Anordnung der Zwangsversteigerung — Änrechnung der Untersuchungshaft. 89
Zustellung an diesen zu bewirken. Die
Zustellung an den Schuldner muß immer
nach den Vorschriften der Z unter Aus-
schluß der Erleichterungen vorgenommen
werden, welche nach Zg 4—6 für die Zu-
stellung an den Gläubiger und die übri-
gen Beteiligten gelten. Gegen den Be-
schluß über die Anordnung der Zwangs-
versteigerung ist die sofortige Beschwerde
zulässig, welcher aber, wenn der Beschluß
ohne Anhörung des Schuldners ergangen
ist, die Erinnerung des Z 766 voraus-
gehen muß; erst mit der Zustellung
der Entscheidung über die Erinnerung
an den Schuldner läuft die Beschwerde-
frist. Ist der Antrag des Gläubigers ab-
gewiesen, so steht dem letzteren die so-
fortige Beschwerde ohne vorherige Er-
innerung zu.
Zugleich mit der Anordnung des Ver-
fahrens hat das Vollstreckungsgericht das
Grundbuchamt um Eintragung des
Zwangsversteigerungsvermerks zu er-
suchen. Das Grundbuchamt erteilt dem
Vollstreckungsgericht, nachdem die An-
ordnung der Zwangsversteigerung einge-
tragen ist, eine beglaubigte Abschrift des
Grundbuchblattes und der in den Eintra-
gungen in Bezug genommenen Urkunden
und gibt ihm Auskunft über die bei dem
Grundbuchamt bestellten Zustellungsbe-
vollmächtigten, sowie über den Wohnort
und die Wohnung der eingetragenen Be-
teiligten und deren Vertreter.
Während die Wirkungen der Beschlag-
nahme erst mit der Zustellung des Er-
öffnungsbeschlusses an den Schuldner
oder in dem Zeitpunkt eintreten, in wel-
chem das Ersuchen um Eintragung des,
demnächst eingetragenen, Versteige.
rungsvermerks dem Grundbuchamt zu-
geht, beginnt die Zwangsvollstreckung
schon vor der Zustellung mit der Unter-
zeichnung des Beschlusses durch den
Vollstreckungsrichter.. Die Erinnerung
und die sofortige Beschwerde sind daher
schon in diesem Zeitpunkt zulässig, und,
wenn der Schuldner nach Erlassung des
Beschlusses stirbt, so kann die Zwangs-
versteigerung nach Z 779 ohne weiteres
fortgesetzt werden.
Wird die Zwangsversteigerung von
mehreren Gläubigern beantragt, so ergeht
ein einheitlicher Beschluß. Wird der An-
trag von einem Gläubiger erst nach der
auf einen anderen Antrag schon beschlos-
senen Eröffnung des Verfahrens gestellt,
so wird nicht ein neues Verfahren eröff-
net, sondern angeordnet, daß der Beitritt
des zweiten Gläubigers zu dem schon an-
geordneten Verfahren zugelassen wird.
Eine neue Eintragung dieses Beschlusses
findet nicht statt, aber eine neue beglau-
bigte Abschrift des Grundbuchlattes und
eine neue Benachrichtigung über Wohnort,
Wohnung und Zustellungsvertreter der
Beteiligten müssen hinsichtlich der nach
der Eintragung des Versteigerungsver-
merks bis zur Zustellung des Eintrittsbe-
schlusses erfolgten Eintragungen und son-
stigen Änderungen vom Vollstreckungs-
richter nachgesucht werden.
Die Kommentare des Zg von Fischer-Schäfer,
Jäckel-Güthe, v. d. Pfordten, Reinhard, Th.
Wolff; die Handausgaben und Textausgaben desselben
Gesetzes.
Anrechnung der Untersuchungs-
haft. Die von dem Angeklagten erlittene
Untersuchungshaft muß ihm in bestimm-
ten Fällen, C 482, auf die zu vollstreckende
Freiheitsstrafe unverkürzt angerechnet
werden, inanderen kann sie ihm beiFällung
des Urteils auf die erkannte Strafe ganz
oder teilweise angerezhnet werden, S. 60.
I. Die Untersuchungshaft ist unverkürzt
auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
von dem Zeitpunkte anzurechnen, in wel-
chem das Urteil für den Angeklagten un-
anfechtbar wurde. Die Unanfechtbarkeit
kann bestehen in der Verkündung des in
erster und letzter Instanz ergehenden Ur-
teils des Reichsgerichts (Verbrechen
gegen S 80—92, sofern diese Verbrechen
gegen den Kaiser oder das Reich gerich-
tet sind — G 136 Ziffer 1 — und Ver-
brechen gegen 88 1 und 3 des Gesetzes
gegen den Verrat militärischer Geheim-
nisse vom 3. Juli 1893, RGBI 205 — $ 12
a. a. ©.) oder des die Revision des An-
geklagten verwerfenden Urteils der Re-
visionsinstanz, in dem Verzicht des An-
geklagten auf Einlegung des zulässigen
Rechtsmittels, in der Zurücknahme des
eingelegten und in dem Ablaufe der
Rechtsmittelfrist. Dem letzteren steht
es gleich, wenn durch Beschluß des
Gerichts, dessen Urteil angefochten
wird, das Rechtsmittel der Berufung, C 360
Abs 1, oder der Revision, C 386 Abs 1,
als unzulässig verworfen wird. Auch in
den Fällen, in welchen die Berufung des
Angeklagten durch Beschluß des Be-
rufungsgerichtes, C 363 Abs 1, oder die
Revision durch Beschluß des Revisions-
gerichtes, C 389 Abs. 1, als unzulässig ver-
Siehe: Bauforderungen. Woltt.