Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Annexion — Anordnung der Zwangsversteigerung. 87 
wirkt ipso iure den Verlust der Gebiets- 
hoheit seitens des bisherigen Territorial- 
herrn. P. 
Annoncen s. Anzeigen. 
Annunität, annuity (englR) ist eine 
in Jahresbeträgen (annuitas) sich aus- 
drückende Rente, die dauernd (perpetual a) 
oder temporär (auf Lebenszeit, for life; — 
für eine gewisse Dauer, for terms) zuge- 
sagt wird. Die a ähnelt dem Rentenkauf, 
indem ihr Betrag sich rechnungsmäßig als 
Summe von Zins und Amortisationsquote 
ergibt. — Staatsgläubiger können ihre 
Forderung in eine a unwandeln; vgl 10 
Geo IV cap 24; man unterscheidet hier- 
bei die lange a auf 99 Jahre von der kur- 
zen a. auf 49 Jahre. 
Anordnung der Zwangsversteige- 
rung. Die Zwangsversteigerung (Sub- 
hastation) der Grundstücke, der registrier- 
ten Schiffe, der Bahneinheiten und der 
selbständigen Berechtigungen, zu denen 
in Preußen auch das Bergwerkseigentum, 
die selbständigen Kohlenabbaugerechtig- 
keiten, die hannoverschen Salzabbauge- 
rechtigkeiten und das Gewinnungsrecht 
gehören, setzt einen Antrag voraus, wel- 
cher privatschriftlich oder zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers gestellt werden kann. 
Wird er von dem bisherigen Prozeßbevoll- 
mächtigten des Gläubigers gestellt, so ist 
ein besonderer Nachweis der Bevollmäch- 
tigung für das Verfahren der Zwangs- 
versteigerung nicht erforderlich. 
Zur Stellung des Antrages ist jeder 
Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvoll- 
streckung legitimiert. Außerhalb der 
Zwangsvollstreckung darf die Subhasta- 
tion auch vom Konkursverwalter, von dem 
Gemeinschaftsgenossen zum Zweck der 
Teilung des Grundstücks und im Falle der 
Nachlaßsubhastation vom Erben, Testa- 
mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger, Nach- 
laßverwalter betrieben werden. Der 
Zwangsverwalter darf sie nicht betreiben, 
durch die Zwangsverwaltung ist aber ein 
Gläubiger nicht gehindert, die Zwangsver- 
steigerung zu beantragen. 
Der Antrag muß das Grundstück in der 
Weise bezeichnen, daß es sich mit Sicher- 
heit im Grundbuch auffinden läßt, in Preu- 
Ben ist insbesondere die Katasternummer 
anzugeben. Der Antrag muß ferner den 
Namen des Eigentümers (Schuldners, 
Subhastaten), den auf eine Geldleistung 
gerichteten Anspruch und den Voll- 
  
streckungstitel bezeichnen; in Preußen ist 
außerdem die Beifügung eines Auszugs 
aus dem Steuerbuch instruktionell vorge- 
schrieben. Die Subhastation darf nicht 
angeordnet werden, bevor der Voll- 
streckungstitel dem Schuldner zugestellt 
ist, denn die in Z 750 Abs 1 sonst ge- 
stattete gleichzeitige Zustellung ist in der 
mit der Anordnung der Subhastation be- 
ginnenden Zwangsvollstreckung nicht 
ausführbar. Der Vollstreckungstitel, ohne 
dessen Vorlegung keine Zwangsvoll- 
streckung beginnen darf, ist dem Voll- 
streckungsgericht mit dem Nachweis der 
Zustellung einzureichen. In den Fällen, in 
denen die Zwangsversteigerung nicht ein 
Akt der Zwangsvollstreckung ist, sondern 
sich nur in den Formen der Zwangsvoll- 
streckung bewegt, nämlich in den Fällen 
der Subhastation auf Antrag des Konkurs- 
verwalters, der Nachlaß- und der Tei- 
lungssubhastation, ist die Vorlegung eines 
Vollstreckungstitels nicht erforderlich, 
sondern der Nachweis der Legitimation 
des Antragstellers und der besonderen 
Voraussetzungen der Versteigerung aus- 
reichend und erforderlich. Auf Grund 
eines Arrestbefehls ist die Zwangsverstei- 
gerung nicht zulässig, aber eine einstwei- 
lige Verfügung kann nach richtiger An- 
sicht zur Grundlage des Verfahrens die- 
nen, wenn durch sie dem Schuldner die 
Zahlung eines Geldbetrages (z. B. in Ali- 
mentensachen) aufgegeben ist. 
Das Verfahren darf nicht angeordnet 
werden, wenn dem Vollstreckungsgericht 
ein der Versteigerung entgegenstehendes 
Hindernis, wenn ihm z. B. bekannt ist, 
daß das Grundstück zu einem Familien- 
fideikommiß gehört. 
Ist die Zulässigkeit der Versteigerung 
von der Zustimmung eines andern ab- 
hängig, so muß diese Zustimmung nach- 
gewiesen werden. So ist die Zustimmung 
des Schuldners erforderlich, wenn die 
Zwangsversteigerung eines Grundstücks 
zur Beitreibung von Geldstrafen erfolgen 
soll, welche wegen Hinterziehung der 
Reichsstempelabgaben, der Erbschafts- 
oder Schenkungssteuer oder der Zollge- 
setze erkannt sind; wegen rückständiger 
Steuern darf in Preußen die Subhastation 
nur mit Genehmigung der der antragstel- 
lenden Korporation vorgesetzten Behörde 
beantragt werden; wegen der Gerichts- 
kosten ist in Preußen die Zwangsverstei- 
gerung sowohl gegen den ursprünglichen
	        
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