Kinder aus nichtigen Ehen — Kinderarbeit und Kinderschutz.
Borna-Leipzig 05; Thiesing Die Wirkungen nichtiger
Ehen, München 07; Jastrow Das Recht der Frau nach
dem B. Landsberg.
Kinderarbeit und Kinderschutz.
Es kommen hier in Betracht die Be-
stimmungen der Gw, s. auch Ges betr
Abänderung der Gw vom 28. Dez 1908,
RGBI 667, und das Kinderschutzges vom
30. März 1903, RGBi 113—120. Das
KSchG soll ergänzend neben die Vor-
schriften der Gw treten; das Ges, wel-
ches die Kinderarbeit außerhalb der Fa-
briken regelt, trifft aber nicht nur die ge-
werbliche Kinderarbeit, sondern jegliche
Beschäftigung von Kindern. Auf Entgelt
kommt es nicht an. Im KSchG sind Be-
stimmungen über die Beschäftigung von
Kindern beim Hausierhandel nicht vorge-
sehen worden, „da den hier sich äußern-
den Mißständen bereits auf Grund der be- |
stehenden Gesetzgebung mit Erfolg ent- |
gegengetreten werden kann“. Es heißt in
den Motiven 14 zum KSchG:
„Durch Gw 42b Abs 5 ist für Kinder
unter 14 Jahren beim sog ambulanten Ge-
schäftsbetriebe das Feilbieten von Gegen-
ständen auf öffentlichen Wegen usw, so-
wie das Feilbieten von Haus zu Haus
ohne vorgängige Bestellung verboten, wo-
bei allerdings der Ortspolizeibehörde von
Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch
Kinder herkömmlich ist, die Befugnis
verliehen ist, für 4 Wochen im Kalender-
jahr Ausnahmen zuzulassen. Ferner sind
die Kinder vom Gewerbebetriebe im Um-
herziehen durch den $ 57a Ziff 1a.a. O,.,
wonach Personen unter 25 Jahren der
Wandergewerbeschein in der Regel zu
versagen ist, im allgemeinen ausge-
schlossen, so daß nur noch das Feilbieten
der im $ 59 Abs 1 Ziff 1 und 2a. a. O.
bezeichneten Gegenstände, wozu es eines
Wandergewerbescheines nicht bedarf, in
Betracht kommt. Dieses aber kann nach
8 60b Abs 3 a. a. O. für Kinder unter
14 Jahren von der Ortspolizeibehörde ver-
boten werden. Werden also Ausnahmen
auf Grund von $ 42b Abs 5a.a. O. nur
selten gewährt und wird von der im
8 60b Abs 3 begründeten Befugnis häu-
fig Gebrauch gemacht, so werden Übel-
stände bei der Kinderbeschäftigung im
Hausiergewerbe kaum hervortreten.‘“
Was dann den stehenden Gewerbebe-
trieb anlangt, so sind als Schutzbestim-
mungen für arbeitende Kinder zu erwäh-
nen neben den Vorschriften über den Aus-
schluß von Kindern unter 13 Jahren aus
907
gewissen Räumen in denjenigen Anlagen,
welche Zündhölzer unter Verwendung
von weißem Phosphor herstellen, $ 2 des
jetzt gegenstandslosen Reichsges betr
die Anfertigung von Zündhölzern vom
13. Mai 1884 und die ebenfalls gegen-
standslos gewordene Bekanntmachung
vom 8. Juli 1893 (RGBI 209), — s. un-
tenten — die zahlreichen vom Bundesrat
auf Grund der Gw 120c, 139a erlas-
senen Verordnungen. S. Agahd und
v. Schulz 32ff und Rohmer in
v. Landmann 2 847ff und zum $ 139a
Ges betr Abänderung der Gw vom
28. Dez 1908, RGBI 667 ff. Bezüglich der
Werkstätten zur Herstellung von Zünd-
hölzern s. auch Verzeichnis zum KSchG 4
VII und 12 ebd. Seit dem 1. Jan 1907 ist
das Ges vom 10. Mai 1903 betr Phosphor-
zündwaren, RGBI 217, in Kraft, wel-
ches die Verwendung von weißem oder
gelben Phosphor zur Herstellung von
Zündhölzern und anderen Zündwaren
gänzlich verbietet.
Ferner sind hier die Gw 135, 136, 154
Abs 2 und 154a zu berücksichtigen. Sie
enthalten das Verbot der Beschäftigung
von Kindern unter 13 Jahren und von
volksschulpflichtigen Kindern in Fabriken
(s. auch Ges betr Abänderung der Gw
vom 28. Dez 1908, RGBI 667, Art 1 1y
und in Hüttenwerken, Bergwerken usw _
Die soeben angeführten Vorschriften gel _
ten nur für Arbeiter, welche auf Grum
eines Arbeitsvertrages beschäftigt wer__
den. Eigene Kinder des Gewerbetreibey _
den, welche diesem auf Grund ihrer £= _
milienrechtlichen Abhängigkeit im Gewex-_
; be mithelfen, sind daher durch die Gun
nicht geschützt; dies geschieht aber durery.
KSchG 18, in welchem auf Gw 105 x
Abs 1 verwiesen worden ist.
Gw 135 findet weiter auf Grund de
8 154 Abs 3 (Ges vom 28. Dez 1908, RG. —
675) und nach der Kaiserl Verordnun =
vom 9. Juli 1900, RGBI 565, auf de MI
torwerkstätten, s. auch KSchG 12, und oo _
mäß der aufGrund derGw 154 Abs (Ge __
vom 28. Dez 1908, RGBI 675) erlassen —
Kaiserl Verordnung vom 31. Mai 189Q—"*
RGBI 459 — erweitert durch Kaiserl Ver”
ordnung vom 17. Febr 1904, RGBI 62 us
und vom 21. Febr 1907, RGBI 65, auf
Werkstätten der Kleider- und Wäschek —
fektion und auf die Werkstätten der ya-
bakindustrie Anwendung. a
Aus den $$ 135 und 136 sei weiter er
iz