900 Kaufmännisches Pfand- u. Zurückbehaltungsrecht — Kaufmannsgerichtsgesetz.
recht) besteht auch wegen nicht fälliger
Forderungen.
1. Voraussetzung ist, daß eine Kon-
kurseröffnung, Zahlungseinstellung oder
fruchtlose Zwangsvollstreckung gegen
den Schuldner vorliegt.
2. Werden diese Voraussetzungen be-
kannt, nachdem der Gegenstand über-
geben ist, oder nachdem der Gläubiger
sich verpflichtet hat, in bestimmter Weise
damit zu verfahren, so besteht das Not-
zurückbehaltungsrecht trotz dieser Ver-
pflichtung.
Kaufmannsgerichtsgesetz (Verfas-
sung und Verfahren der Kaufmannsge-
richte). Die Kaufmannsgerichte (Ges betr
Kg vom 6. Juli 1904, RGBI 266) dienen
gleichen Zwecken wie die Gewerbege-
richte. Für die Errichtung und Zusam-
mensetzung der Kg kommen im wesent-
lichen dieselben Vorschriften in Frage
wie für die Gg (s. hier unter Gewerbe-
gerichtsgesetz usw). Folgende Abwei-
chungen seien hervorgehoben: Als Vor-
sitzende sollen Personen gewählt wer-
den, welche die Fähigkeit zum Richteramt
erlangt haben, auch können Personen mit
der Fähigkeit zum höheren Verwaltungs-
dienst gewählt werden. Ausnahmen kann
die höhere Verwaltungsbehörde (Regie-
rungspräsident) zulassen. & 11. Besteht
am Sitze des Kg ein Gewerbegericht, so
sind in der Regel dessen Vorsitzende,
sofern auf sie die im $ 11 bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, zu Vorsitzen-
den des Kg zu bestellen, auch gemeinsame
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei,
den Bureaudienst, die Sitzungs- und
Bureauräumlichkeiten u. dgl zu treffen,
89 Abs 3. Die Wahlen der Beisitzer er-
folgen nach den Grundsätzen der Verhält-
niswahl, $ 12 Abs 2. Auf das Verfahren
vor den Kg finden die Bestimmungen des
Ggg mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß die Berufung gegen die
Urteile der Kg nur zulässig ist, wenn der
Wert des Streitgegenstandes den Betrag
von 300 M übersteigt, $ 16. Wird beim
Kg eine vor das Gg gehörige Klage er-
hoben, so hat das Kg, sofern für die Ver-
handlung und Entscheidung derselben
ein Gg besteht, durch Beschluß seine Un-
zuständigkeit auszusprechen und den
Rechtsstreit an das Gg zu verweisen. Eine
Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses
gilt der Rechtsstreit als bei dem Gg an-
hängig, $ 16 Abs 3. S. dazu hier unter
„Gewerbegerichtsgesetz‘ die für Gg gel-
tende Bestimmung des $ 16 Abs 3.
Die Kg sind zuständig zur Entscheidung
von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder
Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten
einerseits und ihren Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen andererseits,
$ 1 Abs 1; nur sind Handlungsgehilfen
mit über 5000 M Jahresarbeitsverdienst
von der Zuständigkeit ausgeschlossen,
$ 4. Auf die in Apotheken beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge finden die Be-
stimmungen des Kgg ebenfalls keine An-
wendung. Durch die Wortfassung des
Kgeg 1 Abs 1 („Streitigkeiten aus dem
Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen“
usw) wird ausgedrückt, daß die Zustän-
digkeit der Kg auch dann gegeben ist,
wenn der erhobene Anspruch vor oder
nach Erhebung der Klage auf einen
Rechtsnachfolger übergegangen ist, Mo-
tive 9. Ferner ist das Kg zuständig für
Streitigkeiten, welche betreffen, $ 5:
„i. den Antritt, die Fortsetzung oder
die Auflösung des Dienst- oder Lehrver-
hältnisses, sowie die Aushändigung oder
den Inhalt des Zeugnisses;
2. die Leistungen aus dem Dienst- oder
Lehrverhältnisse;;
3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeug-
nissen, Legitimationspapieren oder ande-
ren Gegenständen, welche aus Anlaß des
Dienst- oder Lehrverhältnisses übergeben
worden sind;
4. die Ansprüche auf Schadenersatz oder
auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-
füllung der Verpflichtungen, welche die
unter Nr 1 bis 3 bezeichneten Gegenstän-
de betreffen, sowie wegen gesetzwidriger
oder unrichtiger Eintragungen in Zeug-
nisse, Krankenkassenbücher oder Quit-
tungskarten der Invalidenversicherung ;
5. die Berechnung und Anrechnung der
von den Handlungsgehilfen oder Hand-
lungslehrlingen zu leistenden Kranken-
versicherungsbeiträge und Eintrittsgelder,
KVG 53a, 65;
6. die Ansprüche aus einer Vereinba-
rung, durch welche der Handlungsgehilfe
oder Handlungslehrling für die Zeit nach
Beendigung des Dienst- oder Lehrver-
hältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit
beschränkt wird.“
Zum Schluß sei noch bemerkt, daß
Schiedsverträge, durch welche der Ent-