Annahme an Kindesstatt (Adoption). 85
Erbrecht und Pflichtteilsrecht gegen die
Adoptiveltern, doch kann es im Annahme-
vertrag ausgeschlossen werden. Ebenso
kann die elterliche Nutznießung der Adop-
tiveltertn im Annahmevertrage ausge-
schlossen werden. Der Annehmende muß
über das Kindesvermögen ein Verzeich-
nis aufstellen und bei Gericht einreichen.
Die gegenseitige Unterhaltspflicht ist vor-
handen, die Adoptiveltern treten vor die
leiblichen Verwandten. Doch bleiben
deren Unterhaltsrechte und -pflichten be-
stehen, ebenso Erb- und Pflichtteilsan-
sprüche. Die Adoptivkindschaft kann wie-
der aufgehoben werden, und zwar durch
den gleichen Vertragsweg, wie ihn die
Begründung erforderte. Der Annehmende
kann auch den Angenommenen heiraten,
ohne daß die Ehe ungültig wäre, da das
Hindernis des B 1311 nur ein aufschieben-
des ist. Nicht die Ehe, sondern das Adop-
tivverhältnis geht durch diese Tatsache
unter, da der Abschluß der Ehe die Auf-
hebung des Annahmeverhältnisses kraft
Gesetzes nach sich zieht. Wer ein ehe-
liches Kind hat, kann nicht adoptieren.
Wer aber ein Kind annahm, kann nach
Belieben weitere Kinder annehmen. Die
Adoption führt nicht ohne weiteres zu Er-
werb oder Verlust der Staatsangehörig-
keit bei verschiedener Staatsangehörigkeit
der Annahmevertragsparteien. Die Adop-
tion ist nach der herrschenden Meinung
kein Hindernis der späteren Legitimation
des Kindes, RG 30 146. Das Adoptiv-
kind wird endlich nur mit dem Anneh-
menden, nicht aber mit dessen Verwand-
ten verwandt. Ja, zwischen dem Ehe-
gatten des Annehmenden und dem Kinde,
zwischen dem Ehegatten des Kindes und
dem Annehmenden entsteht kein Schwä-
gerschaftsverhältnis.
Wenn die elterliche Gewalt des An-
nehmenden endet und die leiblichen EI-
tern den Unterhalt zu gewähren haben,
so tritt nicht etwa die elterliche Gewalt
wieder ein. Aber wohl das Sorgerecht
und die Sorgepflicht ohne die Vertre-
tungsmacht. Ebenso ist es, wenn die
elterliche Gewalt des Annehmenden ruht;
es sei denn, daß sie nur deshalb ruht, weil
der Annehmende in seiner Geschäftsfähig-
keit bloß beschränkt ist oder einen Pfle-
ger erhalten hat. Die leiblichen Eltern
können auch die Vertretungsmacht natür-
lich in der Weise zurückerhalten, daß sie
die Vormundschaft über ihr Kind erhal-
ten; sie haben jedoch keinen Anspruch
darauf. Kontrovers ist folgendes: Hat
nicht der Vater, sondern die Mutter dem
Kinde Unterhalt zu gewähren, so fällt
nach Staudinger, Knitschky und Planck
das Sorgerecht ihr allein, nach Blume bei-
den Eltern zu. Die erstere Ansicht ver-
dient den Vorzug, weil sie dem Zwecke
des Gesetzes gerechter wird. Wer die
Last trägt, soll auch das Recht haben.
Lebhafter Streit herrscht über das Recht
auf persönlichen Verkehr, welches den
leiblichen Eltern nach der Adoption noch
verbleiben soll. Meines Erachtens hat das
Reichsgericht, RG 64 47, und gleich ihm
das Kammergericht, RFOLG 16 23, durch-
aus mit Fug die Existenz eines solchen
Verkehrsrechtes verneint. Das Verkehrs-
recht ist da, wo es bestehen soll, beson-
ders genannt. Es ist zwar nicht Ausfluß
der elterlichen Gewalt, aber auch nicht
Ausfluß der Verwandtschaft. Es ist eine
„Kann ausnahmsweise‘-Konstruktion für
gewisse Fälle der Auflösung einer Ehe,
in welchen ein Fehler vielleicht gegen den
Ehegatten, aber kein Verschulden gegen
das Kind, kein Verzicht auf das Kind vor-
aufgegangen ist. Die Kinder müssen der
Ordnung halber einem der Gatten zu-
fallen. Da erschien es hart, den anderen
ganz von dem Kinde abzuschneiden. Und
so schuf man für diesen Fall das Ver-
kehrsrecht. Eine analoge Ausdehnung
ist nicht zu gestatten. Sie würde dem
Geiste und Zwecke des Gesetzes wi-
dersprechen. Die in der Literatur vor-
herrschende Ansicht ist anders. Sie
hält ein allgemeines Verkehrsrecht als
Ausfluß der Verwandtschaft für gegeben,
und zwar als klagbares Recht. Die Frage
ist von der größten Bedeutung für das
ganze Familienrecht. Denn bestände
dieses Verkehrsrecht allgemein, so könn-
ten die „Entziehung der elterlichen Ge-
walt‘‘ und sogar deren Verwirkung es
nicht zerstören. Beide Einrichtungen
wären dadurch des wesentlichsten Teiles
ihrer Wirkung im Interesse des Kindes
beraubt. Wenn die sittlich verdorbenen
Eltern den Verkehr erzwingen können, so
wird jede Erziehungsmühe der vom Ge-
richt oder dem Staat bestellten Erzieher
vereitelt. Staudinger, Blume und Fischer-
Henle ziehen diese Konsequenz, Planck
nicht. Die Regelung des Verkehres durch
dasVormundschaftsgericht, welche erstere
vorschlagen, würde nicht genügen, um die