Annexion — Anordnung der Zwangsversteigerung. 87
wirkt ipso iure den Verlust der Gebiets-
hoheit seitens des bisherigen Territorial-
herrn. P.
Annoncen s. Anzeigen.
Annunität, annuity (englR) ist eine
in Jahresbeträgen (annuitas) sich aus-
drückende Rente, die dauernd (perpetual a)
oder temporär (auf Lebenszeit, for life; —
für eine gewisse Dauer, for terms) zuge-
sagt wird. Die a ähnelt dem Rentenkauf,
indem ihr Betrag sich rechnungsmäßig als
Summe von Zins und Amortisationsquote
ergibt. — Staatsgläubiger können ihre
Forderung in eine a unwandeln; vgl 10
Geo IV cap 24; man unterscheidet hier-
bei die lange a auf 99 Jahre von der kur-
zen a. auf 49 Jahre.
Anordnung der Zwangsversteige-
rung. Die Zwangsversteigerung (Sub-
hastation) der Grundstücke, der registrier-
ten Schiffe, der Bahneinheiten und der
selbständigen Berechtigungen, zu denen
in Preußen auch das Bergwerkseigentum,
die selbständigen Kohlenabbaugerechtig-
keiten, die hannoverschen Salzabbauge-
rechtigkeiten und das Gewinnungsrecht
gehören, setzt einen Antrag voraus, wel-
cher privatschriftlich oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers gestellt werden kann.
Wird er von dem bisherigen Prozeßbevoll-
mächtigten des Gläubigers gestellt, so ist
ein besonderer Nachweis der Bevollmäch-
tigung für das Verfahren der Zwangs-
versteigerung nicht erforderlich.
Zur Stellung des Antrages ist jeder
Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvoll-
streckung legitimiert. Außerhalb der
Zwangsvollstreckung darf die Subhasta-
tion auch vom Konkursverwalter, von dem
Gemeinschaftsgenossen zum Zweck der
Teilung des Grundstücks und im Falle der
Nachlaßsubhastation vom Erben, Testa-
mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger, Nach-
laßverwalter betrieben werden. Der
Zwangsverwalter darf sie nicht betreiben,
durch die Zwangsverwaltung ist aber ein
Gläubiger nicht gehindert, die Zwangsver-
steigerung zu beantragen.
Der Antrag muß das Grundstück in der
Weise bezeichnen, daß es sich mit Sicher-
heit im Grundbuch auffinden läßt, in Preu-
Ben ist insbesondere die Katasternummer
anzugeben. Der Antrag muß ferner den
Namen des Eigentümers (Schuldners,
Subhastaten), den auf eine Geldleistung
gerichteten Anspruch und den Voll-
streckungstitel bezeichnen; in Preußen ist
außerdem die Beifügung eines Auszugs
aus dem Steuerbuch instruktionell vorge-
schrieben. Die Subhastation darf nicht
angeordnet werden, bevor der Voll-
streckungstitel dem Schuldner zugestellt
ist, denn die in Z 750 Abs 1 sonst ge-
stattete gleichzeitige Zustellung ist in der
mit der Anordnung der Subhastation be-
ginnenden Zwangsvollstreckung nicht
ausführbar. Der Vollstreckungstitel, ohne
dessen Vorlegung keine Zwangsvoll-
streckung beginnen darf, ist dem Voll-
streckungsgericht mit dem Nachweis der
Zustellung einzureichen. In den Fällen, in
denen die Zwangsversteigerung nicht ein
Akt der Zwangsvollstreckung ist, sondern
sich nur in den Formen der Zwangsvoll-
streckung bewegt, nämlich in den Fällen
der Subhastation auf Antrag des Konkurs-
verwalters, der Nachlaß- und der Tei-
lungssubhastation, ist die Vorlegung eines
Vollstreckungstitels nicht erforderlich,
sondern der Nachweis der Legitimation
des Antragstellers und der besonderen
Voraussetzungen der Versteigerung aus-
reichend und erforderlich. Auf Grund
eines Arrestbefehls ist die Zwangsverstei-
gerung nicht zulässig, aber eine einstwei-
lige Verfügung kann nach richtiger An-
sicht zur Grundlage des Verfahrens die-
nen, wenn durch sie dem Schuldner die
Zahlung eines Geldbetrages (z. B. in Ali-
mentensachen) aufgegeben ist.
Das Verfahren darf nicht angeordnet
werden, wenn dem Vollstreckungsgericht
ein der Versteigerung entgegenstehendes
Hindernis, wenn ihm z. B. bekannt ist,
daß das Grundstück zu einem Familien-
fideikommiß gehört.
Ist die Zulässigkeit der Versteigerung
von der Zustimmung eines andern ab-
hängig, so muß diese Zustimmung nach-
gewiesen werden. So ist die Zustimmung
des Schuldners erforderlich, wenn die
Zwangsversteigerung eines Grundstücks
zur Beitreibung von Geldstrafen erfolgen
soll, welche wegen Hinterziehung der
Reichsstempelabgaben, der Erbschafts-
oder Schenkungssteuer oder der Zollge-
setze erkannt sind; wegen rückständiger
Steuern darf in Preußen die Subhastation
nur mit Genehmigung der der antragstel-
lenden Korporation vorgesetzten Behörde
beantragt werden; wegen der Gerichts-
kosten ist in Preußen die Zwangsverstei-
gerung sowohl gegen den ursprünglichen