Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kinder aus nichtigen Ehen — Kinderarbeit und Kinderschutz. 
Borna-Leipzig 05; Thiesing Die Wirkungen nichtiger 
Ehen, München 07; Jastrow Das Recht der Frau nach 
dem B. Landsberg. 
Kinderarbeit und Kinderschutz. 
Es kommen hier in Betracht die Be- 
stimmungen der Gw, s. auch Ges betr 
Abänderung der Gw vom 28. Dez 1908, 
RGBI 667, und das Kinderschutzges vom 
30. März 1903, RGBi 113—120. Das 
KSchG soll ergänzend neben die Vor- 
schriften der Gw treten; das Ges, wel- 
ches die Kinderarbeit außerhalb der Fa- 
briken regelt, trifft aber nicht nur die ge- 
werbliche Kinderarbeit, sondern jegliche 
Beschäftigung von Kindern. Auf Entgelt 
kommt es nicht an. Im KSchG sind Be- 
stimmungen über die Beschäftigung von 
Kindern beim Hausierhandel nicht vorge- 
sehen worden, „da den hier sich äußern- 
den Mißständen bereits auf Grund der be- | 
stehenden Gesetzgebung mit Erfolg ent- | 
gegengetreten werden kann“. Es heißt in 
den Motiven 14 zum KSchG: 
„Durch Gw 42b Abs 5 ist für Kinder 
unter 14 Jahren beim sog ambulanten Ge- 
schäftsbetriebe das Feilbieten von Gegen- 
ständen auf öffentlichen Wegen usw, so- 
wie das Feilbieten von Haus zu Haus 
ohne vorgängige Bestellung verboten, wo- 
bei allerdings der Ortspolizeibehörde von 
Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch 
Kinder herkömmlich ist, die Befugnis 
verliehen ist, für 4 Wochen im Kalender- 
jahr Ausnahmen zuzulassen. Ferner sind 
die Kinder vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen durch den $ 57a Ziff 1a.a. O,., 
wonach Personen unter 25 Jahren der 
Wandergewerbeschein in der Regel zu 
versagen ist, im allgemeinen ausge- 
schlossen, so daß nur noch das Feilbieten 
der im $ 59 Abs 1 Ziff 1 und 2a. a. O. 
bezeichneten Gegenstände, wozu es eines 
Wandergewerbescheines nicht bedarf, in 
Betracht kommt. Dieses aber kann nach 
8 60b Abs 3 a. a. O. für Kinder unter 
14 Jahren von der Ortspolizeibehörde ver- 
boten werden. Werden also Ausnahmen 
auf Grund von $ 42b Abs 5a.a. O. nur 
selten gewährt und wird von der im 
8 60b Abs 3 begründeten Befugnis häu- 
fig Gebrauch gemacht, so werden Übel- 
stände bei der Kinderbeschäftigung im 
Hausiergewerbe kaum hervortreten.‘“ 
Was dann den stehenden Gewerbebe- 
trieb anlangt, so sind als Schutzbestim- 
mungen für arbeitende Kinder zu erwäh- 
nen neben den Vorschriften über den Aus- 
schluß von Kindern unter 13 Jahren aus 
  
  
  
  
  
  
907 
gewissen Räumen in denjenigen Anlagen, 
welche Zündhölzer unter Verwendung 
von weißem Phosphor herstellen, $ 2 des 
jetzt gegenstandslosen Reichsges betr 
die Anfertigung von Zündhölzern vom 
13. Mai 1884 und die ebenfalls gegen- 
standslos gewordene Bekanntmachung 
vom 8. Juli 1893 (RGBI 209), — s. un- 
tenten — die zahlreichen vom Bundesrat 
auf Grund der Gw 120c, 139a erlas- 
senen Verordnungen. S. Agahd und 
v. Schulz 32ff und Rohmer in 
v. Landmann 2 847ff und zum $ 139a 
Ges betr Abänderung der Gw vom 
28. Dez 1908, RGBI 667 ff. Bezüglich der 
Werkstätten zur Herstellung von Zünd- 
hölzern s. auch Verzeichnis zum KSchG 4 
VII und 12 ebd. Seit dem 1. Jan 1907 ist 
das Ges vom 10. Mai 1903 betr Phosphor- 
zündwaren, RGBI 217, in Kraft, wel- 
ches die Verwendung von weißem oder 
gelben Phosphor zur Herstellung von 
Zündhölzern und anderen Zündwaren 
gänzlich verbietet. 
Ferner sind hier die Gw 135, 136, 154 
Abs 2 und 154a zu berücksichtigen. Sie 
enthalten das Verbot der Beschäftigung 
von Kindern unter 13 Jahren und von 
volksschulpflichtigen Kindern in Fabriken 
(s. auch Ges betr Abänderung der Gw 
vom 28. Dez 1908, RGBI 667, Art 1 1y 
und in Hüttenwerken, Bergwerken usw _ 
Die soeben angeführten Vorschriften gel _ 
ten nur für Arbeiter, welche auf Grum 
eines Arbeitsvertrages beschäftigt wer__ 
den. Eigene Kinder des Gewerbetreibey _ 
den, welche diesem auf Grund ihrer £= _ 
milienrechtlichen Abhängigkeit im Gewex-_ 
; be mithelfen, sind daher durch die Gun 
nicht geschützt; dies geschieht aber durery. 
KSchG 18, in welchem auf Gw 105 x 
Abs 1 verwiesen worden ist. 
Gw 135 findet weiter auf Grund de 
8 154 Abs 3 (Ges vom 28. Dez 1908, RG. — 
675) und nach der Kaiserl Verordnun = 
vom 9. Juli 1900, RGBI 565, auf de MI 
torwerkstätten, s. auch KSchG 12, und oo _ 
mäß der aufGrund derGw 154 Abs (Ge __ 
vom 28. Dez 1908, RGBI 675) erlassen — 
Kaiserl Verordnung vom 31. Mai 189Q—"* 
RGBI 459 — erweitert durch Kaiserl Ver” 
ordnung vom 17. Febr 1904, RGBI 62 us 
und vom 21. Febr 1907, RGBI 65, auf 
Werkstätten der Kleider- und Wäschek — 
fektion und auf die Werkstätten der ya- 
bakindustrie Anwendung. a 
Aus den $$ 135 und 136 sei weiter er 
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