Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kinderarbeit und Kinderschutz. 
mindestens 2stündige Pause zu gewähren. 
Am Nachmittage darf die Beschäftigung 
erst eine Stunde nach beendigtem Unter- 
richt beginnen, 8 5. Die vorstehenden 
Bestimmungen sind entsprechend anzu- 
wenden beim Austragen von Waren und 
bei sonstigen Botengängen in allen Be- 
trieben, $ 8. 
Im Gast- und Schankwirtschaftsge- 
werbe dürfen fremde Kinder unter 12 Jah- 
ren überhaupt nicht und Mädchen, $ 2, 
nicht bei der Bedienung der Gäste be- 
schäftigt werden. Im übrigen bestehen 
hier dieselben Beschränkungen wie bei 
der Beschäftigung in Werkstätten usw, 78. 
An Sonn- und Festtagen ist es nicht er- 
laubt, fremde Kinder arbeiten zu lassen 
Sobald für öffentliche theatralische Vor- 
stellungen und sonstige öffentliche Schau- 
stellungen die Kinderbeschäftigung ge- 
stattet ist, gilt auch für Sonn- und Fest- 
tage diese Erlaubnis. Das Austragen von 
Waren sowie sonstige Botengänge sind 
an Sonn- und Festtagen insoweit erlaubt, 
als eine Tätigkeit der fremden Kinder in 
den fraglichen Betrieben überhaupt nicht 
verboten ist. Jedoch darf die Beschäfti- 
gung an solchen Tagen die Dauer von 
2 Stunden nicht überschreiten und sich 
nicht über 1 Uhr nachmittags erstrecken ; 
auch darf sie nicht in der letzten halben 
Stunde vor Beginn des Hauptgottes- 
dienstes und nicht während desselben 
stattfinden, $ 9. 
Wir kommen nunmehr zu den Be- 
schränkungen der Beschäftigung eigener 
Kinder. Diese — falls unter 10 Jahren — 
  
  
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angemessenen Arbeiten betraut werden. 
Die Beschäftigung darf nicht zwischen 
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens statt- 
finden. Mittagspause und Nachmittags- 
arbeit sind hier gleich wie im $ 13 ge- 
regelt. Die Ausnahmebestimmungen, von 
denen der Bundesrat zugunsten der Haus- 
industrie reichen Gebrauch gemacht hat, 
können allgemein oder für einzelne Be- 
zirke erlassen werden, $ 14. Die Beschäf- 
tigung von eigenen Kindern beim Aus- 
tragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen ist im allgemeinen erlaubt; 
nur soweit es sich um das Austragen von 
Zeitungen, Milch und Backwaren für 
Dritte handelt, sind die Vorschriften, 
welche für fremde Kinder geschaffen wor- 
den, 88 8, 9 Abs 3, maßgebend. Durch 
Polizeiverordnungen der zum Erlasse sol- 
cher berechtigten Behörden kann die Be- 
schäftigung beschränkt werden, $ 17. Im 
Betriebe von Gast- und Schankwirtschaf- 
ten dürfen eigene Kinder unter 12 Jahren 
überhaupt nicht und schulpflichtige Mäd- 
chen Gäste nicht bedienen. Die untere 
Verwaltungsbehörde kann nach Anhö- 
rung der Schulaufsichtsbehörde in Orten, 
welche nach der jeweilig letzten Volks- 
zählung weniger als 20000 Einwohner 
haben, für Betriebe, in welchen aus. 
schließlich zur Familie des Arbeitgebers 
gehörige Personen regelmäßig beschäfti 
werden, Ausnahmen zulassen. Im übrige, 
gelten hinsichtlich der Dauer der Beschäf_ 
tigung und der Pausen die Vorschrifte 
wie für Werkstätten usw, $ 16. AnSonm _ 
und Festtagen dürfen eigene Kinder j 
dürfen im Betriebe von Werkstätten, $ 18, 
im Handelsgewerbe und in Verkehrsge- 
werben überhaupt nicht beschäftigt wer- 
den. Sind sie über 10 Jahre alt, so sollen 
sie nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr 
abends und 8 Uhr morgens und nicht vor 
dern Vormittagsunterrichte arbeiten. Mit- 
tagspause wie bei fremden Kindern; 
ebenso die Beschäftigung am Nachmit- 
tage. Eigene Kinder unter 12 Jahren dür- 
fen in der Wohnung oder Werkstätte einer 
Person, als deren eigene Kinder sie gel- 
ten, $ 3 Abs 1, für Dritte nicht beschäftigt 
werden. Eine Höchstdauer der Beschäf- 
tigung ist nicht wie bei fremden Kindern 
vorgesehen worden, $ 13. Es kann aber 
der Bundesrat von dem Verbot der Be- 
schäftigung von Kindern unter 10 Jahren 
Ausnahmen zulassen, sofern die Kinder 
mit besonders leichten und ihrem Alter 
Betriebe von Werkstätten, im Handels _ 
gewerbe und im Verkehrsgewerbe nicht 
beschäftigt werden, $ 13 Abs 3. Auch 
sonst sind hier die eigenen Kinder de 
fremden gleichgestellt. $ 15: öffentlich 
theatralische Vorstellungen und ander 
öffentliche Schaustellungen. 
Die zuständigen Polizeibehörden ki 
nen an sich statthafte Beschäftigunge „ 
von Kindern für einzelne Kinder auf Ann 
trag oder nach Anhörung der Schullaug_ 
sichtsbehörde beschränken, auch unte, 
sagen, wenn sich erhebliche Mißstärcy „_ 
herausgestellt haben, $ 20. = 
Zum Schluß wäre noch darauf hinzı, 
weisen, daß für Kinder noch Anwenduany „_ 
finden Gw 105, 105a, 106 (Beschränkıan = 
gen der Freiheit des Arbeitsvertra gr. 
Sonntagsruhe, Verbot der Anleitung >, 
vv 
Arbeitern unter 18 Jahren durch Gewe mar 
  
—
	        
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