Knappschaftswesen — Kognitionenverfahren.
len Bergbau- bzw Versicherungsverstän-
dige. Im übrigen ist das Verfahren vor
den Schiedsgerichten durch Kgl Verord-
nung geregelt.
Den Werksbesitzern ist untersagt, die
Anwendung aller auf das Knappschafts-
wesen Bezug habenden gesetzlichen Vor-
schriften zum Nachteil der Arbeiter oder
der beitragspflichtigen Beamten durch
Verträge (mittels Reglements, Arbeitsord-
nungen oder besonderer Übereinkunft)
auszuschließen oder zu beschränken. Ver-
tragsbestimmungen, welche diesem Ver-
bote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche
Wirkung. Arndt.
Koalitionsfreiheit s. Gewerkvereine.
Koch, Johann Christoph (‚der Kanzler
Koch‘), * 8. März 1732 zu Mengering-
hausen, habilitierte sich 1756 in Jena,
folgte 1759 einem Rufe als Professor nach
Gießen, wo er als Kanzler (seit 1782)
14. Jan 1808 7.
Unter seinen Veröffentlichungen sind zu
verzeichnen: Specimen compendii Pandecta-
rum, titulum de successione ab intestato
exhibens, jena 1757; Neubearbeitung als
Successio ab intestato civilis, Gießen 1767
8. Aufl 1798); Institutiones juris criminalis,
ießen 1758 (8. Aufl 1791); Programma de
primis constitutionis criminalis Bambergensis
editionibus, Gießen 1765 (als Vorbereitung
für die von ihm besorgie Ausgabe der CCC,
Gießen 1765, 5. Aufl 1800); Opuscula juris
canonici, Gießen 1774; Dissertatio de prae-
scriptione restitutionis in integrum, Gießen
1785; Über Aszendentensukzession in Fami-
lienfideikommisse und Lehen, Gießen 1793;
Belehrungen über Mündigkeit zum Testieren,
Zivilkomputation und Schalttag, Gießen 1796;
Bonorum possessio, Gießen 1/99. Borenk.
Koch, Christian Friedrich, * 9. Febr
1798 zu Mohrin (Neumark), trat 1825 in
den preußischen Justizdienst und nahm
1854 als Kreisgerichtsdirektor in Neiße
seinen Abschied. Er in Neiße am
21. Jan 1872.
Unter seinen zahlreichen, auf die preußische
Praxis sehr einflußreichen Schriften, die zumeist
dem preußischen I.andesrechte gelten und in
denen er die wissenschaftliche Entwickelung
dieses Rechtes durch seine Beziehung auf das
gemeine Recht vielfach förderte, sind hervor-
zuheben: Versuch einer Darstellung der Lehre
vom Besitz nach preußischem Recht?, Breslau 39;
Beurteilung der ersten zehn Bände der Ent-
scheidungen des Königlichen Geheimen Ober-
tribunals, Berlin 47; Das preußische Zivilprozeß-
recht, Berlin I2 55, 11° 71; Lehrbuch des preu-
Bischen gemeinen Privatrechts?, Berlin 57— 58, II;
Das Recht der Forderungen nach gemeinem und
preußischem Recht2, Berlin 58—59, III; Allge-
meines Landrecht für die preußischen Staaten®
(herausg von Achilles, Hinschius, Ichor, Vier-
haus), Berlin und Leipzig 84—86, IV; Allge-
927
meines Berggesetz für die preußischen Staaten,
Berlin 70. Bogeng.
Koch, Robert, s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Kodifikationsprinzip ist der gesetz-
geberische Grundsatz, eine Rechtsma-
terie derartig zu regeln, daß in dem Ge-
setze (Gesetzbuche) alles diese Materie
Betreffende enthalten ist. Die Nichtauf-
nahme von Instituten gestattet daher nicht
deren Ergänzung aus allgemeinen Sätzen,
sondern zeugt für ihre Beseitigung (auch
ohne ausdrücklichen Vermerk). Den Ge-
gensatz zur Kodifikation bildet die No-
velle.
Kodizill s. testamentum.
Kodizillarklausel s. testamentum.
Koexistenz, Grundsatz der: der Erbe
muß im Augenblicke des Erbfalles leben.
Ausnahme: nasciturus pro iam nato habe-
tur; insbesondere erkannten die Römer
folgende Arten der postumi als Erben an:
1. postumi legitimi: nach dem Tode des
Erblassers geboren; Einsetzung oder Ent-
erbung seit Ende der Republik statthaft.
2. postumi Aquiliani: nach dem Tode
des Erblassers geborene Enkel, deren
Vater zur Zeit der Testamentserrichtung
noch lebte.
3. postumi Velleiani: in der Zeit zwi-
schen Testamentserrichtung und Tod des
Erblassers geborene Deszendenten (lex
Junia Vellea).
4. postumi quasi Velleiani: bereits ge-
borene Deszendenten, nach Testaments-
errichtung sui geworden.
5. postumi Juliani: (wie zu 4), aber erst
nach Testamentserrichtung geboren.
Kognaten s. Agnaten, familia.
Kognitionenverfahren (RömR).
I. Extraordinaria cognitio ist das ur-
sprünglich außerordentliche, später regel-
mäßige Verfahren der Kaiserzeit. 1. Ge-
genstand des Verfahrens sind beim Be-
ginne des Prinzipates die Alimenten- und
Fideikommißansprüche, die Honoraran-
sprüche der Lehrer, Ärzte, Feldmesser,
Makler, ferner die Klagen aus dem kaiser-
lichen Rechte, dem ius novum. — 2. Der
Kaiser entscheidet selbst oder durch einen
seiner Beamten.
ll. Die Ladung des Beklagten wird all-
mählich formell; anfangs wird sie münd-
lich, später schriftlich bewirkt. Mark
Aurel führt eine litis denuntiatio in den
kaiserlichen Prozeß ein. Sie ist eine au-
Bergerichtliche Anzeige des Klägersan den