Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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vertretbaren Sachen (s. d.) — so, daß der 
Verkäufer sich verpflichtet, sie zu be- 
schaffen (Lieferungskauf), oder so, daß er 
die Sache als die seinige verkauft, obwohl 
sie ihm nicht gehört (Verkauf einer frem- 
den Sache); auch dieser Vertrag ist nach 
B, im Gegensatze zum Code civil (s. d.), 
gültig. Außer einzelnen Sachen können 
auch Sachinbegriffe (Geschäft, Waren- 
lager) Gegenstand des Kf sein; ferner 
Rechte, soweit sie veräußerlich sind (ins- 
besondere kann die Übertragung von 
Forderungen [s. d.] kaufweise erfolgen) ; 
auch der Besitz sowie übertragbare_ tat- 
sächliche Beziehungen, wie der „Fonds“ 
eines Geschäfts (Kundschaft); doch ist 
der Verkauf einer ärztlichen Praxis durch 
die Rücksicht auf die guten Sitten be- 
schränkt, vgl darüber RG 66 139 ff. Kauf- 
verträge, die das Vermögen einer Person 
(311), eine Erbschaft (2371), einen künf- 
tigen Erbteil oder Pflichtteil unter gesetz- 
lichen Erben (312), Grundstücke (313) 
oder Anteile an einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung ($ 15 Reichsges vom 
20. April 1892) zum Gegenstande haben, 
bedürfen der gerichtlichen oder notariel- 
len Beurkundung; im übrigen kann der Kf 
formfrei abgeschlossen werden. — Der 
Kaufpreis muß in Anwendung von B 
315 ff bestimmbar sein (pretium certum); 
pr iustum ist nach B nicht erforderlich, 
während im röm Rechte Verletzung über 
die Hälfte (laesio enormis), im franz 
Rechte (Code civil 1674) Verletzung 
über ?/,, eine Anfechtbarkeit begründete. 
Doch kommen auch nach B die Vor- 
schriften über den Wucher (s. d.) be- 
schränkend in Betracht. — Kaufen und 
verkaufen kann jeder Geschäftsfähige; 
doch dürfen bei Verkäufen im Wege 
der Zwangsvollstreckung, Pfandverkäu- 
fen, Konkursverkäufen usw die dabei amt- 
lich beteiligten Personen nicht kaufen, so- 
fern nicht die Beteiligten es genehmigen, 
456—458. — Die Verpflichtungen des Ver- 
käufers bestehen, 433: 1. in der Übergabe 
der Sache und 2. in der Verschaffung des 
Eigentums bzw Rechts. Zu 1: Übergabe 
ist Verschaffung des Besitzes (s. d.). Die 
Kosten dessen, was dazu erforderlich ist 
(Messen, Wägen, Übersendung an den 
oder Überbringen am Erfüllungsort), trägt 
der Verkäufer; bei Rechten auch die 
Kosten der Begründung oder Übertragung 
(Beurkundungsgebühren usw, soweit er- 
forderlich), 448. Abweichendes ist für 
  
Kauf. 
Grundstücke und Rechte an solchen be- 
stimmt, 449: die Kosten der Beurkundung 
des Kf, der Auflassung und der Eintra- 
gungen im Grundbuche, mit Einschluß 
der dazu erforderlichen Erklärungen, trägt 
hier der Käufer. Alle diese Vorschriften 
gelten selbstverständlich nur, soweit 
nichts anderes vereinbart ist. — Erst die 
Übergabe bewirkt nach B den Übergang 
der Gefahr auf den Käufer, 446, während 
dieser nach röm Rechte und nach Code 
civil in der Regel schon mit dem Abschluß 
des Vertrags eintritt; mit der Übergabe 
geht die Gefahr nach richtiger Ansicht 
(a. M. Dernburg) auch bei dem 
Kf mit Eigentumsvorbehalt über, den 
das B im Zweifel als einen unbeding- 
ten mit aufschiebend bedingter Eigen- 
tumsübertragung auffaßt, 455. Bei Grund- 
stücken geht die Gefahr schon vor der 
Übergabe über, sobald die Eintragung 
des Käufers als Eigentümer erfolgt, 446 
Abs 2. Die Gefahr geht ferner vor der 
Übergabe über, wenn die Ware auf Ver- 
langen des Käufers an einen anderen als 
den Erfüllungsort versendet wird; maß- 
gebend ist hier die Auslieferung an den 
Spediteur usw, 447. — Zu 2: Die Ver- 
pflichtung des Verkäufers geht auf Ver- 
schaffung eines von Rechten Dritter (auch 
von Dienstbarkeiten, Miet- oder Pacht- 
rechten) freien Eigentums bzw Rechts, 
433, 434, nicht nur, wie im röm Rechte, 
auf das praestare habere licere. Der Käu- 
fer kann daher, auch wenn ihm die Sache 
nicht „entwehrt‘ wird, wegen Mangels im 
Rechte die bei gegenseitigen Verträgen 
(s. d.) im Falle der Nichterfüllung von 
seiten eines Teils dem andern Teile zu- 
stehenden Rechte, 320—327, geltend ma- 
chen, jedoch mit der Beschränkung, daß 
er bei beweglichen Sachen, die übergeben 
sind, Schadensersatz wegen Nichterfül- 
lung nicht verlangen kann, solange er im 
Besitze der Sache bleibt, 440. Mängel im 
Rechte, die der Käufer bei Abschluß des 
Kf kennt, hat der Verkäufer im allgemei- 
nen nicht zu vertreten; nur Hypotheken, 
Grundschulden, Rentenschulden und 
Pfandrechte muß er auch in diesem Falle 
beseitigen, 439. — Der Verkäufer haftet 
aber in gewissen Grenzen 3. auch für tat- 
sächliche Mängel der Sache (redhibitori- 
sche Fehler), und zwar ohne Rücksicht 
auf ein Verschulden. Diese Haftung hat 
sich im röm Rechte durch das ädilizische 
Edikt entwickelt. Die Haftung erstreckt
	        
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