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gestellten Erfordernissen über Lebensalter
und Gesundheit genügen. Als Erfordernis
für die Aufnahme darf das Mindestalter
nicht über 18 und das Höchstalter nicht
über 40 Jahre festgesetzt werden. Die
zum Beitritt in die Krankenkasse Berech-
tigten sind auch zum Eintritt in die Pen-
sionskasse berechtigt. Arbeiterinnen kön-
nen durch die Satzung von der Mitglied-
schaft in der Pensionskasse ausgeschlos-
sen werden. Geschieht solches, so haben
sie nur Anspruch ev auf die reichsgesetz-
lichen Invalidenleistungen. Personen, die
wegen Nichterfüllung der satzungsmäßi-
gen Erfordernisse nicht als Mitglieder in
die Pensionskasse aufgenommen werden,
dürfen zur Zahlung von Pensionskassen-
beiträgen grundsätzlich nicht herangezo-
gen werden. Die Leistungen, welche die
Pensionskassen der Knappschaftsvereine
nach näherer Bestimmung der Satzungen
ihren Mitgliedern mindestens zu gewäh-
ren haben, sind:
1. eine lebenslängliche Invalidenpen-
sion bei eingetretener Unfähigkeit zur Be-
rufsarbeit;
2. eine Pension für die Witwen auf Le-
benszeit oder bis zur Wiederverheiratung;
3. eine Beihilfe zur Erziehung der Kin-
der verstorbener Mitglieder und Invaliden
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
4. ein Beitrag zu den Begräbniskosten
der Invaliden.
Dem Mitgliede steht ein Anspruch auf
die Invalidenpension nicht zu, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich herbeige-
führt ist. Die Gewährung der Invaliden-
pension kann ganz oder teilweise versagt
werden, wenn das Mitglied die Arbeits-
unfähigkeit bei Begehung eines durch
strafgerichtliches Urteil festgestellten Ver-
brechens oder vorsätzlichen Vergehens
sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren
Art kann die Invalidenpension ganz oder
teilweise der unterhaltsberechtigten Fa-
milie überwiesen werden. Die Leistungen
der Pensionskassen können durch die Sat-
zung an die Zurücklegung einer bestimm-
ten Wartezeit gebunden werden. Die
Wartezeit darf auf einen längeren Zeit-
raum als 5 Jahre nicht festgesetzt werden.
Eine Invalidenpension ist bereits vor zu-
rückgelegter Wartezeit zu gewähren,
wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Ver-
unglückung bei der Berufsarbeit verur-
sacht ist. Invalid gewordene Ausländer
können mit dem dreifachen Betrage der
Knappschaftswesen.
Jahrespension abgefunden werden. Tritt
in den Verhältnissen des Empfängers
einer Invalidenpension eine Veränderung
ein, welche ihn nicht mehr als unfähig zur
Berufsarbeit erscheinen läßt, so kann ihm
die Pension entzogen werden. Die Be-
messung der Invaliden- und der Witwen-
pensionen erfolgt nach alljährlich oder
allmonatlich oder allwöchentlich eintreten-
den Steigerungssätzen. Der Betrag der
Steigerungssätze ist sowohl für die Inva-
liden- wie für die Witwenpensionen für
jede Mitgliederkasse besonders festzu-
setzen. Die Steigerungssätze können nach
Dienstalterszeiten verschieden bemessen
werden. Die Pensionen sind in Tabellen
ersichtlich zu machen. Die Waisengelder
sind entweder unter Berücksichtigung des
Dienstalters ihres Vaters oder ohne des-
sen Berücksichtigung in festen Monats-
sätzen für die einzelnen Mitgliederklassen
zu bemessen.
Zwischen den preußischen Pensions-
kassen der Knappschaftsvereine besteht
gesetzlich Freizügigkeit. Mitglieder der
Pensionskassen werden bei Übernahme
der Beschäftigung im Bezirk eines anderen
Knappschaftsvereins ohne Rücksicht auf
ihr Lebensalter regelmäßig Mitglieder der
Pensionskasse dieses Vereins mit ihrem
bisherigen Dienstalter, sofern sie nicht
schon zur Berufsarbeit unfähig sind. Tritt
ein solches Mitglied, das zwei oder meh-
reren Pensionskassen angehört hat, oder
seine Witwe in den Genuß der Invaliden-
oder Witwenpension, so hat jede betei-
ligte Pensionskasse für die Zeit, waäh-
rend welcher das Mitglied ihr angehört
hat, die Summe der bei ihr erdienten Stei-
gerungssätze zu gewähren. Die Berech-
nung, Festsetzung und Auszahlung der
Leistungen der beteiligten Pensionskassen
erfolgt durch denjenigen Knappschaftsver-
ein, dessen Pensionskasse das Mitglied
zuletzt angehört hat. Streitigkeiten über
die Anteile an der den einzelnen Pensions-
kassen obliegenden Aufbringung der Lei-
stungen entscheidet unter Ausschluß des
Rechtsweges das Oberbergamt und, wenn
die Vereine verschiedenen Oberbergamts-
bezirken angehören, der Handelsminister.
Mitglieder der Pensionskasse, welche,
ohne arbeitsunfähig geworden zu sein,
aus der die Mitgliedschaft begründenden
Beschäftigung ausscheiden und nicht Mit-
glieder einer anderen Knappschaftspen-
sionskasse werden, sind bei einem Dienst-