Kaufmann — Kaufmännisches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
Handelsgeschäfte finden gleichmäßig auf
eide Arten von Kf Anwendung; ausge-
nommen sind nur die Vorschriften des
HM 348 — 350 über Konventionalstrafen,
Bürgschaften und Schuldversprechen,
welche auf die Kleinkf keine Anwendung
finden.
Ein lHandelsgewerbe kann auch von
einer juristischen Person oder einer Han-
delsgesellschaft betrieben werden; sie
sind alsdann auch Kf im Sinne des H, und
die in betreff der Kf gegebenen Vorschrif-
ten finden auf sie Anwendung, H 6. Da
Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und Gesellschaften
m. b. H. eine eingetragene Firma haben
müssen, so gelten sie stets ohne Rücksicht
auf den Gegenstand des Unternehmens
als Kf und zwar als Großkf. Von den Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ilt das gleiche, jedoch mit der Einschrän-
uns: soweit nicht das Genossenschafts- |
gesetz abweichende Vorschriften enthält. |
Dahin gehört z. B., daß ihre Firma nicht Ä
in das Handelsregister, sondern in ein |
besonderes Genossenschaftsregister ein-
getragen wird und die einzutragenden |
Tatsachen anders bestimmt sind. Auch M
das Reich, die Einzelstaaten und die in- |
ländischen Kommunalverbände können |
Handelsgewerbe betreiben, was auch in
großem Maße der Fall ist; auch diese |
Betriebe unterliegen den vom Kf geltenden |
Regeln. Jedoch brauchen diese Unter- |
nehmer nicht in das Handelsregister ein-
getragen zu werden, und wenn die An-
meldung erfolgt, so ist die Eintragung
auf die Angabe der Firma sowie des
Sitzes und des Gegenstandes des Unter-
nehmens zu beschränken, H 36. Ferner
können die Verwaltungen die ‚handels-
gesetzlichen Vorschriften über die Inven-
taraufnahmen, Bilanzen und Rechnungs-
abschlüsse durch andere Vorschriften er-
setzen, H 42. Auch werden die Regeln
über Handlungsgehilfen durch die Grund-
sätze des Beamtenrechts verdrängt oder
änzt. | |
Die Kf-Eigenschaft kann auch auf dem
Gebiete des öffentlichen Rechts von Be-
deutung werden; so hinsichtlich der Zu-
ständigkeit der Kammern der Landge-
richte für Handelssachen, der Kaufmanns-
gerichte, der Wahlen und Mitgliedschaft
der Handelskammern, der Teilnahme an
den Börsen, der Ernennung zum Wahl-
konsul usw. Dagegen besteht die dem
ı schen ilhnen geschlossenen beiderseit
| rechtes
früheren Recht eigentümliche UntersC‘
dung des kaufmännischen und des
meiner Konkurses im, heutigen Re
nicht rraehr. Labaı
Kaus fmännische Anweisung, ka
mänsmäscher Verpflichtungsschein
Indossäble Papiere, Anweisung.
Ka us fmännische Buchführung si«
Buchfü hhrung.
Kaus fmännisches Pfand- us
Zurüc kbehaltungsrecht (Handels.
I. Für das Pfandrecht gelten im allgenr
nen die Vorschriften des B; jedoch tı
an die Stelle der Wartefrist von einem M
nate eirıe solche von einer Woche.
Il. HDDas kaufmännische Zurückbeh.
tungsrecht kann wegen fälliger und wer
nichtfälliger Forderungen bestehe
H 369, 370.
Die Bedeutung des kaufmännischen zz
rückbehaltungsrechtes liegt darin, daß
Gläubiger sich aus dem zurückbehalterz .
Gegenstande für seine Forderung befr-
digen Kann. Es gewährt im Konkurse <q
; Schuldners ein Absonderungsrecht.
a. Das ordentliche kaufmännische
: rückbehaaltungsrecht besteht wegen fäyj
| ger Forderungen eines Kaufmannes g£
. en,
eınen Anderen Kaufmann aus den ZU
Handels geschäften unter folgenden \
aussetZuangen: —
l. Gegenstand des Zurückbehaltu
Sind bewegliche Sachen und
papIere, die mit dem Willen des Sc
hl
ı REIS Anm Handelsverkehre in den Bet
des Glätzbigers gelangt sind, ohne daß a
Schuldner vor oder bei der Übergabe
gewiesen hat, in bestimmter Weise
dem Gegenstande zu verfahren.
„er Gläubiger muß den Gegen
noch im Besitze haben oder dur na ne
tronspapiere darüber verfügen kön
ı nen
5 Zurückbehaltungsrecht beste
auch dann, wenn der Gegensta cr
Eigentum des Gläubigers seyanı Ch
h ıgers geworden ;
z. B. der Käufer behält die bereits nn
are, die er als
anstandet, w Auugelhaft
1 egen seines Anspruch:
Rückzahlung der Kaufsumme zurück. mm
Durch Sicherheitsleistun kann d M
rückbehaltungsrecht abgewendet werd m ”
b. Das Notzurückbehaltun
(außerordentliches Zurückbeh
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