Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Kehdingen, Land — in Hannover: s. 
Freijagd. 
Kehrrecht s. Anwenderecht. 
Keller, Friedrich Ludwig von Stein- 
bock, * 17. Okt 1799 zu Zürich, wirkte seit 
1825 als Professor des Zivilrechts an dem 
sog Politischen Institut, das später 
in der Universität Zürich aufging, und 
nahm bis 1839 auch lebhaften Anteil an 
dem öffentlichen Leben seines Vaterlan- 
des. 1843 siedelte er als Professor der 
Rechte nach Halle über und folgte 1847 
einem Rufe als Nachfolger Puchtas nach 
Berlin, wo er als Mitglied des Herren- 
hauses am 11. September 1860 f. 
Unter seinen rechtswissenschaftlichen Schriften 
sind hervorzuheben: Über Litiskontestation und 
Urteil, Zürich 27; Der römische Zivilprozeß und 
die Aktionen, Leipzig 52 (sein Hauptwerk, von 
A. Wach bearbeitet, in 6. Auflage 1883 erschienen); 
Grundriß zu Vorlesungen über Institutionen und 
Antiquitäten des römischen Rechts, Berlin 54 
bis 58, 3%; Institutionen, Leipzig 61. Seine 
Pandektenvorlesungen wurden (zuerst 1861 von 
Friedberg) nach seinem Tode herausgegeben: 
Pandekten?, herausgeg. von Lewis, Leipzig 67. 
Bogeng. 
Kellerwechsel ist ein Wechsel mit ge- 
fälschter Unterschrift oder mit dem Ak- 
zepte einer nicht existierenden Person. 
Tritt der Kellerwechsel herdenweise auf, 
so spricht man von einer Kellerwechsel- 
fabrik. 
Kent, James, * 31. Juli 1763 zu Phi- 
lippi (Staat Newyork), war seit 1787 als 
Advokat tätig und wurde 1798 (seit 1804 
als Chief-Justice) Richter seines Heimat- 
staates. 1814—1823 war er Chancellor 
des Staates Newyork und gehörte dann 
als Mitglied der Kommission zur Revi- 
sion der Staatsverfassung an. Schon 1793 
bis 1798 als Professor an das Columbia- 
College (Newyork) berufen, widmete er 
sich in den letzten Jahren seines Lebens 
(von 1823 an) ausschließlich seinem Lehr- 
amte und T am 12. Dez 1847 in New- 
york. 
Kents Ruhm als einer der hervorragendsten 
amerikanischen Rechtsgelehrten beruht zunächst 
auf seiner Anwendung des englischen Common 
Law von einem nationalen Standpunkte (seine 
Entscheidungen erschienen gesammelt in 7 Bän- 
den), sodann auf seinem aus den Vorlesungen 
entstandenen literarischen Hauptwerke: Com- 
mientaries on American Law, Boston 26-30, 
IV (seitdem in zahlreichen Ausgaben erschienen). 
Bogeng. 
Kernbeißer, deren Abschuß: Reichs- : 
vogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGBI 
314. Stelling. 
Kiautschou. Das 1897 besetzte Kiau- 
  
Kehdingen — Kinder. 
tschougebiet wurde durch Vertrag vom 
6. März 1898 von China dem Deutschen 
Reiche auf 99 Jahre verpachtet, tatsächlich 
abgetreten. Das Schutzgebiet steht unter 
dem Reichsmarineamt, innerhalb dessen 
die Angelegenheiten von Kiautschou) 
durch die Zentralverwaltung für K er- 
ledigt werden. An der Spitze von K steht 
ein Seeoffizier als Gouverneur, den der 
älteste aktive Offizier vertritt. Für die Zi- 
vilverwaltung ist ein Zivilkommissar be- 
stellt. Eine allgemeine untere Instanz 
fehlt. Dem Gouverneur steht ein Gou- 
vernementsrat mit den gleichen Befug- 
nissen wie die Gouvernementsräte der 
anderen Schutzgebiete zur Seite. Er ist 
zusammengesetzt aus sieben Schutz- 
gebietsbeamten, mit Einschluß des var- 
sitzenden Gouverneurs, und vier Bür- 
gerschaftsvertretern.. Von letzteren er- 
nennt einen der Gouverneur, einen wäh- 
len die im Handelsregister eingetragenen 
Firmen, einen die Grundeigentümer, die 
jährlich mindestens 50 Dollar Grund- 
steuer zahlen, einen der Vorstand der 
Handelskammer. Für die chinesischen 
Angelegenheiten ist ein besonderer Kom- 
missar da. Die Zentralverwaltung wird 
beraten durch ein Chinesenkomitee. Die 
örtliche Verwaltung der Chinesenange- 
legenheiten führen Bezirksamtmänner. 
Auf dem Lande leben dann die Chinesen 
unter ihrer alten Dorfverfassung weiter. 
Der städtische Bezirk von Tsingtau ist in 
Distrikte unter chinesischen Distriktsvor- 
stehern eingeteilt. Rechtspflegeorgane 
sind die Europäergerichte, die Bezirks- 
amtmänner, der Richter, der Oberrichter, 
der Gouverneur und das chinesische Ko- 
mitee. 
v. Hoffmann Verwaltung- und Gerichtsverfassung 
der deutschen Schutzgebiete $ 12. v. Hoftmanı. 
Kiebitz, jagdbar: s. jagdbare Tiere. 
Kiebitzeier, Sammeln derselben: $ 42 
prJagdO vom 15. Juli 1907, $ 5 Wild- 
schonges vom 14. Juli 1904 (für Hanno- 
ver). Strafe: S 368 Nr 11, 292ff, Zeitschr 
für Jagdr 1 188. Kein Jagdschein erfor- 
derlich: $ 2 Jagdscheinges vom 31. Juli 
1895 und 8 30 prJagdO vom 15. Juli 
1907. Stelling. 
Kindbettfieber s. unter Seuchenge- 
setzgebung. 
Kinder s. Geschäftsfähigkeit, Schuld- 
ausschließungsgründe, Schulsparkassen, 
Gewerbliche Arbeiter, Rechtliche Stel- 
lung der ehelichen K, Uneheliche K, An- 
nahme an Kindesstatt, familia, Kinder-
	        
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