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vertretbaren Sachen (s. d.) — so, daß der
Verkäufer sich verpflichtet, sie zu be-
schaffen (Lieferungskauf), oder so, daß er
die Sache als die seinige verkauft, obwohl
sie ihm nicht gehört (Verkauf einer frem-
den Sache); auch dieser Vertrag ist nach
B, im Gegensatze zum Code civil (s. d.),
gültig. Außer einzelnen Sachen können
auch Sachinbegriffe (Geschäft, Waren-
lager) Gegenstand des Kf sein; ferner
Rechte, soweit sie veräußerlich sind (ins-
besondere kann die Übertragung von
Forderungen [s. d.] kaufweise erfolgen) ;
auch der Besitz sowie übertragbare_ tat-
sächliche Beziehungen, wie der „Fonds“
eines Geschäfts (Kundschaft); doch ist
der Verkauf einer ärztlichen Praxis durch
die Rücksicht auf die guten Sitten be-
schränkt, vgl darüber RG 66 139 ff. Kauf-
verträge, die das Vermögen einer Person
(311), eine Erbschaft (2371), einen künf-
tigen Erbteil oder Pflichtteil unter gesetz-
lichen Erben (312), Grundstücke (313)
oder Anteile an einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung ($ 15 Reichsges vom
20. April 1892) zum Gegenstande haben,
bedürfen der gerichtlichen oder notariel-
len Beurkundung; im übrigen kann der Kf
formfrei abgeschlossen werden. — Der
Kaufpreis muß in Anwendung von B
315 ff bestimmbar sein (pretium certum);
pr iustum ist nach B nicht erforderlich,
während im röm Rechte Verletzung über
die Hälfte (laesio enormis), im franz
Rechte (Code civil 1674) Verletzung
über ?/,, eine Anfechtbarkeit begründete.
Doch kommen auch nach B die Vor-
schriften über den Wucher (s. d.) be-
schränkend in Betracht. — Kaufen und
verkaufen kann jeder Geschäftsfähige;
doch dürfen bei Verkäufen im Wege
der Zwangsvollstreckung, Pfandverkäu-
fen, Konkursverkäufen usw die dabei amt-
lich beteiligten Personen nicht kaufen, so-
fern nicht die Beteiligten es genehmigen,
456—458. — Die Verpflichtungen des Ver-
käufers bestehen, 433: 1. in der Übergabe
der Sache und 2. in der Verschaffung des
Eigentums bzw Rechts. Zu 1: Übergabe
ist Verschaffung des Besitzes (s. d.). Die
Kosten dessen, was dazu erforderlich ist
(Messen, Wägen, Übersendung an den
oder Überbringen am Erfüllungsort), trägt
der Verkäufer; bei Rechten auch die
Kosten der Begründung oder Übertragung
(Beurkundungsgebühren usw, soweit er-
forderlich), 448. Abweichendes ist für
Kauf.
Grundstücke und Rechte an solchen be-
stimmt, 449: die Kosten der Beurkundung
des Kf, der Auflassung und der Eintra-
gungen im Grundbuche, mit Einschluß
der dazu erforderlichen Erklärungen, trägt
hier der Käufer. Alle diese Vorschriften
gelten selbstverständlich nur, soweit
nichts anderes vereinbart ist. — Erst die
Übergabe bewirkt nach B den Übergang
der Gefahr auf den Käufer, 446, während
dieser nach röm Rechte und nach Code
civil in der Regel schon mit dem Abschluß
des Vertrags eintritt; mit der Übergabe
geht die Gefahr nach richtiger Ansicht
(a. M. Dernburg) auch bei dem
Kf mit Eigentumsvorbehalt über, den
das B im Zweifel als einen unbeding-
ten mit aufschiebend bedingter Eigen-
tumsübertragung auffaßt, 455. Bei Grund-
stücken geht die Gefahr schon vor der
Übergabe über, sobald die Eintragung
des Käufers als Eigentümer erfolgt, 446
Abs 2. Die Gefahr geht ferner vor der
Übergabe über, wenn die Ware auf Ver-
langen des Käufers an einen anderen als
den Erfüllungsort versendet wird; maß-
gebend ist hier die Auslieferung an den
Spediteur usw, 447. — Zu 2: Die Ver-
pflichtung des Verkäufers geht auf Ver-
schaffung eines von Rechten Dritter (auch
von Dienstbarkeiten, Miet- oder Pacht-
rechten) freien Eigentums bzw Rechts,
433, 434, nicht nur, wie im röm Rechte,
auf das praestare habere licere. Der Käu-
fer kann daher, auch wenn ihm die Sache
nicht „entwehrt‘ wird, wegen Mangels im
Rechte die bei gegenseitigen Verträgen
(s. d.) im Falle der Nichterfüllung von
seiten eines Teils dem andern Teile zu-
stehenden Rechte, 320—327, geltend ma-
chen, jedoch mit der Beschränkung, daß
er bei beweglichen Sachen, die übergeben
sind, Schadensersatz wegen Nichterfül-
lung nicht verlangen kann, solange er im
Besitze der Sache bleibt, 440. Mängel im
Rechte, die der Käufer bei Abschluß des
Kf kennt, hat der Verkäufer im allgemei-
nen nicht zu vertreten; nur Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden und
Pfandrechte muß er auch in diesem Falle
beseitigen, 439. — Der Verkäufer haftet
aber in gewissen Grenzen 3. auch für tat-
sächliche Mängel der Sache (redhibitori-
sche Fehler), und zwar ohne Rücksicht
auf ein Verschulden. Diese Haftung hat
sich im röm Rechte durch das ädilizische
Edikt entwickelt. Die Haftung erstreckt