Kataster — Kauf.
nicht in gutem Glauben befand, trotz der
Unzulässigkeit der Änderung und Zu-
schreibung unter Ausschluß des Gegen-
beweises als richtig.
Diese Bedeutung des Kt entspricht den -
Bedürfnissen des Rechtslebens und des
Rechtsverkehres: das Kt gewährt nicht
bloß im Rechtsstreit, sondern viel häu-
figer außerhalb desselben die sicherste
Grundlage für die Feststellung der Eigen-
tumsgrenze, durch seinen für den Grund-
stücksbestand maßgeblichen Inhalt wer-
den daher zahllose Prozesse vermieden,
die kartenmäßige Konservierung des
Grundstücksbestandes hindert die Ver-
wischung der Grenzen und schützt den
Eigentümer gegen willkürliche und un-
rechtmäßige Verschiebung der Grenzen,
sie sichert und fördert den Verkehr und
den Realkredit, der eine sichere und be-
stimmte Unterlage haben muß.
Andererseits kann durch eine unrich-
tige Vermessung oder eine unzulässige
Übertragung des Ergebnisses einer ein-
seitigen Vermessung in das Grundbuch
einem unbeteiligten Dritten das Eigen-
tum an einer Grundfläche entzogen
werden, die unrechtmäßigerweise zum
Grundstück eines anderen vermessen
ist. Dieser sog Katasterraub, der, wie
gesagt, erst infolge der Auflassung an
einen gutgläubigen Dritten oder infolge
des Zuschlages in der Subhastation zur
Rechtsveränderung führt, berechtigt den
Betroffenen, von dem Veräußerer Scha-
densersatz und, wenn denselben kein Ver-
schulden trifft, die Herausgabe des der
entzogenen Grundfläche entsprechenden
Kaufpreises nach B 816 zu fordern, sowie
den Vermessungs- und den Grundbuch-
beamten bzw statt des letzteren den
Fiskus in Anspruch zu nehmen. Der
immerhin nicht zu verkennende Nachteil,
der durch ein solches Versehen eintreten
kann, verschwindet übrigens gegenüber
dem volkswirtschaftlichen Nutzen des Kt,
überdies läßt sich in vielen Fällen keines-
wegs schon dann, wenn das Kt mit dem
Besitzstand nicht übereinstimmt, von
einem Katasterraub sprechen und behaup-
ten, daß der Besitz richtig und das Kt un-
richtig sei, vielmehr bewahrt das Kt die
Verhältnisse treuer und richtiger, als es
die Erinnerung der Menschen zu tun ver-
mag.
Wolff in Gruchota Beitr 45 765 ff und im Kommentar
des Zg Anm 3 zu $90; Jäckel Anm 4 zu 2890; Dern-
burg Sachenrecht 8 $ 45; Meyer im SächsArch 06 171;
895
Nolte in PosMSchr 0889; Obernack Grundbuchrecht 219
und in Gruchots Beitr 43 171; Schulze-Görlitz und
Oberneck Kommentar zum F 2 170; Fuchs Grund-
buchrecht 156; Fischer-Schäter Anm 2 zu Zg90;
du Chesne in den BIRpä in Thür 54 164; Kretz-
schmar im Recht 08 328; Kammergericht im Jahrb von
Johow-Ring 87 A 86 ff; Rechtspr der OLG 5 3, siehe auch
RG 68 29 und ferner die Kommentare der Grundbuch-
ordnung zu $ 2. Woltt.
Käthner s. Arbeiter, landwirtschaft-
liche.
Katholisches Kirchenrecht s. Kir-
chenrecht.
Katzen, wilde: s. jagdbare Tiere.
Zahme, aber wildernde Katzen, deren Ab-
schuß in Jagdbezirken: $ 32 hannov
JagdO vom 11. März 1859; für die alten
Provinzen: s. die Übersicht der Vorschrif-
ten für die einzelnen Landesteile bei Eb --
ner PrJagdr 647—724; Dalcke-De-
lius PrJagdr 81 ff. Stelling.
Kauf (lat emtio venditio, franz vente),
das Haupt- und Grundgeschäft im Zeit-
alter des geldwirtschaftlichen Verkehrs,
ist der auf Austausch von Gütern gegen
Geld gerichtete gegenseitige Vertrag
(s. d.). Im röm Rechte ist der K(au)f als
formloser Konsensualvertrag (s. d.) ent-
wickelt worden. Der eine Vertragschlie-
Bende (Verkäufer) verpflichtet sich, ein
Rechtsgut (Sache oder Recht), der andere
(Käufer) als Gegenleistung Geld (den
Kaufpreis) zu leisten. Während demnach
der Kf nach röm Rechte nur obligatorische
Wirkungen hat, bewirkt er nach Code ci-
vil (s. d.) unmittelbar durch seinen Ab-
schluß den Übergang des Eigentums. Das
B unterscheidet im Anschlusse an das
röm Recht streng zwischen dem obliga-
torischen Kaufvertrage (433) und der zur
Erfüllung eines solchen dienenden ding-
lichen Übereignung. Vom Tausche (s. d.)
unterscheidet sich der Kf dadurch, daß
bei ersterem auf beiden Seiten andere als
Geldleistungen stehen; vom Werkver-
trage (s. d.) dadurch, daß bei diesem die
Herstellung der zu leistenden Sache den
Gegenstand der Verpflichtung des einen
Teils bildet. — Gegenstand des Kf kön-
nen Sachen sein, auch solche, deren künf-
tiges Entstehen noch ungewiß ist, und
zwar entweder in dem Sinne, daß der
Kaufpreis nur zu zahlen ist, wenn die
Sache zur Entstehung gelangt (emtio rei
speratae), oder in dem Sinne, daß er in
jedem Falle zu zahlen ist (emtio spei, ein
aleatorisches Geschäft, s. d.). Eine Sache,
die nicht Eigentum des Verkäufers ist,
kann in verschiedenem Sinne Gegenstand
des Kf sein: entweder — besonders bei