Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kauf. 
sich nach B 459: a. auf solche Mängel, 
welche den Wert oder die Tauglichkeit 
der Sache zu dem gewöhnlichen oder dem 
nach dem Vertrage vorausgesetzten Ge- 
brauche aufheben oder nicht nur unerheb- 
lich mindern, :sofern die Mängel zur Zeit 
des Überganges der Gefahr vorhanden 
waren; b. auf das Fehlen zugesicherter 
Eigenschaften (dicta et promissa) zur Zeit 
des Kaufabschlusses. Als Eigenschaften 
sind auch in der Vergangenheit liegende 
rechtliche oder tatsächliche Beziehungen, 
wie erzielte Mietpreise, Bierumsatz u. dgl, 
anzusehen; doch sind vertragsmäßige Zu- 
sicherungen von bloßen Anpreisungen zu 
unterscheiden, RG 52 2. Die Haftung 
tritt nicht ein, wenn der Käufer (was der 
Verkäufer beweisen muß) den Mangel bei 
dem Abschlusse des Kf kannte; bei grob- 
fahrlässiger Unkenntnis nur, wenn der 
Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat, 
460; ferner nicht bei öffentlichen Pfand- 
verkäufen, 461. Der Käufer hat die Wahl 
zwischen Wandelung, Minderung und, bei 
zugesicherten Eigenschaften sowie bei 
arglistigem Verschweigen, Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung, 462, 463. Die 
Wandelung besteht in der Rückgängig- 
machung des Kf nach den Grundsätzen 
über den vertragsmäßigen Rücktritt (s. d.), 
jedoch mit der Maßgabe, daß sie durch 
die erfolgte Umgestaltung der Sache 
nicht ausgeschlossen wird, sofern sich der 
Mangel dabei erst gezeigt hat, 467. Die 
Wandelung kann freiwillig durch Ab- 
schlu3 eines Wandelungsvertrags voll- 
zogen werden, 469; andernfalls braucht 
nicht, wie behauptet worden ist (Vertrags- 
theorie), auf Abschluß eines solchen Ver- 
trags geklagt zu werden, sondern die 
Klage kann unmittelbar auf den Aus- 
spruch der Folgen der Wandelung gerich- 
tet werden, RG 58 423. Die rechtskräftig 
ausgesprochene oder vollzogene Wande- 
lung schließt den Minderungsanspruch 
aus; dagegen die wegen eines Mangels 
erfolgte Minderung nicht die Minderung 
oder die Wandelung wegen anderer 
Mängel, 475. Die Minderung besteht in 
der Herabsetzung des Kaufpreises (p) im 
Verhältnis des Wertes der Sache in 
mangelfreiem Zustande (w!) zu dem wirk- 
lichen Werte (w): x w:B Bei Käufen 
über nur der Gattung nach bestimmte Sa- 
chen kann der Käufer statt der Wande- 
lung oder Minderung die Lieferung einer 
Posener Rechtslexikon 1. 
  
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mangelfreien Sache verlangen, ein An- 
spruch, auf den die Vorschriften über die 
Wandelung entsprechende Anwendung 
finden; für den Anspruch auf Schadens- 
ersatz wegen Mangels zugesicherter 
Eigenschaften ist bei solchen Käufen, ab- 
weichend von 463, der Zeitpunkt des 
Überganges der Gefahr maßgebend, 480. 
Daneben aber kann bei Gattungskäufen 
nach allgemeinen Grundsätzen auch 
Schadensersatz wegen einer durch den 
Verkäufer verschuldeten Lieferung einer 
mangelhaften Sache verlangt werden 
(streitig; dafür RG wiederholt, nament- 
lich Entsch 56 169, dagegen Staub, 
Dernburg in der DJZ 03); dieser An- 
spruch soll aber nach RG a. a. O. der 
kurzen Verjährung des S 477 Abs 1 unter- 
liegen. — Für Viehkäufe ist die Mängel- 
haftung in folgenden Beziehungen abwei- 
chend geregelt, 481—493: Es sind nur be- 
stimmte Hauptmängel und nur, wenn sie 
sich innerhalb bestimmter Gewährfristen 
zeigen, zu vertreten, nach Bestimmung 
einer Kaiserlichen Verordnung, die am 
27. März 1899 ergangen ist. Bei Mängeln, 
die sich innerhalb der Gewährfristen zei- 
gen, wird vermutet, daß sie zur Zeit des 
Gefahrüberganges bestanden haben. Es 
kann Minderung nicht verlangt werden; 
doch wird dadurch ein Schadensersatz- 
anspruch wegen zugesicherter Eigenschaf- 
ten, der in der Wertdifferenz besteht, 
nicht ausgeschlossen, RG 60 234. Wande- 
lung wird durch eine Verfügung über das 
Tier und die dadurch verursachte Unmög- 
lichkeit der Rückgewähr nicht ausge- 
schlossen; an Stelle des Tieres ist der 
Wert zu vergüten; doch wird in einer 
Verfügung, die in Kenntnis des Mangels 
erfolgt, in der Regel ein Verzicht auf die 
Wandelung gefunden werden müssen. Zur 
Erhaltung der Rechte sind, sofern nicht 
arglistiges Verschweigen vorliegt, An- 
zeige an den Verkäufer oder gerichtliche 
Handlungen spätestens zwei Tage nach 
Ablauf der Gewährfrist bzw nach dem 
Tode des Tieres erforderlich. Die Ver- 
jährungsfrist beträgt sechs Wochen vom 
Ende der Gewährfrist an; auch nachher 
kann die Zahlung des Kaufpreises ver- 
weigert und unbeschränkt aufgerechnet 
werden, sofern die Handlungen zur Er- 
haltung der Rechte rechtzeitig vorgenom- 
men worden sind. Ist für andere als 
Hauptmängel Haftung übernommen oder 
sind Eigenschaften zugesichert, so finden 
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