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Mitglieder (also nicht aus Arbeitern!). Die
Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt die
Abstimmung wiederholt Stimmengleich-
heit (was leicht geschehen kann, wenn sich
Besitzer und Älteste geschlossen gegen-
überstehen!), so entscheidet das Ober-
bergamt (Beschwerde an das Ober-
schiedsgericht!). |
Der Knappschaftsvorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er kann Ausschüsse bilden (mit gleicher
Beteiligung zwischen Besitzern und Älte-
sten!). Insbesondere hat der Vorstand die
Leitung der Wahlen der Knappschaftsälte-
sten, die Auswahl der Beamten und der
Ärzte des Vereins und den Abschluß der
Verträge mit ihnen sowie mit den Apo-
theken, die Verwaltung des Vereinsver-
mögens und die Aufsicht über die Ge-
schäftsführung der etwa bestehenden be-
sonderen Krankenkassen.
SoweitdieWahrnehmung derVereinsver-
waltung nicht dem Vorstand obliegt, steht
die Beschlußfassung der Generalversamm-
lung zu, so z. B. über die Abänderung der
Satzung, die Wahl des Vorstandes und des
Ausschusses zur Prüfung der Jahresrech-
nung. Die Generalversammlung besteht
aus den Werksbesitzern (oder ihren Ver-
tretern) und aus Knappschaftsältesten
(oder aus deren Abgeordneten). Stellver-
tretung ist zulässig; doch darf sich ein
Ältester nur wieder durch einen solchen
vertreten lassen. Die Beschlußfassungen
und die Wahlen erfolgen in der General-
versammlung für jeden der beiden Teile
besonders. Anträge, welchen nicht von
beiden Teilen in der Generalversammlung
zugestimmt wird, gelten als abgelehnt.
(Es können also die Arbeitervertreter nicht
durch die Werkbesitzer, noch umgekehrt
überstimmt werden, itio in partes!).
Entsprechende Vorschriften gelten für
Vorstand und Generalversammlung auch
der etwa gebildeten selbständigen Kran-
kenkassen.
Die Oberbergämter überwachen die
Beobachtung der Gesetze und Satzungen
mit der Befugnis, Ordnungsstrafen gegen
die Vorstandsmitglieder festzusetzen. Zur
Ausübung dieses Rechts zur Überwachung
ernennen sie für jeden Verein einen Kom-
missar, der befugt ist, allen Generalver-
sammlungen undSitzungen der Vorstände
und Ausschüsse beizuwohnen und gesetz-
oder satzungswidrige Beschlüsse (also
Knappschaftswesen.
nicht bloß unzweckmäßige!) zu beanstan-
den, in welchem Fall das Oberbergamt
entscheidet. Das Oberbergamt kann die
Berufung der Vorstände, Ausschüsse und
Generalversammlungen zu Sitzungen ve--
langen, ev diese selbst anberaumen, im
letzteren Fall kann dessen Kommissar die
Leitung der Verhandlungen übernehmen.
Beschwerden über die Verwaltung des
Vorstandes sind in der Regel beim Ober-
bergamt (und Handelsminister) anzubrin-
gen. Der Rechtsweg ist, außer wegen
Krankenkassenleistungen, ausgeschlossen.
Gegen Entscheidungen, durch welche der
Anspruch auf Pensionskassenleistungen
abgewiesen oder der Höhe oder der Zeit-
dauer nach festgestellt wird, oder welche
das Mitgliederverhältnis zur Pensions-
kasse oder die zu dieser Kasse zu entrich-
tenden Eintrittsgelder und Beiträge be-
treffen, findet unter Ausschluß des Rechts-
wegs nur die Berufung auf schiedsgericht-
liche Entscheidung statt, und zwar, wenn
ein Knappschaftsverein eine besondere
Kasseneinrichtung im Sinne des Invali-
denversicherungsgesetzes bildet oder
einer solchen angehört, bei dem betref-
fenden Schiedsgericht für Arbeiterver-
sicherung, sonst bei einem besonderen
Schiedsgericht, dessen Vorsitzender vom
Handelsminister ernannt und dessen
übrige Mitglieder von der Generalver-
sammlung zu gleichen Teilen in getrenn-
ter Wahlhandlung von den Besitzern und
den Knappschaftsältesten nach einfacher
Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewählt
werden.
Gegen die Entscheidungen der Schieds-
gerichte (wegen knappschaftlicher Ange-
legenheiten, nicht z. B. wegen der Reichs-
Invaliden- oder -Altersrente, bezüglich de-
ren die Revision nach dem Reichs-Invali-
denversicherungsgesetz an das Reichsver-
sicherungsamt geht!) steht beiden Teilen
die Revision an das Oberschiedsgericht
in Berlin zu: wegen Rechtsverletzung oder
wegen Verstoßes wider den klaren In-
halt der Akten oder wegen wesentlicher
Mängel des Verfahrens. Der Vorsitzende
wird vom Handelsminister aus der Zahl
der öffentlichen Beamten ernannt, die Bei-
sitzer werden von den Generalversamm-
lungen sämtlicher Knappschaftsvereine
(in getrennten Wahlhandlungen für Be-
sitzer und Arbeitervertreter) gewählt. Bei
Revisionen sind zwei richterliche Mitglie-
der zuzuziehen, in gewissen anderen Fäl-