Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kirchenstrafen — Kirchenvermögen. 
tät usw sowie alle bürgerlichen Strafen, 
ausgenommen die Todesstrafe (ecclesia 
non sitit sanguinem. Censurae sind ex- 
communicatio, interdictum, suspensio. Die 
Exkommunikation oder Bann kann sein 
entweder großer Bann oder kleiner Bann. 
Unter ersterem versteht man den völligen 
Ausschluß aus der Kirchengemeinschaft 
unter Verbot des Verkehrs mit dem Ge- 
bannten, unter letzterem den Ausschluß 
von den Sakramenten und Kirchenämtern. 
Interdikt bedeutet Verbot gottesdienstli- 
cher Handlungen, und zwar an bestimm- 
ten Orten (interdictum locale) oder für be- 
stimmte Personen (interdictum perso- 
nale). Die Suspension erfolgt gegen Kir- 
chenbeamte. Sie kann ganz allgemein 
ausgesprochen werden oder auch nur ein- 
zelne Rechte betreffen. 
Die neueren staatlichen Gesetzgebun- 
gen haben die Straf- und Zuchtgewalt der 
Kirche sehr stark eingeschränkt. Strafen 
nach Art der für bürgerliche Vergehen 
verhängten sind als KS nicht zulässig. 
Vielmehr sind unter Ausschluß von Stra- 
fen gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder 
bürgerliche Ehre nur solche kirchlichen 
Straf- und Zuchtmittel erlaubt, die auf rein 
religiösem Gebiete liegen, sei es, daß sie 
ein auf der Kirchenangehörigkeit beruhen- 
des Recht betreffen, sei es, daß sie die 
Ausschließung aus der Kirchengemein- 
schaft zum Gegenstand haben. 
In betreff des Eintritts der KS kann man 
unterscheiden solche KS, die unmittelbar 
mit der Rechtsverletzung eintreten (poe- 
nae latae sententiae), und solche, auf die 
durch Richterspruch erkannt wird (poenae 
ferendae sententiae). 
Was die Kirchendelikte anbelangt, auf 
Grund deren die KS verhängt werden, so 
kennt das kanonische Recht drei Arten: 
delicta mere ecclesiastica, delicta mixti fori 
und delicta civilia. Die ersterwähnten sind 
rein kirchliche Verbrechen wie Ketzerei, 
Schisma, Apostasie und Simonie; mixti 
fori delicta sind u. a. Gotteslästerung, 
Meineid, Blutschande, Unzucht usw; de- 
licta civilia sind gemeine, von Geistlichen 
begangene Verbrechen. 
Nach Einschränkung der kirchlichen 
Straf- und Zuchtmittel hat sich naturge- 
mäß auch der Kreis der praktisch in Frage 
kommenden Kirchendelikte verengt. Was 
im übrigen heute zu den Kirchendelikten 
gehört, entscheidet sich jeweilig nach der 
Zugehörigkeit des Delinquenten zur evang 
  
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oder kath Kirche und im Falle der Zuge- 
hörigkeit zur ersteren nach den Kirchen- 
gesetzen der betreffenden Landeskirche. 
Das gleiche gilt für die Frage, wer die 
KS verhängt. 
Vgl die Lehrbücher des Kirchenrechts von Frantz, 
Frieaberg Sohm und Zorn sowie die dort ange- 
führte Spezialliteratur. Knetsch. 
Kirchenväter s. Christliche Philo- 
sophie. 
Kirchenvermögen. Unter K(irchen-) 
V(ermögen) versteht man den Inbegriff 
der kirchlichen Vermögenswerte. Man 
pflegt zu scheiden zwischen res sacrae 
und res ecclesiasticae. Res sacrae sind die- 
jenigen Sachen, die unmittelbar zum 
Gottesdienst bestimmt sind (z. B. das Kir- 
chengebäude, der Altar, Kelch usw, sog 
res consecratae) oder die wenigstens 
einen an sich kirchlichen Charakter tragen 
(z. B. die Kirchenglocken, die Friedhöfe 
usw, sog res benedictae). Res ecclesiasti- 
cae sind die nicht geweihten Gegenstände, 
insbesondere die Kirchengelder aus Steu- 
ern, Kollekten, Stolgebühren usw. Der 
zur Bestreitung der Kultuskosten sowie 
zur Erhaltung oder Neuerbauung von 
Kirchengebäuden zu verwendende Teil 
der Kirchengelder wird mit „Kirchen — 
fabrik‘“ bezeichnet. 
Das KV steht im Eigentum der betr 
Anstalt, vereinzelt auch im Eigentum der- 
Gemeinde oder auch schließlich im Eigera _ 
tum einer Privatperson (eines Patrons 
Das kath Kirchenrecht kennt übrdiie 
noch die sog kirchliche Schutztheorie, w._ 
nach das Eigentum ‚Gott und den Amen, = 
zusteht, ferner die Gesamtkirchentheor; 
welche besagt, daß die Gesamtkirche A, „> 
Eigentum hat, sodann auch die Theorj -= 
wonach das KV eine res nullius ist, eiry „— 
Sache, die keinem gehört, und endlich 4 ä — 
sog hierarchische Theorie, die den Pap sa 
für den Eigentümer des KV erklärt. = 
In Ansehung des KV genießt die Kirct, 
gewisse Vorzugsrechte. Insbesondey- 
pflegt das KV von der Grund-, Gebäucg . 
usw Steuer befreit zu sein. Anderersejg _— 
können der Kirche auch Beschränkun > 
auferlegt werden, so namentlich in 4.” 
Weise, daß der Erwerb von Vermögen a w- 
die Voraussetzung staatlicher Genehryn ; " 
gung geknüpft wird, vgl Einf-B 87. Au, ch 
erfolgt die Verwaltung des KV unt h 
staatlicher Aufsicht. he p er 
ie Kirchen sind juristische Perso 
Durch die die Vermögensverwaltung „en 
üb Vorstände, Gemei S- 
übenden Organe (Vorstände I eindan
	        
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