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Kehdingen, Land — in Hannover: s.
Freijagd.
Kehrrecht s. Anwenderecht.
Keller, Friedrich Ludwig von Stein-
bock, * 17. Okt 1799 zu Zürich, wirkte seit
1825 als Professor des Zivilrechts an dem
sog Politischen Institut, das später
in der Universität Zürich aufging, und
nahm bis 1839 auch lebhaften Anteil an
dem öffentlichen Leben seines Vaterlan-
des. 1843 siedelte er als Professor der
Rechte nach Halle über und folgte 1847
einem Rufe als Nachfolger Puchtas nach
Berlin, wo er als Mitglied des Herren-
hauses am 11. September 1860 f.
Unter seinen rechtswissenschaftlichen Schriften
sind hervorzuheben: Über Litiskontestation und
Urteil, Zürich 27; Der römische Zivilprozeß und
die Aktionen, Leipzig 52 (sein Hauptwerk, von
A. Wach bearbeitet, in 6. Auflage 1883 erschienen);
Grundriß zu Vorlesungen über Institutionen und
Antiquitäten des römischen Rechts, Berlin 54
bis 58, 3%; Institutionen, Leipzig 61. Seine
Pandektenvorlesungen wurden (zuerst 1861 von
Friedberg) nach seinem Tode herausgegeben:
Pandekten?, herausgeg. von Lewis, Leipzig 67.
Bogeng.
Kellerwechsel ist ein Wechsel mit ge-
fälschter Unterschrift oder mit dem Ak-
zepte einer nicht existierenden Person.
Tritt der Kellerwechsel herdenweise auf,
so spricht man von einer Kellerwechsel-
fabrik.
Kent, James, * 31. Juli 1763 zu Phi-
lippi (Staat Newyork), war seit 1787 als
Advokat tätig und wurde 1798 (seit 1804
als Chief-Justice) Richter seines Heimat-
staates. 1814—1823 war er Chancellor
des Staates Newyork und gehörte dann
als Mitglied der Kommission zur Revi-
sion der Staatsverfassung an. Schon 1793
bis 1798 als Professor an das Columbia-
College (Newyork) berufen, widmete er
sich in den letzten Jahren seines Lebens
(von 1823 an) ausschließlich seinem Lehr-
amte und T am 12. Dez 1847 in New-
york.
Kents Ruhm als einer der hervorragendsten
amerikanischen Rechtsgelehrten beruht zunächst
auf seiner Anwendung des englischen Common
Law von einem nationalen Standpunkte (seine
Entscheidungen erschienen gesammelt in 7 Bän-
den), sodann auf seinem aus den Vorlesungen
entstandenen literarischen Hauptwerke: Com-
mientaries on American Law, Boston 26-30,
IV (seitdem in zahlreichen Ausgaben erschienen).
Bogeng.
Kernbeißer, deren Abschuß: Reichs- :
vogelschutzges vom 30. Mai 1908, RGBI
314. Stelling.
Kiautschou. Das 1897 besetzte Kiau-
Kehdingen — Kinder.
tschougebiet wurde durch Vertrag vom
6. März 1898 von China dem Deutschen
Reiche auf 99 Jahre verpachtet, tatsächlich
abgetreten. Das Schutzgebiet steht unter
dem Reichsmarineamt, innerhalb dessen
die Angelegenheiten von Kiautschou)
durch die Zentralverwaltung für K er-
ledigt werden. An der Spitze von K steht
ein Seeoffizier als Gouverneur, den der
älteste aktive Offizier vertritt. Für die Zi-
vilverwaltung ist ein Zivilkommissar be-
stellt. Eine allgemeine untere Instanz
fehlt. Dem Gouverneur steht ein Gou-
vernementsrat mit den gleichen Befug-
nissen wie die Gouvernementsräte der
anderen Schutzgebiete zur Seite. Er ist
zusammengesetzt aus sieben Schutz-
gebietsbeamten, mit Einschluß des var-
sitzenden Gouverneurs, und vier Bür-
gerschaftsvertretern.. Von letzteren er-
nennt einen der Gouverneur, einen wäh-
len die im Handelsregister eingetragenen
Firmen, einen die Grundeigentümer, die
jährlich mindestens 50 Dollar Grund-
steuer zahlen, einen der Vorstand der
Handelskammer. Für die chinesischen
Angelegenheiten ist ein besonderer Kom-
missar da. Die Zentralverwaltung wird
beraten durch ein Chinesenkomitee. Die
örtliche Verwaltung der Chinesenange-
legenheiten führen Bezirksamtmänner.
Auf dem Lande leben dann die Chinesen
unter ihrer alten Dorfverfassung weiter.
Der städtische Bezirk von Tsingtau ist in
Distrikte unter chinesischen Distriktsvor-
stehern eingeteilt. Rechtspflegeorgane
sind die Europäergerichte, die Bezirks-
amtmänner, der Richter, der Oberrichter,
der Gouverneur und das chinesische Ko-
mitee.
v. Hoffmann Verwaltung- und Gerichtsverfassung
der deutschen Schutzgebiete $ 12. v. Hoftmanı.
Kiebitz, jagdbar: s. jagdbare Tiere.
Kiebitzeier, Sammeln derselben: $ 42
prJagdO vom 15. Juli 1907, $ 5 Wild-
schonges vom 14. Juli 1904 (für Hanno-
ver). Strafe: S 368 Nr 11, 292ff, Zeitschr
für Jagdr 1 188. Kein Jagdschein erfor-
derlich: $ 2 Jagdscheinges vom 31. Juli
1895 und 8 30 prJagdO vom 15. Juli
1907. Stelling.
Kindbettfieber s. unter Seuchenge-
setzgebung.
Kinder s. Geschäftsfähigkeit, Schuld-
ausschließungsgründe, Schulsparkassen,
Gewerbliche Arbeiter, Rechtliche Stel-
lung der ehelichen K, Uneheliche K, An-
nahme an Kindesstatt, familia, Kinder-