Kausalzusammenhang — Kautionen.
daß, wer eine ‚gefährliche Handlung be-
wußt begeht, für die sich auf natürlichem
ege aus ihr entwickelnden verletzenden
F olgen einstehen muß. Von einer Ohr-
feige läßt sich nicht sagen: „tendit in pe-
Tıculum mortis,“ und daher tritt aus S 226
Strafe nicht ein, wenn der Geohrfeigte
strauchelt und sich beim Fall einen töd-
lichen Schädelbruch zuzieht — dieser Aus-
gang Ist singulär, atypisch, zufällig. Eine
weitere Ausnahme von der Gleichsetzung
von Bedingung und Ursache leiten die
Vertreter der Burischen Kausalitätstheorie
aus der Regelung der Anstiftung als Teil-
nahme an fremder Tat im S ab, die
erkennen lasse, daß das Gesetz, wenn
sich zwischen die die erste Bedingung
des Erfolges setzende Tat und den Erfolg
die den Erfolg gleichfalls bedingende vor-
sätzliche Handlung eines anderen ein-
schiebe, jene erste Bedingung als ur-
sächlich nicht in Betracht komme. Man
pflegt in solchen Fällen von einer „Unter-
brechung“ des Kausalzusammenhanges zu
sprechen. Die gesetzlichen Bestimmun-
gen über die Teilnahme besagen aber nur
SO viel, daß psychisch vermittelte Kausa-
lität strafrechtlich grundsätzlich nur dann
von Bedeutung ist, wenn sie die Formen
der Anstiftung oder Beihilfe an sich trägt.
Nicht jedoch kann damit jene allgemeine
weitgehende Einschränkung des Kausa-
litätsbegriffs begründet werden. Wegen
fahrlässiger Tötung ist jemand daher auch
dann zu bestrafen, wenn der von ihm töd-
lich Verletzte absichtlich den Verband ab-
reißt und dadurch einige Stunden früher
seinen Tod herbeiführt. Auch hier kann
es nur darauf ankommen, ob der Erfolg
seiner Art nach im Gefahrsrahmen der
deliktuosen Handlung lag.
Unrichtig ist die gemeinhin vertretene
Ansicht, als habe das Kausalitätsproblem
für den Versuch keine Bedeutung. Ein
strafbarer Versuch kommt in gleicher
Weise nur dann in Betracht, wenn der
verletzende Erfolg sich aus der Hand-
lung nach dem Maße und Grade ihrer
Wirkungsfähigkeit hätte entwickeln
können. Niemand wird in dem oben an-
geführten Falle sagen, der Schwiegersohn
habe sich des versuchten Mordes an sei-
ner Schwiegermutter schuldig gemacht,
wenn sein Wunsch, daß sie verunglücke,
nicht in Erfüllung geht. Auch zur Straf-
barkeit des Versuchs gehört eine in |
der allgemeinen Erfahrung begründete |
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olges von dem
Erf Zugrundelegung
Rechnung gez0-
efahr des Er-
Abhängigkeit des
Willen des Täters bei
der von diesem in
genen Umstände, eine G
folges. -_
Die richtige Erfassung des Kausall,
tätsgedankens verlegt den SchwEch keit
aller strafrechtlichen Verantwort Ic der
von der Verletzung in die Gefährdung
Rechtsgüter, indem sie erstere UL
weit, aber auch stets dann für die ht
rechnung der Tat als erheblich ann das
wenn die Verletzung in concreto durt
' Stadium der Gefährdung hindurchge gan
gen ist, und indem sie ferner die Gefähr-
dung grundsätzlich auch dann straft, wei
sie nicht zur Verletzung auswächst.
trägt die Lehre von der Kausalität
ihrem Teile zur Ausschaltung der letzt
Reste der Zufallshaftung bei, ohne Si
jedoch dem praktischen Gesichtspunkt
verschließen, daß die aus der Gefährlich -
keit der Handlung erwachsene Verletzun &
der beste Beweis für eben jene Gefährlich? —
keit ist.
Die Kausalität der Unterlassung (Nähe —
res siehe unter dem Stichwort „Unter —
lassung“) wird damit angezweifelt, da £B
unmöglich aus einem Nichts etwas ent—
stehen könne. Dies ist richtig, wenn marz
in der Kausalität ein Bewirken, das Tä-—
tigwerden einer positiven, in den Natur-
kausalismus eingreifenden Kraft erblick€._
Aber im täglichen Leben pflegt man un-
abhängig von dieser erkenntniskritischera
Schwierigkeit das Urteil zu fällen, daß,
wenn jemand eine bestimmte Handlung
vorgenommen hätte, die er unterlasser
hat, dies und jenes Ereignis nicht einge-
treten wäre, Es wird also das Nichtwirk-
an
en
, samwerden einer Kraft dem Wirksam-
werden in kausaler Beziehung gleich-
gesetzt, und dies geschieht vom Stand-
punkt der Erfahrung aus mit Recht. Auch
das Strafgesetz verwertet diese Erfahrung
und betrachtet als durch Unterlassung ver-
ursacht diejenigen rechtsverletzenden Er-
folge, die der Täter durch positives Tun
hätte verhindern können, und die er, so
weit er rechtlich oder durch voraufgehen-
des eigenes Handeln dazu verpflichtet
war, hätte verhindern müssen.
Literatur siehe bei v. Liszt Lehrbuch des deutschen
Strafrechte, 16./17. Aufl, zu $29; v. Rohland Vergl Dar-
stellung des deutschen u. ausländischen Strafrechte, Allgem
Teil 1849. Klee.
Kautionen s. Prätorische Stipulatio-
nen, Sicherheitsleistung, Beamte.