Kauf.
sich nach B 459: a. auf solche Mängel,
welche den Wert oder die Tauglichkeit
der Sache zu dem gewöhnlichen oder dem
nach dem Vertrage vorausgesetzten Ge-
brauche aufheben oder nicht nur unerheb-
lich mindern, :sofern die Mängel zur Zeit
des Überganges der Gefahr vorhanden
waren; b. auf das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften (dicta et promissa) zur Zeit
des Kaufabschlusses. Als Eigenschaften
sind auch in der Vergangenheit liegende
rechtliche oder tatsächliche Beziehungen,
wie erzielte Mietpreise, Bierumsatz u. dgl,
anzusehen; doch sind vertragsmäßige Zu-
sicherungen von bloßen Anpreisungen zu
unterscheiden, RG 52 2. Die Haftung
tritt nicht ein, wenn der Käufer (was der
Verkäufer beweisen muß) den Mangel bei
dem Abschlusse des Kf kannte; bei grob-
fahrlässiger Unkenntnis nur, wenn der
Verkäufer ihn arglistig verschwiegen hat,
460; ferner nicht bei öffentlichen Pfand-
verkäufen, 461. Der Käufer hat die Wahl
zwischen Wandelung, Minderung und, bei
zugesicherten Eigenschaften sowie bei
arglistigem Verschweigen, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, 462, 463. Die
Wandelung besteht in der Rückgängig-
machung des Kf nach den Grundsätzen
über den vertragsmäßigen Rücktritt (s. d.),
jedoch mit der Maßgabe, daß sie durch
die erfolgte Umgestaltung der Sache
nicht ausgeschlossen wird, sofern sich der
Mangel dabei erst gezeigt hat, 467. Die
Wandelung kann freiwillig durch Ab-
schlu3 eines Wandelungsvertrags voll-
zogen werden, 469; andernfalls braucht
nicht, wie behauptet worden ist (Vertrags-
theorie), auf Abschluß eines solchen Ver-
trags geklagt zu werden, sondern die
Klage kann unmittelbar auf den Aus-
spruch der Folgen der Wandelung gerich-
tet werden, RG 58 423. Die rechtskräftig
ausgesprochene oder vollzogene Wande-
lung schließt den Minderungsanspruch
aus; dagegen die wegen eines Mangels
erfolgte Minderung nicht die Minderung
oder die Wandelung wegen anderer
Mängel, 475. Die Minderung besteht in
der Herabsetzung des Kaufpreises (p) im
Verhältnis des Wertes der Sache in
mangelfreiem Zustande (w!) zu dem wirk-
lichen Werte (w): x w:B Bei Käufen
über nur der Gattung nach bestimmte Sa-
chen kann der Käufer statt der Wande-
lung oder Minderung die Lieferung einer
Posener Rechtslexikon 1.
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mangelfreien Sache verlangen, ein An-
spruch, auf den die Vorschriften über die
Wandelung entsprechende Anwendung
finden; für den Anspruch auf Schadens-
ersatz wegen Mangels zugesicherter
Eigenschaften ist bei solchen Käufen, ab-
weichend von 463, der Zeitpunkt des
Überganges der Gefahr maßgebend, 480.
Daneben aber kann bei Gattungskäufen
nach allgemeinen Grundsätzen auch
Schadensersatz wegen einer durch den
Verkäufer verschuldeten Lieferung einer
mangelhaften Sache verlangt werden
(streitig; dafür RG wiederholt, nament-
lich Entsch 56 169, dagegen Staub,
Dernburg in der DJZ 03); dieser An-
spruch soll aber nach RG a. a. O. der
kurzen Verjährung des S 477 Abs 1 unter-
liegen. — Für Viehkäufe ist die Mängel-
haftung in folgenden Beziehungen abwei-
chend geregelt, 481—493: Es sind nur be-
stimmte Hauptmängel und nur, wenn sie
sich innerhalb bestimmter Gewährfristen
zeigen, zu vertreten, nach Bestimmung
einer Kaiserlichen Verordnung, die am
27. März 1899 ergangen ist. Bei Mängeln,
die sich innerhalb der Gewährfristen zei-
gen, wird vermutet, daß sie zur Zeit des
Gefahrüberganges bestanden haben. Es
kann Minderung nicht verlangt werden;
doch wird dadurch ein Schadensersatz-
anspruch wegen zugesicherter Eigenschaf-
ten, der in der Wertdifferenz besteht,
nicht ausgeschlossen, RG 60 234. Wande-
lung wird durch eine Verfügung über das
Tier und die dadurch verursachte Unmög-
lichkeit der Rückgewähr nicht ausge-
schlossen; an Stelle des Tieres ist der
Wert zu vergüten; doch wird in einer
Verfügung, die in Kenntnis des Mangels
erfolgt, in der Regel ein Verzicht auf die
Wandelung gefunden werden müssen. Zur
Erhaltung der Rechte sind, sofern nicht
arglistiges Verschweigen vorliegt, An-
zeige an den Verkäufer oder gerichtliche
Handlungen spätestens zwei Tage nach
Ablauf der Gewährfrist bzw nach dem
Tode des Tieres erforderlich. Die Ver-
jährungsfrist beträgt sechs Wochen vom
Ende der Gewährfrist an; auch nachher
kann die Zahlung des Kaufpreises ver-
weigert und unbeschränkt aufgerechnet
werden, sofern die Handlungen zur Er-
haltung der Rechte rechtzeitig vorgenom-
men worden sind. Ist für andere als
Hauptmängel Haftung übernommen oder
sind Eigenschaften zugesichert, so finden
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