88 Anordnung der Zwangsversteigerung.
Schuldner als auch gegen seine Rechts-
nachfolger im Eigentum des Grundstückes,
sofern es in das Eigentum seines Ehegat-
ten, eines seiner Abkömmlinge oder eines
Ehegatten des Abkömmlings gelangt ist,
überhaupt ausgeschlossen. Die Zwangs-
vollstreckung gegen den Fiskus oder eine
andere Korporation des öffentlichen Rech-
tes erfordert in Preußen die voraufge-
gangene Verhandlung des Vollstreckungs-
gerichts mit dem Kreis- oder Bezirksaus-
schußB über die Art der Zwangsvoll-
streckung, erforderlichenfalls die Vorbe-
scheidung des Justizministers; diese Ver-
handlung hat das Vollstreckungsgericht
einzuleiten und erforderlichenfalls die Be-
scheidung des Justizministers nachzu-
suchen, bevor es das Verfahren anordnen
darf; nur die von einem eingetragenen
Gläubiger beantragte Subhastation ist
ohne weiteres anzuordnen. Die Zwangs-
versteigerung des Grundstücks einer akti-
ven Militärperson setzt die vorherige, vom
Vollstreckungsgericht vorzunehmende An-
zeige an die vorgesetzte Militärbehörde
voraus.
Die Zwangsversteigerung kann nur an-
geordnet werden, wenn der Schuldner
selbst als Eigentümer des zu subhastieren-
den Grundstücks im Grundbuch einge-
tragen ist, oder wenn er Erbe oder Erbes-
erbe des Bucheigentümers ist. Die Ein-
tragung des Schuldners oder des Erblas-
sers ist durch ein Zeugnis des Grundbuch-
amtes nachzuweisen, an dessen Stelle die
Bezugnahme auf das Grundbuch genügt,
wenn das Vollstreckungsgericht zugleich
das Grundbuchamt ist; die Erbfolge
braucht durch Urkunden nur glaubhaft ge-
macht zu werden, und auch diese Beschei-
nigung ist nicht erforderlich, wenn die
Erbfolge bei dem Vollstreckungsgerichte
offenkundig ist.
Die Zwangsversteigerung wird vondem
Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk
das Grundstück liegt; dies Gericht ist
ausschließlich zuständig, eine Prorogation
ist daher unzulässig. Liegt das Grund-
stück in den Bezirken mehrerer Amts-
gerichte oder besteht mit Rücksicht auf
die Grenzen der Bezirke eine Ungewißheit
über die lokale Zuständigkeit, so hat das
zunächst höhere Gericht, welchem beide
Amtsgerichte im Instanzenzuge unter-
stehen, eins dieser Amtsgerichte zum
Vollstreckungsgericht zu bestellen. Dabei
kommt es nicht auf die Ungewißheit der
Parteien, über welche das Vollstreckungs-
gericht zu entscheiden hat, noch auf die
Ungewißheit dieses Gerichts selbst, wel-
ches seine Zuständigkeit stets festzustel-
len hat, sondern auf die Ungewißheit der
politischen Korporationen an, deren Gren-
zen etwa zwischen ihnen ungewiß ge-
worden sind. Das höhere Gericht ent-
scheidet in gleicher Weise in den Fällen
der Z 36 Nr 1, 5, 6 und kann ferner die
gleiche Anordnung auch dann treffen,
wenn die Zwangsversteigerung mehrerer
in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken
belegenen Grundstücke in demselben
Verfahren beantragt und zulässig ist; zu-
lässig ist sie, wenn die Zwangsvoll-
streckung wegen einer Forderung gegen
denselben Schuldner, der als Eigentümer
der mehreren Grundstücke eingetragen
ist, oder wenn sie wegen eines Rechtes
betrieben wird, welches auf den mehreren
Grundstücken lastet. Es ist streitig, ob
die Bestimmung des höheren Gerichts
ein Akt der Zwangsvollstreckung, ein Akt
der Justizverwaltung oder ein die Zwangs-
vollstreckung vorbereitender Akt ist; da
die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage
stets dem Gericht als solchem zusteht, so
gehört die Bestimmung des zuständigen
Gerichts zur Gerichtsbarkeit, und da sie
die Prüfung ersetzt, welche das Voll-
streckungsgericht in jedem Falle über
seine Zuständigkeit vorzunehmen hat und
überdies auch nach dem Beginn des Ver-
fahrens erfolgen kann, so gehört sie zum
Zwangsvollstreckungsverfahren. Deshalb
setzt die Bestimmung des zuständigen Ge-
richts den Nachweis der Zustellung des
Vollstreckungstitels voraus, das Gesuch
kann auch ohne Zuziehung eines Rechts-
anwalts gestellt werden, und die Be-
schwerde gegen die abweisende Entschei-
dung ist die sofortige. (Der Beschluß,
durch welchen das zuständige Gericht be-
stimmt ist, ist nicht anfechtbar.) — Für
die Versteigerung der selbständigen Be-
rechtigungen ist das Amtsgericht zustän-
dig, in welchem die Berechtigung ausge-
übt wird, für die Subhastation eines re-
gistrierten Schiffes das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich das Schiff befindet.
Der Beschluß über die Anordnung des
Verfahrens kann ohne vorheriges Gehör
des Schuldners erlassen werden, er ist den
Parteien, d. h. dem Gläubiger und dem
Schuldner, zuzustellen; hat der Gläubiger
einen Prozeßbevollmächtigten, so ist die