Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Psych 5 98; Löffler Strafrechtliche Behandlung Jugend- 
licher; Kuhn-Kelly Jugendschutzkomnissionen als 
vollwertiger Ersatz für Jugendgerichtshöfe i. BeicrKind- 
Forsch, Langensalza 09, Beyer; Nikolas Des juridietions 
speciales pour enfants, Nancy 08 (dort die ganze reich- 
haltige französ Literatur); Kleine Tribunaux speciaux 
ur enfants en Angleterre; Lenz Jugendstrafrecht, Ver- 
Rendiungen des 27. Juristentags; Mendelssohn-Bar- 
tholdy Das Imperium des Richters; Appelius ZfStrR 
13 742; v. Liszt ZfStrR 12 169; Verhandl der JKV 15 
u. 16; Verhandl des österr Kinderschutzkongresses, 07; 
Freudenthal Vergleich zwischen ausländ u. deutschem 
StrR 3 319; Zucker Schuld und Strafe der jugend- 
lichen Verbrecher; Verhandl d. deutschen Berufsvormünder, 
08 (Rothschild, Landsberg, Allmenröder); 
Freudenthal in Mitteil d. JKV 14 417, vgl auch da- 
selbst Kloß 15 564; Gennat BlfGefKunde 62 422; 
Landsberg Jugendgerichte im In- und Ausland j. Arch 
Volkswohlf 08; Freudenthal Jugendgerichte I. GerSaal 
71 403; Polligkeit i. Verhandl d. allg FETags, 08; 
Holtgreven und Landsberg auf dem Kongreß für 
Innere Mission in Essen, 07; Köhne Strafverfahren gegen 
Jugendliche in VossZtg 08 \r 597 u. 599, Beck Das 
Institut der Vormundschaft in seiner Beziehung zur Ge- 
neralprüvention, Bern 08, A. Francke. Landsberg. 
Jugendliche (StrafR), ein von der 
Theorie eingeführter (sprachlich ganz 
verfehlter, weil jugendfrische Greise be- 
zeichnender)®* Ausdruck für Personen, 
welche das 12., aber noch nicht das 
18. Lebensjahr vollendet haben; siehe 
Schuld-, Strafausschließungsgründe. P. 
Jugendsparkassen. Jugend- oder 
Schulsparkassen sind im Gegensatz zu 
den eigentlichen Öffentlichen Sparkassen 
private, meist unter Aufsicht eines Lehrers 
stehende Sammelstellen für Ersparnisse 
von Schülern, Konfirmanden etc, welche 
regelmäßig gemeinsam bei einer Spar- 
kasse angelegt werden. Durch diese Ein- 
richtungen sollen die Schüler schon früh 
an Sparen gewöhnt werden und den Wert 
des Geldes kennen lernen. Zu den Ju- 
gendsparkassen gehören die Schul-, Aus- 
steuer-», Konfirmanden-, Fortbildungs-, 
Kinder- und Sonntagsschulsparkassen etc. 
Diese Jugendsparkassen haben sich be- 
sonders in Frankreich, Belgien, England, 
Schweiz, Luxemburg, Österreich-Ungarn, 
Italien und den Vereinigten Staaten von 
Amerika stark entwickelt. In Deutsch- 
land sind die Ansichten über ihren Wert 
sehr geteilt, ihre Entwicklung daher auch 
nur gering. 
Sie unterliegen keiner besonderen 
Staatsaufsicht, die Bestimmungen des 
preußischen Reglements vom 12. Dez 
1838 gelangen auf sie nur dann zur An- 
wendung, wenn sie nach B 22 durch 
staatliche Verleihung die Rechtsfähigkeit 
erlangt und sich der Staatsaufsicht auf 
Grund ihres Statuts unterworfen haben. 
Sonst finden die Vorschriften des B über 
die Vereine oder Gesellschaften auf sie 
Anwendung. Siehe auch Stichwort Spar- 
kassen. 
Wilhelmi Die Sparkassen, 77; Senckel Die Schul- 
eparkaseen, eine Denkschritt, 78; derselbe Jugend - und 
  
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Jugendgerichte — Junius. 
Schulsparkassen, 82; derselbe Die Einrichtungen der deut- 
schen Schul- und Jugendsparkassen, deren Rechteverhält- 
nisse, Statuten etc, 93; derselbe Zur gesetzlichen Regelung 
und Verwaltung der Schulsparkassen, 99; Zimmermann 
Die staatliche Regelung der Schulsparkassen im Herzog- 
tum Braunschweig, Hirths Annalen 29 236; Einladungs- 
schrift zur ereten Generalversammlung dea Vereins für 
Jugendsparkassen in Deutschland, 83; Berichte des deut- 
schen Vereins für Jugendsparkassen. Falck. 
* 17. Juli 
Jugler, Johann Friedrich, 
1714 zu Wetteburg bei Naumburg, seit 
1744 Professor am Gymnasium in Wei- 
Benfels, seit 1746 Inspektor an der Rit- 
terakademie in Lüneburg, wo er 9. Jan 
1791 7. 
Hauptwerk: Beyträge zur juristischen Bio- 
graphie, Leipzig 177380, VI (Nachträge und 
erbesserungen, wohl aus seinem Nachlaß, in 
Koppes Juristischem Magazin 1793 1 BE 
Juist s. Nordseeinseln, Freijagd, Ost- 
friesland. 
Junge von jagdbarem Federwild, S 
368 Nr 11, s. Jagdvergehen, jagdbare 
Tiere. Junge von nicht jagdbaren Vögeln: 
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908, 
RGBl 314. Stelling. 
Jungfernhäutchen s. Hymen. 
Juniorat ist die Erbfolge des jüngsten 
Familienzugehörigen ohne Rücksicht auf 
den Grad. 
Junius. Die mit diesem Pseudonym 
unterzeichneten Letters erschienen im 
Londoner „Public Advertiser‘‘ (21. Jan 
1769 bis 21. Jan 1772): sie griffen mit po- 
litischer Unerschrockenheit in klarer und 
sorgfältiger, witzreicher Sprache Staats- 
beamte und Staatsämter, das Parlament, 
selbst den König an. Die Regierung ver- 
anlaßte deshalb einen (ergebnislosen) Li- 
bellprozeB gegen den Herausgeber des 
Advertiser, Woodfull. Man hat sie den 
verschiedensten Verfassern beilegen wol- 
len, mit besonderer Gewißheit dem Sir 
Philippe Francis (* 22. Okt 1740 in 
Dublin, während des Erscheinens der 
Briefe im Kriegsministerium tätig und 
1772 wegen unter den Pseudonymen Ve- 
teran, Nemesis, Scotus veröffentlichter, 
gegen den Kriegsminister Lord Bar- 
rington gerichteter Briefe aus dieser Stel- 
lung entlassen; 1773 bis 1780 jedoch 
wieder Beamter der obersten Regierungs- 
behörde für Bengalen, wo er der Verwal- 
tung Warren Hastings heftige Opposition 
machte und von diesem in einem Duell 
schwer verwundet wurde. Er } 23. Dez 
1818). 
Die wichtigsten Untersuchungen zum Beweise 
der Autorschaft Sir Francis’ sind: J. Taylor 
A discovery of the author of the letters of 
Junius, 1813, ınit The identity of Junius with a 
distinguished living character etablished, 1816;
	        
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