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händel?, Göttingen 25 (herausg von Böhmer);
Vermischte Abhandlungen, Leipzig 1779 ;
Auszug aus dem allgemeinen Gesetzbuch für
die preußischen Staaten, Halle 1792 —93 (umge-
arbeitet 1801 u. d. T.: System des preußischen
Zivilrechts, neu bearbeitet durch F. und L.
v. Rönne, 30, 35) und leitete die Annalen der
Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den
preußischen Staaten, Berlin 1788-1809, XXVI.
Unter seinen kriminalistischen Schriften sind
zu verzeichnen: Grundsätze des gemeinen deut-
schen und preußischen peinlichen Rechts, Halle?
1799, und die Sammlung merkwürdiger Rechts-
sprüche der Juristenfakultät zu Halle, Berlin
1796-1802, VII, sowie seine Beiträge in dem
von ihm mit Kleinschrod begründeten Archiv
des Kriminalrechts. Bogeng.
Kleinbauern s. Arbeiter, landwirt-
schaftliche.
Kleinfund s. Finden.
Kleinkaufmann s. Kaufmann.
Kleinschrod, Gallus Aloys Caspar,
* 6. Jan 1762 zu Würburg, wo er
1785 o. Professor wurde und 17. Nov
1824 7.
Er veröffentlichte neben seinem Haupt-
werke: Systematische Entwickelung der
Grundbegriffe und Grundwahrheiten des pein-
lichen Rechts, Erlangen 1805, III, zahl eiche
Einzeluntersuchungen, die größtenteils als
Abhandlungen aus dem peinlichen Rechte und
peinlichen Prozesse, Erlangen 1797—1805, III,
und als Abhandlungen über die Lehre von der
einlichen Gerichtsbarkeit und dem peinlichen
erichtsstande mit Rücksicht auf die rheinische
Bundesakte, Frankfurt 1811, gesammelt sind.
Auch begründete er die erste strafrechtliche
Zeitschrift, das Archiv für Kriminalrecht (das
er 1798—1807 mit E. F. Klein, VII, sodann
als Neues Archiv 1816—24 mit Konopak und
Mittermaier herausgab, die es seit 1833 in
neuer Folge weiterführten). Kleinschrod, als
Bearbeiter des Bamberger Strafgesetzbuches
von 1795, fertigte im Auftrage der bayerischen
Regierung auch den Entwurf eines peinlichen
Oesetzbuches für die kurpfalzbayerischen
Staaten, München 1802, dessen Kritik durch
Feuerbach zum Ausgangspunkt der modernen
deutschen Strafrechtswissenschaft wurde.
Bogeng.
Kleptomanie (Stehlsucht) gehört zu
den sog Monomanien, über deren Unzu-
lässigkeit bereits unter dem Artikel „Ere-
tomanie‘‘ gehandelt worden ist. Sie ist
wie diese nur das Zeichen einer Psychose
und findet sich besonders häufig in der
Anfangsperiode der Gehirnerweichung,
im hysterischen, epileptischen, alkoholo-
genen Irresein, bei der Altersdemenz und
anderen dementen Zuständen. „Stehlen
der Wahnsinnigen ist“, wie Liman mit
Recht sagt, „ein Symptom ihrer Geistes-
verwirrung, nicht Geisteskrankheit an
sich!“ „Die Kleptomanie ist deshalb aus
Klein — Knappschaftswesen.
der gerichtlich - medizinischen Termino-
logie zu streichen!“
Sander Die Stehlsucht in Geistenkrankheiten, bes
Coha. "
der paralytischen Form. Vierteljahresschr f. ger M
Klöster s. Orden.
Klüber, Johann Ludwig, * 10. Nov
1762 zu Thann, wurde 1786 Professor
der Rechte in Erlangen, 1804 Geheimer
Referendar in Karlsruhe, 1807 Professor
der Rechte in Heidelberg, 1808 Staats-
und Kabinettsrat in Karlsruhe, 1817 Ge-
heimer Legationsrat im preußischen Mi-
nisterium der auswärtigen Angelegen-
heiten, nachdem er während der Zeit
des Wiener Kongresses in Wien gelebt
hatte, nahm tätigen Anteil am Badener
Kongreß, schied 1823 aus dem preußi-
schen Staatsdienst und zog sich nach
Frankfurt a. M. zurück, wo er am
16. Febr 1837 .
Außer diplomatischen Sammlungen: Akten
des Wiener Kongresses in den Jahren 1814 und
1815, Erlangen 15—19, VII (daraus: Schlußakte
und Deutsche Bundesakte, Erlangen 16, in 3. Aufl:
Quellensammlung für das öffentliche Recht des
Deutschen Bundes, Erlangen 30), Fortsetzung 35;
Wichtige Urkunde für den Rechtszustand der
deutschen Nation (aus dem Nachlasse herausg
von Welcker), Mannheim 44 (2. Abdruck 45),
sind von seinen Werken hervorzuheben: Staats-
recht des Rheinbundes, Erlangen 1808; Übersicht
der diplomatischen Verhandlungen des Wiener
Kongresses, Frankfurt 1-3 16; Das öffentliche
Recht des Deutschen Bundes und der Bundes-
staaten, Frankfurt 17 (4. Aufl 40); Le droit des
gens moderne de l’Europe, Paris 19 (deutsch:
Stuttgart 21, 3. Aufl herausg von Morstadt,
Schaffhausen 51); Pragmatische Geschichte der
nationalen und politischen Wiedergeburt Griechen-
lands, Frankfurt25; Abhandlungen und Beobach-
tungen für Geschichtskunde, Rechts- und Staats-
wissenschaften, Frankfurt 30—34, Il. Bogen.
Knappschaftswesen. Da im Deut-
schen Reiche etwa 800000 Arbeiter den
Knappschaftsvereinen angehören, also
etwa 4 Mill Seelen in bezug auf Kranken-,
Unfall-, Invaliden-, großenteils auch Wit-
wen- und Waisenversorgung auf diese
dem Bergbau eigentümliche Organisation
angewiesen sind, erheischt das Recht der
Knappschaftsvereine besondere Berück-
sichtigung. Leider ist es nicht einheitlich
geregelt, es fehlt ein deutsches Reichs-
berggesetz! Doch sind die Grundsätze in
allen deutschen Staaten so ziemlich die
gleichen. Der Ursprung des Knappschafts-
wesens reicht bis ins Mittelalter zurück.
Sie werden (wohl zuerst) schon in der
ersten Joachimsthaler Bergordnung von
1518 erwähnt. Die Bergleute sollen wö-
chentliche Beiträge (Büchsengelder) an