Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anordnung der Zwangsversteigerung — Änrechnung der Untersuchungshaft. 89 
Zustellung an diesen zu bewirken. Die 
Zustellung an den Schuldner muß immer 
nach den Vorschriften der Z unter Aus- 
schluß der Erleichterungen vorgenommen 
werden, welche nach Zg 4—6 für die Zu- 
stellung an den Gläubiger und die übri- 
gen Beteiligten gelten. Gegen den Be- 
schluß über die Anordnung der Zwangs- 
versteigerung ist die sofortige Beschwerde 
zulässig, welcher aber, wenn der Beschluß 
ohne Anhörung des Schuldners ergangen 
ist, die Erinnerung des Z 766 voraus- 
gehen muß; erst mit der Zustellung 
der Entscheidung über die Erinnerung 
an den Schuldner läuft die Beschwerde- 
frist. Ist der Antrag des Gläubigers ab- 
gewiesen, so steht dem letzteren die so- 
fortige Beschwerde ohne vorherige Er- 
innerung zu. 
Zugleich mit der Anordnung des Ver- 
fahrens hat das Vollstreckungsgericht das 
Grundbuchamt um Eintragung des 
Zwangsversteigerungsvermerks zu er- 
suchen. Das Grundbuchamt erteilt dem 
Vollstreckungsgericht, nachdem die An- 
ordnung der Zwangsversteigerung einge- 
tragen ist, eine beglaubigte Abschrift des 
Grundbuchblattes und der in den Eintra- 
gungen in Bezug genommenen Urkunden 
und gibt ihm Auskunft über die bei dem 
Grundbuchamt bestellten Zustellungsbe- 
vollmächtigten, sowie über den Wohnort 
und die Wohnung der eingetragenen Be- 
teiligten und deren Vertreter. 
Während die Wirkungen der Beschlag- 
nahme erst mit der Zustellung des Er- 
öffnungsbeschlusses an den Schuldner 
oder in dem Zeitpunkt eintreten, in wel- 
chem das Ersuchen um Eintragung des, 
demnächst eingetragenen, Versteige. 
rungsvermerks dem Grundbuchamt zu- 
geht, beginnt die Zwangsvollstreckung 
schon vor der Zustellung mit der Unter- 
zeichnung des Beschlusses durch den 
Vollstreckungsrichter.. Die Erinnerung 
und die sofortige Beschwerde sind daher 
schon in diesem Zeitpunkt zulässig, und, 
wenn der Schuldner nach Erlassung des 
Beschlusses stirbt, so kann die Zwangs- 
versteigerung nach Z 779 ohne weiteres 
fortgesetzt werden. 
Wird die Zwangsversteigerung von 
mehreren Gläubigern beantragt, so ergeht 
ein einheitlicher Beschluß. Wird der An- 
trag von einem Gläubiger erst nach der 
auf einen anderen Antrag schon beschlos- 
senen Eröffnung des Verfahrens gestellt, 
  
so wird nicht ein neues Verfahren eröff- 
net, sondern angeordnet, daß der Beitritt 
des zweiten Gläubigers zu dem schon an- 
geordneten Verfahren zugelassen wird. 
Eine neue Eintragung dieses Beschlusses 
findet nicht statt, aber eine neue beglau- 
bigte Abschrift des Grundbuchlattes und 
eine neue Benachrichtigung über Wohnort, 
Wohnung und Zustellungsvertreter der 
Beteiligten müssen hinsichtlich der nach 
der Eintragung des Versteigerungsver- 
merks bis zur Zustellung des Eintrittsbe- 
schlusses erfolgten Eintragungen und son- 
stigen Änderungen vom Vollstreckungs- 
richter nachgesucht werden. 
Die Kommentare des Zg von Fischer-Schäfer, 
Jäckel-Güthe, v. d. Pfordten, Reinhard, Th. 
Wolff; die Handausgaben und Textausgaben desselben 
Gesetzes. 
Anrechnung der Untersuchungs- 
haft. Die von dem Angeklagten erlittene 
Untersuchungshaft muß ihm in bestimm- 
ten Fällen, C 482, auf die zu vollstreckende 
Freiheitsstrafe unverkürzt angerechnet 
werden, inanderen kann sie ihm beiFällung 
des Urteils auf die erkannte Strafe ganz 
oder teilweise angerezhnet werden, S. 60. 
I. Die Untersuchungshaft ist unverkürzt 
auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe 
von dem Zeitpunkte anzurechnen, in wel- 
chem das Urteil für den Angeklagten un- 
anfechtbar wurde. Die Unanfechtbarkeit 
kann bestehen in der Verkündung des in 
erster und letzter Instanz ergehenden Ur- 
teils des Reichsgerichts (Verbrechen 
gegen S 80—92, sofern diese Verbrechen 
gegen den Kaiser oder das Reich gerich- 
tet sind — G 136 Ziffer 1 — und Ver- 
brechen gegen 88 1 und 3 des Gesetzes 
gegen den Verrat militärischer Geheim- 
nisse vom 3. Juli 1893, RGBI 205 — $ 12 
a. a. ©.) oder des die Revision des An- 
geklagten verwerfenden Urteils der Re- 
visionsinstanz, in dem Verzicht des An- 
geklagten auf Einlegung des zulässigen 
Rechtsmittels, in der Zurücknahme des 
eingelegten und in dem Ablaufe der 
Rechtsmittelfrist. Dem letzteren steht 
es gleich, wenn durch Beschluß des 
Gerichts, dessen Urteil angefochten 
wird, das Rechtsmittel der Berufung, C 360 
Abs 1, oder der Revision, C 386 Abs 1, 
als unzulässig verworfen wird. Auch in 
den Fällen, in welchen die Berufung des 
Angeklagten durch Beschluß des Be- 
rufungsgerichtes, C 363 Abs 1, oder die 
Revision durch Beschluß des Revisions- 
gerichtes, C 389 Abs. 1, als unzulässig ver- 
Siehe: Bauforderungen. Woltt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.