Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kataster — Kauf. 
nicht in gutem Glauben befand, trotz der 
Unzulässigkeit der Änderung und Zu- 
schreibung unter Ausschluß des Gegen- 
beweises als richtig. 
Diese Bedeutung des Kt entspricht den - 
Bedürfnissen des Rechtslebens und des 
Rechtsverkehres: das Kt gewährt nicht 
bloß im Rechtsstreit, sondern viel häu- 
figer außerhalb desselben die sicherste 
Grundlage für die Feststellung der Eigen- 
tumsgrenze, durch seinen für den Grund- 
stücksbestand maßgeblichen Inhalt wer- 
den daher zahllose Prozesse vermieden, 
die kartenmäßige Konservierung des 
Grundstücksbestandes hindert die Ver- 
wischung der Grenzen und schützt den 
Eigentümer gegen willkürliche und un- 
rechtmäßige Verschiebung der Grenzen, 
sie sichert und fördert den Verkehr und 
den Realkredit, der eine sichere und be- 
stimmte Unterlage haben muß. 
Andererseits kann durch eine unrich- 
tige Vermessung oder eine unzulässige 
Übertragung des Ergebnisses einer ein- 
seitigen Vermessung in das Grundbuch 
einem unbeteiligten Dritten das Eigen- 
tum an einer Grundfläche entzogen 
werden, die unrechtmäßigerweise zum 
Grundstück eines anderen vermessen 
ist. Dieser sog Katasterraub, der, wie 
gesagt, erst infolge der Auflassung an 
einen gutgläubigen Dritten oder infolge 
des Zuschlages in der Subhastation zur 
Rechtsveränderung führt, berechtigt den 
Betroffenen, von dem Veräußerer Scha- 
densersatz und, wenn denselben kein Ver- 
schulden trifft, die Herausgabe des der 
entzogenen Grundfläche entsprechenden 
Kaufpreises nach B 816 zu fordern, sowie 
den Vermessungs- und den Grundbuch- 
beamten bzw statt des letzteren den 
Fiskus in Anspruch zu nehmen. Der 
immerhin nicht zu verkennende Nachteil, 
der durch ein solches Versehen eintreten 
kann, verschwindet übrigens gegenüber 
dem volkswirtschaftlichen Nutzen des Kt, 
überdies läßt sich in vielen Fällen keines- 
wegs schon dann, wenn das Kt mit dem 
Besitzstand nicht übereinstimmt, von 
einem Katasterraub sprechen und behaup- 
ten, daß der Besitz richtig und das Kt un- 
richtig sei, vielmehr bewahrt das Kt die 
Verhältnisse treuer und richtiger, als es 
die Erinnerung der Menschen zu tun ver- 
mag. 
Wolff in Gruchota Beitr 45 765 ff und im Kommentar 
des Zg Anm 3 zu $90; Jäckel Anm 4 zu 2890; Dern- 
burg Sachenrecht 8 $ 45; Meyer im SächsArch 06 171; 
  
895 
Nolte in PosMSchr 0889; Obernack Grundbuchrecht 219 
und in Gruchots Beitr 43 171; Schulze-Görlitz und 
Oberneck Kommentar zum F 2 170; Fuchs Grund- 
buchrecht 156; Fischer-Schäter Anm 2 zu Zg90; 
du Chesne in den BIRpä in Thür 54 164; Kretz- 
schmar im Recht 08 328; Kammergericht im Jahrb von 
Johow-Ring 87 A 86 ff; Rechtspr der OLG 5 3, siehe auch 
RG 68 29 und ferner die Kommentare der Grundbuch- 
ordnung zu $ 2. Woltt. 
Käthner s. Arbeiter, landwirtschaft- 
liche. 
Katholisches Kirchenrecht s. Kir- 
chenrecht. 
Katzen, wilde: s. jagdbare Tiere. 
Zahme, aber wildernde Katzen, deren Ab- 
schuß in Jagdbezirken: $ 32 hannov 
JagdO vom 11. März 1859; für die alten 
Provinzen: s. die Übersicht der Vorschrif- 
ten für die einzelnen Landesteile bei Eb -- 
ner PrJagdr 647—724; Dalcke-De- 
lius PrJagdr 81 ff. Stelling. 
Kauf (lat emtio venditio, franz vente), 
das Haupt- und Grundgeschäft im Zeit- 
alter des geldwirtschaftlichen Verkehrs, 
ist der auf Austausch von Gütern gegen 
Geld gerichtete gegenseitige Vertrag 
(s. d.). Im röm Rechte ist der K(au)f als 
formloser Konsensualvertrag (s. d.) ent- 
wickelt worden. Der eine Vertragschlie- 
Bende (Verkäufer) verpflichtet sich, ein 
Rechtsgut (Sache oder Recht), der andere 
(Käufer) als Gegenleistung Geld (den 
Kaufpreis) zu leisten. Während demnach 
der Kf nach röm Rechte nur obligatorische 
Wirkungen hat, bewirkt er nach Code ci- 
vil (s. d.) unmittelbar durch seinen Ab- 
schluß den Übergang des Eigentums. Das 
B unterscheidet im Anschlusse an das 
röm Recht streng zwischen dem obliga- 
torischen Kaufvertrage (433) und der zur 
Erfüllung eines solchen dienenden ding- 
lichen Übereignung. Vom Tausche (s. d.) 
unterscheidet sich der Kf dadurch, daß 
bei ersterem auf beiden Seiten andere als 
Geldleistungen stehen; vom Werkver- 
trage (s. d.) dadurch, daß bei diesem die 
Herstellung der zu leistenden Sache den 
Gegenstand der Verpflichtung des einen 
Teils bildet. — Gegenstand des Kf kön- 
nen Sachen sein, auch solche, deren künf- 
tiges Entstehen noch ungewiß ist, und 
zwar entweder in dem Sinne, daß der 
Kaufpreis nur zu zahlen ist, wenn die 
Sache zur Entstehung gelangt (emtio rei 
speratae), oder in dem Sinne, daß er in 
jedem Falle zu zahlen ist (emtio spei, ein 
aleatorisches Geschäft, s. d.). Eine Sache, 
die nicht Eigentum des Verkäufers ist, 
kann in verschiedenem Sinne Gegenstand 
des Kf sein: entweder — besonders bei
	        
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