Kaufmannsg erichtsgese
scheidung des Kg künftige Streitigkeiten,
Welche zu seiner Zuständigkeit gehören,
entzogen und Schiedsgerichten überwie-
sen werden, nichtig sind, 8 6 Abs 2.
Über die Einigungsämter der Kg s.
Kgeg 17 und hier unter „Einigungsämter
und Schiedsgerichte“.
Gutachten und Anträge der Kg kön-
nen nur das kaufmännische Dienst- und
Lehrverhältnis behandeln. Sonst sind die
Vorschriften des Kgg denen des Ggg
nachgebildet, $ 18.
Über das Verfahren vor dem Ge-
meindevorsteher s. $ 19; über Vergleichs-
kammern oder Vergleichsämter der Kg in
den Bezirken der landesgesetzlichen Gg
(gs h 0 Kaufmannsgericht. Einigungs-
amt; Kommentare von Apt, Haas, Hirsekorn,
Kulka, Menzinger und Prenner, v,Meyeren,
v. Schulz; Entscheidungen: Das Jahrbuch des Kauf-
mannsgerichts Berlin 1; Reichsarbeitsblatt; Das Kauf-
manna- und tiewerbegericht. v. Schulz.
Kausale Rechtsgeschäfte sind
solche Rechtsgeschäfte, deren Bestand
von der Verwirklichung ihrer causa be-
einflußt ev abhängig gemacht wird (ma-
terielle, individualisierte Rechtsgeschäfte).
S. auch: Abstrakt, Gegenseitige Verträge,
Rechtsgeschäft, Einigung.
Kausalzusammenhang. Bevor die
Frage, ob bezüglich eines verletzenden
Erfolges die strafrechtliche Schuld (Vor-
satz oder Fahrlässigkeit) eines Menschen
vorliegt, überhaupt aufgeworfen werden
kann (imputatio iuris), muß feststehen,
daß das Verhalten des Menschen den Er-
folg verursacht hat (imputatio facti). Ver-
ursachung und Verschuldung sind die bei-
den Faktoren der strafrechtlichen Verant-
woortlichkeit. Bestritten ist, ob die Frage
nach der Verursachung scharf zu trennen
ist von der der Verschuldung, oder ob
das Kausalitätsproblem nur mit Rücksicht
auf die Verschuldung gelöst werden kann.
Theoretisch möglich ist strenge Schei-
dung beider Fragen. Praktisch richtig
kann die Ursächlichkeit nicht losgelöst
von der Verschuldung festgestellt werden,
schon deshalb nicht, weil beiden die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit übergeord-
net ist. Die strafrechtliche Kausallehre hat
die Frage zu beantworten, unter welchen
Voraussetzungen ein menschliches
Verhalten (Handeln oder Unterlas-
sen) als Ursache für eine rechtsver-
letzende Veränderung in der Außen-
weelt anzusehen ist. Aus dieser Be-
schränkung der Untersuchung auf die
tz — Kausalzusammenhang.
menschliche Handlung ergibt sich
vornherein die Unbrauchbarkeit
philosophischen, alle Bedingungen
ı terschiedslos als Ursachen behand
; den Kausalbegriffs für die praktisc
Zwecke des Strafrechts. Den dyna
scher, von der erfahrungsmäßigen V
kungsfähigkeit der menschlichen Ha
lung zusgehenden Ursachenbegriff
rein Iogischen gegenübergestellt zu
ben, ist vor allem das Verdienst vv Ro
land s. Die Erkenntnis aber, daß
dem Praktischen Ursachenbegriff
grunde liegende Erfahrung eine versch
dene W/irkungsfähigkeit, einen versch
denen „,Kausalwert“ der Handlung
aufweist, ist im wesentlichen der Bod.
auf dem bereits die der Rohlandschh
Lehre vorangehenden Theorien me
oder weniger bewußt sich aufgebaut %
ben, SOweit sie für einen — sei es n
quantitativen oder qualitativen — Unt.
schied‘ Zwischen Ursache und Bedingın
eintreten. Bis gegen Mitte des 19. Jah
wurde nur diejenige Bedingung .„
strafrechtliche Verantwortlichkeit ber;
ı dende Ujrsache anerkannt, die den
folg notwendigerweise he
führte. Nahe berührt sich mit die
an der S
Bedingtheit allen menschlire_
Handelns scheiternden Auffassung ER
Gedanke Birkmeyers, daß Usa
die wi rksamste Bedingung sei.
muß Zur einer bedenklichen Einschr- -;
kung des jus puniendi gerade dem v.
brecher gegenüber führen, der es ‘
steht, ‚Sich im Hintergrunde zu hals ‘
und ‚Cirmre äußerlich nicht erheblich
Gewicht fallende Bedingung setzt
mittelbar erst das Wirksamwerden
Hauptkräfte ermöglicht. Hiermit erle 2
sich auch die von Ortmann behau ni
Maßgebjichkeit der „letzten“ Bedin te
Die Formel Bindings, Ursache ser ua
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