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weder Einwilligungsrechte noch Reli-
gionsbestimmung, Dienstleistungs- oder
Unterhaltsanspruch. Er hat kein Erbrecht
und kein Recht, letztwillig einen Vormund
oder Beistand einzusetzen. Ebenso wie
gegen den Vater besteht für das Kind
gegen des Vaters Verwandte Erb- und
Unterhaltsrecht. Aber auch umgekehrt
bestehen nach dem Wortlaut des Ge-
setzes Rechte der Verwandten des Vaters
gegen das Kind; eine praktisch unhaltbare
Konsequenz. Der Vater des schlechtgläu-
bigen Vaters kann also als in erster Linie
Berufener Vormund werden und Erbrecht
haben, so daß dem Vater das versagte
Erbrecht auf einem Umwege wieder zu-
fiele. Gewollt war dies sicher nicht.
Die Folgen der Schlechtgläubigkeit des
Vaters treten erst ein, wenn die Ehe für
nichtig erklärt ist. Bis dahin hat er also
die elterliche Gewalt. Nach Staudin-
ger vernichtet die Nichtigerklärung diese
Gewalt mit Wirkung ex tunc, d. h. es
wird so angesehen, als ob der Mutter
die elterliche Gewalt schon von der
Geburt des Kindes an zugestanden hätte.
Nach Dernburg findet diese Vernich-
tung erst für den Augenblick der Rechts-
kraft des Nichtigkeitsurteils statt; erst von
diesem Augenblicke gilt die elterliche Ge-
walt der Mutter ohne rückwirkende Kraft.
Nach Staudinger müßte der Vater die
bezogenen Nutzungen der Mutter heraus-
geben. Nach Dernburg wären die
zwischenzeitlichen Vertretungshandlun-
gen des Vaters für das Kind gleichfalls
bindend, während StaudingerB 177ff
für anwendbar erklärt. Letztere Konse-
quenz Staudingers können wir nicht
mit ihm ziehen. Der gutgläubige Dritte
muß besser geschützt sein. Die äußere
Vertretungsmacht war ja da. Die Tat-
sache der Ehe und der standesamtlich be-
urkundeten ehelichen Vaterschaft muß
dem Dritten gegenüber geradeso wirken
wie eine notarielle Vollmacht, die etwa .
auf Grund einer anfechtbaren Erklärung
erlangt worden ist.
3. Der Vater war gutgläubig, die Mutter
nicht. Die Kinder bleiben trotz Nichtig-
keitserklärung ehelich mit allen bei 1 und
2 genannten Folgen. Die Mutter hat keine
Nebengewalt. Sie hat nur diejenigen
Rechte, welche im Falle der Scheidung der
allein für schuldig erklärten Frau zu-
stehen. Das ist die Befugnis, mit dem
Kinde persönlich zu verkehren, vorbehalt-
Kinder aus nichtigen Ehen.
lich der Verfügungsgewalt des Vormund-
schaftsgerichtes. Solches tritt aber nur
ein, wenn die Schlechtgläubigkeit der
Mutter rechtskräftig festgestellt und die
Ehe für nichtig erklärt ist. Der Vater hat
die elterliche Gewalt. Diese geht nach
seinem Tode nicht auf die Mutter über.
Dagegen erhält die Mutter die persönliche
Fürsorge für das Kind, wenn der Vater
stirbt, wenn seine elterliche Gewalt endigt
oder wegen seiner Geschäftsunfähigkeit
oder aus einem anderen Grunde ruht.
Hiernach steht die Mutter ähnlich da
wie eine sonstige uneheliche Mutter, ganz
anders wie der schlechtgläubige Vater:
sie hat Unterhaltsrecht, Erbrecht und die
z. B. in B 1305, 1747 aufgeführten Ein-
willigungsrechte.
4. Beide Ehegatten waren bei der Ehe-
schließung schlechtgläubig. Dann hat das
Kind die Rechtsstellung eines unehelichen
Kindes. Es hat jedoch gegen den Vater,
solange er lebt, den gleichen Unterhalts-
anspruch wie ein eheliches Kind, ohne
daß der Vater das Recht hätte, zu bestim-
men, in welcher Art und für welche Zeit
im voraus der Unterhalt gewährt werden
soll. Der Vater haftet vor der Mutter und
deren Verwandten. Gegen die Verwand-
ten des Vaters hat ein derartiges Kind
keinen Anspruch. Ist der Vater gestorben,
so hat das Kind wie ein uneheliches An-
spruch auf Unterhalt gegen die Erben.
Diese können es aber mit dem Betrage ab-
finden, den es im Falle seiner Ehelich-
keit als Pflichtteil beanspruchen könnte.
Über die Rechtsstellung solcher Kinder
im übrigen vgl unter „uneheliche Kinder“‘.
Eine Meinungsverschiedenheit besteht
darin, ob Kinder aus absolut nichtigen
Ehen nach B 1703 zu behandeln seien.
Dies behauptet gegen alle anderen
Knitschky Recht der Eltern und Kin-
der 274.
Eine Sondervorschrift besteht für den
Fall der Drohung. Es wäre unbillig, den
Bedrohten schlechter zu stellen als den
Gutgläubigen, der vielleicht grob fahr-
lässig gehandelt hatte. Die Kinder gelten
daher als ehelich.
Wenn eine Ehe zwischen einem Deut-
schen und einer Ausländerin für nichtig
erklärt ist, bleibt das Kind trotzdem ein
deutsches, Dernburg $ 86 Anm 93.
Ahrens Rechtsstellung der Kinder aus nichtigen Ehen
nach dem B, Borna-Leipzig 03; Fischer i. Jherines J 29
238; Philler (wie Ahrens), Berlin 06; Knüppell dgl.