Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kaufmannsg erichtsgese 
scheidung des Kg künftige Streitigkeiten, 
Welche zu seiner Zuständigkeit gehören, 
entzogen und Schiedsgerichten überwie- 
sen werden, nichtig sind, 8 6 Abs 2. 
Über die Einigungsämter der Kg s. 
Kgeg 17 und hier unter „Einigungsämter 
und Schiedsgerichte“. 
Gutachten und Anträge der Kg kön- 
nen nur das kaufmännische Dienst- und 
Lehrverhältnis behandeln. Sonst sind die 
Vorschriften des Kgg denen des Ggg 
nachgebildet, $ 18. 
Über das Verfahren vor dem Ge- 
meindevorsteher s. $ 19; über Vergleichs- 
kammern oder Vergleichsämter der Kg in 
den Bezirken der landesgesetzlichen Gg 
(gs h 0 Kaufmannsgericht. Einigungs- 
amt; Kommentare von Apt, Haas, Hirsekorn, 
Kulka, Menzinger und Prenner, v,Meyeren, 
v. Schulz; Entscheidungen: Das Jahrbuch des Kauf- 
mannsgerichts Berlin 1; Reichsarbeitsblatt; Das Kauf- 
manna- und tiewerbegericht. v. Schulz. 
Kausale Rechtsgeschäfte sind 
solche Rechtsgeschäfte, deren Bestand 
von der Verwirklichung ihrer causa be- 
einflußt ev abhängig gemacht wird (ma- 
terielle, individualisierte Rechtsgeschäfte). 
S. auch: Abstrakt, Gegenseitige Verträge, 
Rechtsgeschäft, Einigung. 
Kausalzusammenhang. Bevor die 
Frage, ob bezüglich eines verletzenden 
Erfolges die strafrechtliche Schuld (Vor- 
satz oder Fahrlässigkeit) eines Menschen 
vorliegt, überhaupt aufgeworfen werden 
kann (imputatio iuris), muß feststehen, 
daß das Verhalten des Menschen den Er- 
folg verursacht hat (imputatio facti). Ver- 
ursachung und Verschuldung sind die bei- 
den Faktoren der strafrechtlichen Verant- 
woortlichkeit. Bestritten ist, ob die Frage 
nach der Verursachung scharf zu trennen 
ist von der der Verschuldung, oder ob 
das Kausalitätsproblem nur mit Rücksicht 
auf die Verschuldung gelöst werden kann. 
Theoretisch möglich ist strenge Schei- 
dung beider Fragen. Praktisch richtig 
kann die Ursächlichkeit nicht losgelöst 
von der Verschuldung festgestellt werden, 
schon deshalb nicht, weil beiden die straf- 
rechtliche Verantwortlichkeit übergeord- 
net ist. Die strafrechtliche Kausallehre hat 
die Frage zu beantworten, unter welchen 
Voraussetzungen ein menschliches 
Verhalten (Handeln oder Unterlas- 
sen) als Ursache für eine rechtsver- 
letzende Veränderung in der Außen- 
weelt anzusehen ist. Aus dieser Be- 
schränkung der Untersuchung auf die 
tz — Kausalzusammenhang. 
menschliche Handlung ergibt sich 
vornherein die Unbrauchbarkeit 
philosophischen, alle Bedingungen 
ı terschiedslos als Ursachen behand 
; den Kausalbegriffs für die praktisc 
Zwecke des Strafrechts. Den dyna 
scher, von der erfahrungsmäßigen V 
kungsfähigkeit der menschlichen Ha 
lung zusgehenden Ursachenbegriff 
rein Iogischen gegenübergestellt zu 
ben, ist vor allem das Verdienst vv Ro 
land s. Die Erkenntnis aber, daß 
dem Praktischen Ursachenbegriff 
grunde liegende Erfahrung eine versch 
dene W/irkungsfähigkeit, einen versch 
denen „,Kausalwert“ der Handlung 
aufweist, ist im wesentlichen der Bod. 
auf dem bereits die der Rohlandschh 
Lehre vorangehenden Theorien me 
oder weniger bewußt sich aufgebaut % 
ben, SOweit sie für einen — sei es n 
quantitativen oder qualitativen — Unt. 
schied‘ Zwischen Ursache und Bedingın 
eintreten. Bis gegen Mitte des 19. Jah 
wurde nur diejenige Bedingung .„ 
strafrechtliche Verantwortlichkeit ber; 
ı dende Ujrsache anerkannt, die den 
  
  
  
  
  
folg notwendigerweise he 
führte. Nahe berührt sich mit die 
an der S 
Bedingtheit allen menschlire_ 
Handelns scheiternden Auffassung ER 
Gedanke Birkmeyers, daß Usa 
die wi rksamste Bedingung sei. 
muß Zur einer bedenklichen Einschr- -; 
kung des jus puniendi gerade dem v. 
brecher gegenüber führen, der es ‘ 
steht, ‚Sich im Hintergrunde zu hals ‘ 
und ‚Cirmre äußerlich nicht erheblich 
Gewicht fallende Bedingung setzt 
mittelbar erst das Wirksamwerden 
Hauptkräfte ermöglicht. Hiermit erle 2 
sich auch die von Ortmann behau ni 
Maßgebjichkeit der „letzten“ Bedin te 
Die Formel Bindings, Ursache ser ua 
jenige Bedingung, durch welche die 
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