Kaiser — Kammergericht.
deutschen Kaisertums mit dem preuß Kö-
nigtum folgt mangels gegenteiliger Be-
stimmungen der R, daß die Vorschriften
des preuß Staatsrechts über die Thron-
folge, die Regentschaft u. dergl ohne wei-
teres auch für die Innehabung und Aus-
übung der kaiserl Rechte maßgebend sind
und daß sie jederzeit im Wege der
preuß Gesetzgebung abgeändert werden
können.
Die Lehrbücher des Reichsstaatsrechts von Hänel,
Laband, Meyer-Anschütz, Arndt; dieKommen-
tare der R von Seydel, Arndt. Prormann.
Kalb, Wild-, d. h. bei Elch-, Rot-, Dam-
und Rehwild das Jungwild bis einschl zum
letzten Tage des auf die Geburt folgenden
Februars, 8 39 prJagdO vom 15. Juli 1907,
$s 2 Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für
Hannover). Stelling.
Kalenberg: Hannover s. Calenberg
(Taubenhalten).
Kalender. Der von Julius Caesar ein-
geführte, nach ihm benannte Julianische
K nimmt ein Gemeinjahr von 365 Tagen
an und fügt in jedem 4. Jahre einen Schalt-
tag ein. Gregor Xlll. verbesserte den K,
indem er im Okt 1582 zehn Tage ausließ
(Gregorianischer K). Da die Länder alten
Stils (Rußland, nichtunierte Griechen)
beim Julianischen K geblieben sind, ist
deren Zeitrechnung gegen die gregoria-
nische um 13 Tage zurück.
Kaltenborn von Stachau, Karl Ba-
ron, * 21. Juni 1817 zu Halle, wo er sich
1846 habilitierte, folgte 1852 einem Rufe
als a. o. Professor nach Königsberg und
wurde hier 1861 o. Professor, verzichtete
jedoch 1864 aus Gesundheitsrücksichten
auf sein Lehramt und trat als Legations-
rat in kurhessische Dienste. Er T am
19. April 1866.
Kaltenborn-Stachau veröffentlichte außer Bei-
träger (über Handelsverträge, Schiffahrtsverträge
und Schiffahrtsgesetze) zum Deutschen Staats-
wörterbuch: Zur Kritik des Völkerrechts, Leipzig
47; Vorläufer des Hugo Grotius, Leipzig 48;
Grundsätze des praktischen europäischen See-
rechts, Berlin 51, 3; Geschichte der deutschen
Bundesverhältnisse und Einzelbestrebungen,
Berlin 57; Einleitung in das konstitutionelle Ver-
fassungsrecht, Leipzig 63, Bogeng.
Kaltes Abbrennen s. Beiseiteschaf-
fung von Sachen.
Kalumnieneid, Gefährdeeid, s. Oral-
fideikommiß,.
Kameralisten, Praktiker des Reichs-
kammergerichtes, s. Mynsinger, Gail.
Kameralwissenschaft s. Staatswis-
senschaften.
Kamerun. Der Beginn der Erwerbung
885
Kameruns fällt in den August 1884, wo
der Reichskommissar Nachtigal an der
Küste die deutsche Flagge hißte. Die Ab-
grenzung geschah durch mehrere Verträge
mit Großbritannien und Frankreich. Die
Verwaltung führte zuerst der Kommissar,
seit 1885 ein Gouverneur. Sein Vertreter
war zuerst der in erster Linie als richter-
licher Beamter gedachte Kanzler, jetzt der
Erste Referent. Das in feste Verwaltung
genommene Gebiet zerfällt in Bezirke mit
Bezirksämtern und Nebenstationen. Das
Gebiet, in welchem die feste Verwaltung
erst vorbereitet wird, wird durch selb-
ständige Stationen verwaltet. Im Gebiet
von Adamaua und am Tschadsee wird
die deutsche Herrschaft durch Residenten
vertreten. Die Gerichtsbarkeit für Weiße
übte zunächst ein vom Gouverneur einge-
setztes Schiedsgericht aus, welches unter
dem Gouverneur oder seinem Stellver-
treter, dem Kanzler, tagte. Erst seit
1. April 1888 gilt die Allgemeine Ge-
richtsverfassung. Eingeborenenbehörden
und -gerichte sind nicht einheitlich organi-
siert. Es besteht als allgemein gültige
Verfügung nur die des Reichskanzlers
vom 22, April 1896 betr die Ausübung der
Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit in
Ostafrika, Kamerun und Togo. Straf-
richter sind die europäischen örtlichen
Verwaltungsbeamten und die Führer
amtlicher Expeditionen. Im übrigen hat
man drei Gebiete zu unterscheiden. Im
Bezirksamtsgebiete bedient sich die Re-
gierung der bestehenden Häuptlingsorga-
nisationen zu Verwaltungszwecken. Die
Gerichtsbarkeit wird durch Häuptlinge
und mit Häuptlingen besetzte Häuptlings-
schiedsgerichte, in höchster Instanz durch
den Oberrichter ausgeübt. Im Stationsge-
biete sucht man die Verhältnisse ähnlich
zu gestalten, teilweise ist die deutsche
Herrschaft auch nur eine protektoratische.
Reinen Protektoratscharakter hat sie in
dem Residenturgebiete.
v. Hoffmann Verwaltungs- und Gerichtsverfassung
der deutschen Schutzgebiete 5. v. Hoffmann.
Kammer für Handelssachen siehe
Landgerichte.
Kammergericht in Berlin hat außer
der für alle Oberlandesgerichte (s. d.) be-
stehenden Zuständigkeit noch eine beson-
dere Kompetenz: 1. für die Entscheidung
der Revision gegen Strafkammerurteile
erster und zweiter Instanz in Landesstraf-
sachen (erster Strafsenat des K); — 2. in
Stempelsachen; — 3. in Angelegenheiten