institut der Vormundschaft in seiner Beziehung zur Ge-
neralprüvention, Bern 08, A. Francke. Landsberg.
Jugendliche (StrafR), ein von der
Theorie eingeführter (sprachlich ganz
verfehlter, weil jugendfrische Greise be-
zeichnender)®* Ausdruck für Personen,
welche das 12., aber noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet haben; siehe
Schuld-, Strafausschließungsgründe. P.
Jugendsparkassen. Jugend- oder
Schulsparkassen sind im Gegensatz zu
den eigentlichen Öffentlichen Sparkassen
private, meist unter Aufsicht eines Lehrers
stehende Sammelstellen für Ersparnisse
von Schülern, Konfirmanden etc, welche
regelmäßig gemeinsam bei einer Spar-
kasse angelegt werden. Durch diese Ein-
richtungen sollen die Schüler schon früh
an Sparen gewöhnt werden und den Wert
des Geldes kennen lernen. Zu den Ju-
gendsparkassen gehören die Schul-, Aus-
steuer-», Konfirmanden-, Fortbildungs-,
Kinder- und Sonntagsschulsparkassen etc.
Diese Jugendsparkassen haben sich be-
sonders in Frankreich, Belgien, England,
Schweiz, Luxemburg, Österreich-Ungarn,
Italien und den Vereinigten Staaten von
Amerika stark entwickelt. In Deutsch-
land sind die Ansichten über ihren Wert
sehr geteilt, ihre Entwicklung daher auch
nur gering.
Sie unterliegen keiner besonderen
Staatsaufsicht, die Bestimmungen des
preußischen Reglements vom 12. Dez
1838 gelangen auf sie nur dann zur An-
wendung, wenn sie nach B 22 durch
staatliche Verleihung die Rechtsfähigkeit
erlangt und sich der Staatsaufsicht auf
Grund ihres Statuts unterworfen haben.
Sonst finden die Vorschriften des B über
die Vereine oder Gesellschaften auf sie
Anwendung. Siehe auch Stichwort Spar-
kassen.
Wilhelmi Die Sparkassen, 77; Senckel Die Schul-
eparkaseen, eine Denkschritt, 78; derselbe Jugend - und
i
i
Jugendgerichte — Junius.
Schulsparkassen, 82; derselbe Die Einrichtungen der deut-
schen Schul- und Jugendsparkassen, deren Rechteverhält-
nisse, Statuten etc, 93; derselbe Zur gesetzlichen Regelung
und Verwaltung der Schulsparkassen, 99; Zimmermann
Die staatliche Regelung der Schulsparkassen im Herzog-
tum Braunschweig, Hirths Annalen 29 236; Einladungs-
schrift zur ereten Generalversammlung dea Vereins für
Jugendsparkassen in Deutschland, 83; Berichte des deut-
schen Vereins für Jugendsparkassen. Falck.
* 17. Juli
Jugler, Johann Friedrich,
1714 zu Wetteburg bei Naumburg, seit
1744 Professor am Gymnasium in Wei-
Benfels, seit 1746 Inspektor an der Rit-
terakademie in Lüneburg, wo er 9. Jan
1791 7.
Hauptwerk: Beyträge zur juristischen Bio-
graphie, Leipzig 177380, VI (Nachträge und
erbesserungen, wohl aus seinem Nachlaß, in
Koppes Juristischem Magazin 1793 1 BE
Juist s. Nordseeinseln, Freijagd, Ost-
friesland.
Junge von jagdbarem Federwild, S
368 Nr 11, s. Jagdvergehen, jagdbare
Tiere. Junge von nicht jagdbaren Vögeln:
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908,
RGBl 314. Stelling.
Jungfernhäutchen s. Hymen.
Juniorat ist die Erbfolge des jüngsten
Familienzugehörigen ohne Rücksicht auf
den Grad.
Junius. Die mit diesem Pseudonym
unterzeichneten Letters erschienen im
Londoner „Public Advertiser‘‘ (21. Jan
1769 bis 21. Jan 1772): sie griffen mit po-
litischer Unerschrockenheit in klarer und
sorgfältiger, witzreicher Sprache Staats-
beamte und Staatsämter, das Parlament,
selbst den König an. Die Regierung ver-
anlaßte deshalb einen (ergebnislosen) Li-
bellprozeB gegen den Herausgeber des
Advertiser, Woodfull. Man hat sie den
verschiedensten Verfassern beilegen wol-
len, mit besonderer Gewißheit dem Sir
Philippe Francis (* 22. Okt 1740 in
Dublin, während des Erscheinens der
Briefe im Kriegsministerium tätig und
1772 wegen unter den Pseudonymen Ve-
teran, Nemesis, Scotus veröffentlichter,
gegen den Kriegsminister Lord Bar-
rington gerichteter Briefe aus dieser Stel-
lung entlassen; 1773 bis 1780 jedoch
wieder Beamter der obersten Regierungs-
behörde für Bengalen, wo er der Verwal-
tung Warren Hastings heftige Opposition
machte und von diesem in einem Duell
schwer verwundet wurde. Er } 23. Dez
1818).
Die wichtigsten Untersuchungen zum Beweise
der Autorschaft Sir Francis’ sind: J. Taylor
A discovery of the author of the letters of
Junius, 1813, ınit The identity of Junius with a
distinguished living character etablished, 1816;