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kirchenräte usw) werden die Kirchen in
gleicher Weise berechtigt und verpflichtet
wie juristische Personen des Privatrechts
durch ihre Organe. Vgl hinsichtlich der
herrschenden Prinzipien das B, das im
übrigen das Recht der juristischen Perso-
nen des Kirchenrechts unberührt läßt.
Meurer Begriff und Eigentümer der heiligen Sachen,
85; Hue de Grais Handbuch der Verfassung und Ver-
waltung in Preußen und dem Deutschen Reiche (Zusam-
menstellung der maßgeblichen Gesetze und Verordnungen!);
vgl auch die Lehrbücher des Kirchenrechts von Frantz,
Friedberg, Sohm und Zorn sowie die Darstellung
des Kirchenrechts von Stutz in Holtzendorffs Enzyklo-
pädie. — Siehe auch den Artikel Amortisastionagesotze.
Kirchhof s. Begräbnis.
Kirchhöfe sind jagdrechtlich stets
Teile des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
und ihr Eigentümer (Gemeinde, Kirche,
vgl PLR II 11 $ 183) ist beteiligter Grund-
eigentümer (Feldmarksgenosse) mit dem
Recht auf ratierlichen Anteil an den Jagd-
erträgen. Unbefugtes Jagen auf Kirch-
höfen ist daher Jagdvergehen nach
S 292 ff, GoltdArch 38 363. Nach hannov
Jagdrecht, 8 3 Nr 3 hannovJagdO vom
11. März 1859, können sie jedoch nach
wehrbarer Umfriedigung von der gemein-
samen Jagdausübung ausgenommen und
der Jagdruhe unterworfen werden. An-
ders: 84 Nr 1 prJagdO vom 15. Juli 1907.
Stelling.
Kirchliche Gerichtsbarkeit geht auf
das Schiedsrichteramt der Bischöfe zu-
rück; von Konstantin 321 gesetzlich an-
erkannt. Später hat Konstantin den Bi-
schöfen eine wirkliche Gerichtsbarkeit
gegeben; diese wurde 398 wieder besei-
tigt. Durch Justinian sind die Klagen
gegen Geistliche und von Geistlichen
untereinander vor das geistliche Gericht
verwiesen worden. Allmählich wurde
auch im Frankenreiche die geistliche Ge-
richtsbarkeit durchgeführt, insbesondere
durch die pseudoisidorischen Dekre-
talen. — Die kirchliche Gerichtsbarkeit
hat gemäß G 15 keine bürgerliche Wir-
kung, ist aber nicht aufgehoben.
I. Das geistliche Gericht hatte eine
Kompetenz in fünf Beziehungen: 1. cau-
sae mere spirituales, z. B. Ehesachen (be-
steht noch gegenwärtig‘) ; — 2. causae spi-
ritualibus annexae, z. B. Patronat, Zehn-
ten, Eid, Testament; — 3. alle Prozesse
gegen Kleriker; — 4. alle Prozesse der
Witwen, Waisen, Armen; — 5. eine Ju-
stizverweigerung bei weltlichem Gerichte
begründet das geistliche Forum.
Il. Gemäß einem Edikte Chlotars II. 614
werden Kriminalsachen gegen Bischöfe,
Kirchenvermögen — Klageerhebung.
Priester, Diakone durch die Synode ent-
schieden. Durch die pseudoisidorischen
Dekretalen wird bestimmt, daß Kleriker
nur von Klerikern abgeurteilt werden kön-
nen.
III. Die Delikte werden eingeteilt in:
1. mere ecclesiastica, rein kirchliche Ver-
brechen: Ketzerei, Schisma, Apostasie, Si-
monie; — 2. mixti fori, z. B. Gottesläste-
rung, Meineid, Hexerei, Zauberei, Blut-
schande, Unzucht, Wucher; — 3. civilia,
gemeine, von Geistlichen begangene Ver-
brechen.
Bei den delicta mixti fori ist das geist-
liche Gericht nur im Falle der Präven-
tion zuständig.
Siehe den Artikel Kirchenstrafen.
Kirchrode, Jagdverhältnisse bei Ein-
gemeindung in die Stadt Hannover: Ges
vom 19. Juni 1907, GesS 151, 159, 173.
Stelling.
Klageänderung (ZivilPrR) ist eine
Änderung des Klagegrundes oder eine Än-
derung des Gegenstandes der Klage, z. B.
der Nichteigentümer vindiziert, erlangt
aber erst im Laufe des Prozesses das Ei-
gentum. "
Nach dem Eintritte der Rechtshängig-
keit ist eine K nur zugelassen, wenn der
Beklagte einwilligt, Z 269, oder wenn
nach dem Ermessen des Gerichtes durch
die Klageänderung die Verteidigung des
Beklagten nicht erschwert wird. Diese
Vorschrift bezweckt, die Prozeßverschlep-
pung zu verhindern. — Eine K liegt nicht
vor, wenn ohne Änderung des Klagegrun-
des:
1. die tatsächlichen oder rechtlichen An-
führungen ergänzt oder berichtigt wer-
den;
2. der Klageantrag in der Hauptsache
oder in bezug auf Nebenforderungen er-
weitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten
Gegenstandes wegen einer später einge-
tretenen Veränderung ein anderer Gegen-
stand oder das Interesse gefordert wird,
z. B. bei Konzentration einer Alternativ-
obligation oder bei vertretbarem Unter-
gang der Spezies.
Klageerhebung (ZivilPrR). 1. Die Er-
hebung der Klage erfolgt grundsätzlich
durch Zustellung der Klageschrift. Jedoch
bestehen Ausnahmen. 1. Mündlich im
Verhandlungstermine kann eine Wider-
klage (s. d.) oder eine Inzidentfeststel-
lungsklage (s. Feststellungsklage) erho-
ben werden. — 2. An ordentlichen Ge-