Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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händel?, Göttingen 25 (herausg von Böhmer); 
Vermischte Abhandlungen, Leipzig 1779 ; 
Auszug aus dem allgemeinen Gesetzbuch für 
die preußischen Staaten, Halle 1792 —93 (umge- 
arbeitet 1801 u. d. T.: System des preußischen 
Zivilrechts, neu bearbeitet durch F. und L. 
v. Rönne, 30, 35) und leitete die Annalen der 
Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit in den 
preußischen Staaten, Berlin 1788-1809, XXVI. 
Unter seinen kriminalistischen Schriften sind 
zu verzeichnen: Grundsätze des gemeinen deut- 
schen und preußischen peinlichen Rechts, Halle? 
1799, und die Sammlung merkwürdiger Rechts- 
sprüche der Juristenfakultät zu Halle, Berlin 
1796-1802, VII, sowie seine Beiträge in dem 
von ihm mit Kleinschrod begründeten Archiv 
des Kriminalrechts. Bogeng. 
Kleinbauern s. Arbeiter, landwirt- 
schaftliche. 
Kleinfund s. Finden. 
Kleinkaufmann s. Kaufmann. 
Kleinschrod, Gallus Aloys Caspar, 
* 6. Jan 1762 zu Würburg, wo er 
1785 o. Professor wurde und 17. Nov 
1824 7. 
Er veröffentlichte neben seinem Haupt- 
werke: Systematische Entwickelung der 
Grundbegriffe und Grundwahrheiten des pein- 
lichen Rechts, Erlangen 1805, III, zahl eiche 
Einzeluntersuchungen, die größtenteils als 
Abhandlungen aus dem peinlichen Rechte und 
peinlichen Prozesse, Erlangen 1797—1805, III, 
und als Abhandlungen über die Lehre von der 
einlichen Gerichtsbarkeit und dem peinlichen 
erichtsstande mit Rücksicht auf die rheinische 
Bundesakte, Frankfurt 1811, gesammelt sind. 
Auch begründete er die erste strafrechtliche 
Zeitschrift, das Archiv für Kriminalrecht (das 
er 1798—1807 mit E. F. Klein, VII, sodann 
als Neues Archiv 1816—24 mit Konopak und 
Mittermaier herausgab, die es seit 1833 in 
neuer Folge weiterführten). Kleinschrod, als 
Bearbeiter des Bamberger Strafgesetzbuches 
von 1795, fertigte im Auftrage der bayerischen 
Regierung auch den Entwurf eines peinlichen 
Oesetzbuches für die kurpfalzbayerischen 
Staaten, München 1802, dessen Kritik durch 
Feuerbach zum Ausgangspunkt der modernen 
deutschen Strafrechtswissenschaft wurde. 
Bogeng. 
Kleptomanie (Stehlsucht) gehört zu 
den sog Monomanien, über deren Unzu- 
lässigkeit bereits unter dem Artikel „Ere- 
tomanie‘‘ gehandelt worden ist. Sie ist 
wie diese nur das Zeichen einer Psychose 
und findet sich besonders häufig in der 
Anfangsperiode der Gehirnerweichung, 
im hysterischen, epileptischen, alkoholo- 
genen Irresein, bei der Altersdemenz und 
anderen dementen Zuständen. „Stehlen 
der Wahnsinnigen ist“, wie Liman mit 
Recht sagt, „ein Symptom ihrer Geistes- 
verwirrung, nicht Geisteskrankheit an 
sich!“ „Die Kleptomanie ist deshalb aus 
  
Klein — Knappschaftswesen. 
der gerichtlich - medizinischen Termino- 
logie zu streichen!“ 
Sander Die Stehlsucht in Geistenkrankheiten, bes 
Coha. " 
der paralytischen Form. Vierteljahresschr f. ger M 
Klöster s. Orden. 
Klüber, Johann Ludwig, * 10. Nov 
1762 zu Thann, wurde 1786 Professor 
der Rechte in Erlangen, 1804 Geheimer 
Referendar in Karlsruhe, 1807 Professor 
der Rechte in Heidelberg, 1808 Staats- 
und Kabinettsrat in Karlsruhe, 1817 Ge- 
heimer Legationsrat im preußischen Mi- 
nisterium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, nachdem er während der Zeit 
des Wiener Kongresses in Wien gelebt 
hatte, nahm tätigen Anteil am Badener 
Kongreß, schied 1823 aus dem preußi- 
schen Staatsdienst und zog sich nach 
Frankfurt a. M. zurück, wo er am 
16. Febr 1837 . 
Außer diplomatischen Sammlungen: Akten 
des Wiener Kongresses in den Jahren 1814 und 
1815, Erlangen 15—19, VII (daraus: Schlußakte 
und Deutsche Bundesakte, Erlangen 16, in 3. Aufl: 
Quellensammlung für das öffentliche Recht des 
Deutschen Bundes, Erlangen 30), Fortsetzung 35; 
Wichtige Urkunde für den Rechtszustand der 
deutschen Nation (aus dem Nachlasse herausg 
von Welcker), Mannheim 44 (2. Abdruck 45), 
sind von seinen Werken hervorzuheben: Staats- 
recht des Rheinbundes, Erlangen 1808; Übersicht 
der diplomatischen Verhandlungen des Wiener 
Kongresses, Frankfurt 1-3 16; Das öffentliche 
Recht des Deutschen Bundes und der Bundes- 
staaten, Frankfurt 17 (4. Aufl 40); Le droit des 
gens moderne de l’Europe, Paris 19 (deutsch: 
Stuttgart 21, 3. Aufl herausg von Morstadt, 
Schaffhausen 51); Pragmatische Geschichte der 
nationalen und politischen Wiedergeburt Griechen- 
lands, Frankfurt25; Abhandlungen und Beobach- 
tungen für Geschichtskunde, Rechts- und Staats- 
wissenschaften, Frankfurt 30—34, Il. Bogen. 
Knappschaftswesen. Da im Deut- 
schen Reiche etwa 800000 Arbeiter den 
Knappschaftsvereinen angehören, also 
etwa 4 Mill Seelen in bezug auf Kranken-, 
Unfall-, Invaliden-, großenteils auch Wit- 
wen- und Waisenversorgung auf diese 
dem Bergbau eigentümliche Organisation 
angewiesen sind, erheischt das Recht der 
Knappschaftsvereine besondere Berück- 
sichtigung. Leider ist es nicht einheitlich 
geregelt, es fehlt ein deutsches Reichs- 
berggesetz! Doch sind die Grundsätze in 
allen deutschen Staaten so ziemlich die 
gleichen. Der Ursprung des Knappschafts- 
wesens reicht bis ins Mittelalter zurück. 
Sie werden (wohl zuerst) schon in der 
ersten Joachimsthaler Bergordnung von 
1518 erwähnt. Die Bergleute sollen wö- 
chentliche Beiträge (Büchsengelder) an
	        
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