Kirchenstrafen — Kirchenvermögen.
tät usw sowie alle bürgerlichen Strafen,
ausgenommen die Todesstrafe (ecclesia
non sitit sanguinem. Censurae sind ex-
communicatio, interdictum, suspensio. Die
Exkommunikation oder Bann kann sein
entweder großer Bann oder kleiner Bann.
Unter ersterem versteht man den völligen
Ausschluß aus der Kirchengemeinschaft
unter Verbot des Verkehrs mit dem Ge-
bannten, unter letzterem den Ausschluß
von den Sakramenten und Kirchenämtern.
Interdikt bedeutet Verbot gottesdienstli-
cher Handlungen, und zwar an bestimm-
ten Orten (interdictum locale) oder für be-
stimmte Personen (interdictum perso-
nale). Die Suspension erfolgt gegen Kir-
chenbeamte. Sie kann ganz allgemein
ausgesprochen werden oder auch nur ein-
zelne Rechte betreffen.
Die neueren staatlichen Gesetzgebun-
gen haben die Straf- und Zuchtgewalt der
Kirche sehr stark eingeschränkt. Strafen
nach Art der für bürgerliche Vergehen
verhängten sind als KS nicht zulässig.
Vielmehr sind unter Ausschluß von Stra-
fen gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder
bürgerliche Ehre nur solche kirchlichen
Straf- und Zuchtmittel erlaubt, die auf rein
religiösem Gebiete liegen, sei es, daß sie
ein auf der Kirchenangehörigkeit beruhen-
des Recht betreffen, sei es, daß sie die
Ausschließung aus der Kirchengemein-
schaft zum Gegenstand haben.
In betreff des Eintritts der KS kann man
unterscheiden solche KS, die unmittelbar
mit der Rechtsverletzung eintreten (poe-
nae latae sententiae), und solche, auf die
durch Richterspruch erkannt wird (poenae
ferendae sententiae).
Was die Kirchendelikte anbelangt, auf
Grund deren die KS verhängt werden, so
kennt das kanonische Recht drei Arten:
delicta mere ecclesiastica, delicta mixti fori
und delicta civilia. Die ersterwähnten sind
rein kirchliche Verbrechen wie Ketzerei,
Schisma, Apostasie und Simonie; mixti
fori delicta sind u. a. Gotteslästerung,
Meineid, Blutschande, Unzucht usw; de-
licta civilia sind gemeine, von Geistlichen
begangene Verbrechen.
Nach Einschränkung der kirchlichen
Straf- und Zuchtmittel hat sich naturge-
mäß auch der Kreis der praktisch in Frage
kommenden Kirchendelikte verengt. Was
im übrigen heute zu den Kirchendelikten
gehört, entscheidet sich jeweilig nach der
Zugehörigkeit des Delinquenten zur evang
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oder kath Kirche und im Falle der Zuge-
hörigkeit zur ersteren nach den Kirchen-
gesetzen der betreffenden Landeskirche.
Das gleiche gilt für die Frage, wer die
KS verhängt.
Vgl die Lehrbücher des Kirchenrechts von Frantz,
Frieaberg Sohm und Zorn sowie die dort ange-
führte Spezialliteratur. Knetsch.
Kirchenväter s. Christliche Philo-
sophie.
Kirchenvermögen. Unter K(irchen-)
V(ermögen) versteht man den Inbegriff
der kirchlichen Vermögenswerte. Man
pflegt zu scheiden zwischen res sacrae
und res ecclesiasticae. Res sacrae sind die-
jenigen Sachen, die unmittelbar zum
Gottesdienst bestimmt sind (z. B. das Kir-
chengebäude, der Altar, Kelch usw, sog
res consecratae) oder die wenigstens
einen an sich kirchlichen Charakter tragen
(z. B. die Kirchenglocken, die Friedhöfe
usw, sog res benedictae). Res ecclesiasti-
cae sind die nicht geweihten Gegenstände,
insbesondere die Kirchengelder aus Steu-
ern, Kollekten, Stolgebühren usw. Der
zur Bestreitung der Kultuskosten sowie
zur Erhaltung oder Neuerbauung von
Kirchengebäuden zu verwendende Teil
der Kirchengelder wird mit „Kirchen —
fabrik‘“ bezeichnet.
Das KV steht im Eigentum der betr
Anstalt, vereinzelt auch im Eigentum der-
Gemeinde oder auch schließlich im Eigera _
tum einer Privatperson (eines Patrons
Das kath Kirchenrecht kennt übrdiie
noch die sog kirchliche Schutztheorie, w._
nach das Eigentum ‚Gott und den Amen, =
zusteht, ferner die Gesamtkirchentheor;
welche besagt, daß die Gesamtkirche A, „>
Eigentum hat, sodann auch die Theorj -=
wonach das KV eine res nullius ist, eiry „—
Sache, die keinem gehört, und endlich 4 ä —
sog hierarchische Theorie, die den Pap sa
für den Eigentümer des KV erklärt. =
In Ansehung des KV genießt die Kirct,
gewisse Vorzugsrechte. Insbesondey-
pflegt das KV von der Grund-, Gebäucg .
usw Steuer befreit zu sein. Anderersejg _—
können der Kirche auch Beschränkun >
auferlegt werden, so namentlich in 4.”
Weise, daß der Erwerb von Vermögen a w-
die Voraussetzung staatlicher Genehryn ; "
gung geknüpft wird, vgl Einf-B 87. Au, ch
erfolgt die Verwaltung des KV unt h
staatlicher Aufsicht. he p er
ie Kirchen sind juristische Perso
Durch die die Vermögensverwaltung „en
üb Vorstände, Gemei S-
übenden Organe (Vorstände I eindan