Kinder — Kinder aus nichtigen Ehen.
arbeit, Fürsorgeerziehung, Zwangserzie-
hung, Hauskinder.
Kinder aus nichtigen Ehen. Das
gemeine Recht unterschied nach Vor-
gang des kanonischen Rechtes, cap 14 X,
IV 17, zwischen Putativehen und den un-
gültigen Ehen, bei welchen beide Gatten
schlechtgläubig sind. Die Kinder aus
Putativehen haben die Rechte ehelicher
Kinder.
Das B kennt diese Unterscheidung
auch. Doch ist weiter zu unterscheiden
zwischen Geschlechtsverbindungen, wel-
che nicht einmal der Form nach als Ehe
anzusehen sind, und solchen, die zwar
förmlich geschlossen und beurkundet
wurden, aber sonst zu Fall gebracht wer-
den, weil sie mit einem Nichtigkeitsfehler
behaftet sind. Bei den Verbindungen,
welche auch förmlich keine Ehen sind, hat
auch der gute Glaube der Ehegatten oder
eines derselben keinen Einfluß zugunsten
der Kinder. Weshalb auf den Formman-
gel ein so entscheidendes Gewicht gelegt
wird, daß die Kinder darunter leiden müs-
sen, ist nicht abzusehen. Es ist aber posi-
tiven Rechtes, daß sie unehelich sind.
B 1699 Abs 2 schließt sie ausdrücklich von
den Wohltaten aus, welche das B für die
anderen aus Putativehen stammenden
Kinder bestimmt. Diesen versagt es die
Anwendung, „wenn die Nichtigkeit der
Ehe auf einem Formmangel beruht und
die Ehe nicht in das Heiratsregister ein-
getragen worden ist“. Dernburg
FamR $ 20 III nennt als Beispiel solcher
„Nichtehe“ oder absolut nichtigen Ehe
„eine innerhalb des Gebietes des Deut-
schen Reiches bloß kirchlich geschlossene
oder die innerhalb dieses Gebietes ohne
Mitwirkung einer staatlichen Behörde
oder eines Religionsdieners eingegangene
sog Gewissensehe‘. Dernburg glaubt,
daß solche Verbindung „gutgläubig“‘
nicht gut vorkommen könne. (Anderer
Meinung O. Fischer Jhering]b 29 248.)
Das ist aber ein Irrtum und ebenso leicht
möglich wie Gutgläubigkeit gegenüber
„gewöhnlichen“ Nichtigkeitsgründen.
Man denke an die von einem als Standes-
beamter verkleideten Verbrecher ‚legali-
sierte‘ und nicht ins Standesregister ein-
getragene Verbindung.
Gleich den Kindern aus absolut nich-
tiger Ehe stehen die Kinder aus bereits
für nichtig oder aufgelöst erklärten Ehen,
wenn sie später erzeugt worden sind, fer-
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ner solche Kinder aus nichtiger Ehe, die
auch im Falle gültiger Ehe unehelich sein
würden. (Vgl Ehelichkeit.)
Im übrigen gelten für die aus rechts-
ungültiger Ehe stammenden Kinder fol-
gende Regeln:
1. Beide Ehegatten waren bei Abschluß
gutgläubig. Dann gilt das Kind als ehe-
lich. Es erhält den Familiennamen des
Vaters, ist zu Dienstleistungen verpflich-
tet, ist zu Unterhaltsleistung berechtigt
und verpflichtet, ist verwandt mit den
Verwandten der Eltern, hat Erb- und
Pflichtteilsrechte und gilt so lange als
ehelich, bis etwa die Unehelichkeit aus
anderen als in der Nichtigkeit der Ehe
liegenden Gründen mit Erfolg geltend ge-
macht worden ist. Dabei verschlägt es
nichts, ob die Ehegatten etwa später die
Nichtigkeit der Ehe erkannt haben und
trotz dieser Kenntnis das Kind erzeugt ha-
ben. Über den „guten Glauben‘ sagt
Staudinger: „Der gute Glaube wird...
nicht schon durch die Kenntnis der die
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begrün-
denden Tatsachen ausgeschlossen.‘ Dies
bedeutet, daß ein Rechtsirrtum der Eltern
in diesem Falle dem Kinde nicht schäd.-
lich ist.
Dieses Recht der Kinder wird auch,
nicht etwa dadurch gestört, daß de Ehe
der Eltern nach der Erzeugung rechts _
kräftig für nichtig erklärt wird. Vielmeh r-
wird es mit dem Kinde dann so gehaltey,
als ob die Ehe der Eltern geschieden una
beide Teile für schuldig erklärt vordeyrn
wären. Für diese Fiktion ist kein Rau
wenn die Ehe noch nicht für nichtig &,„-
klärt worden ist. Der Vater hat also 4;
elterliche Gewalt, die Mutter die Nebe
gewalt. Der Vater hat ferner die pers<;
liche Sorge für über 6 Jahre alte Söhn —
die Mutter für andere Kinder. Das Vor”
mundschaftsgericht kann die Sorge
ders verteilen und kann das dem nich Day
sorgeberechtigten Teil zustehende “=
kehrsrecht näher regeln.
2. Die Mutter war gutgläubig, der
ter nicht. Auch in diesem Falle gilt da
Kind als ehelich mit der Folge der elle =
chen subjektiven Rechte wie unter Nr u—
genannt. Dann hat die Mutter die ung ®
teilte elterliche Gewalt. Der Vater hat -—
Pflichten eines ehelichen Vaters, aber ae
nes der aus der Vaterschaft sich ergery a
den Rechte, also weder Hauptgewalt no n-
eine Nebengewalt oder ein Verkehrsre og 2
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