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tubicines), endlich 1 Zenturie capite censi
oder proletarii.
2. Die Zenturiatkomitien sind zustän-
dig: a. für die Gesetzgebung; das Gesetz
bedarf der nachträglichen auctoritas pa-
traum; Abänderung durch die lex Publilia
339 v. Chr: ut legum, quae centuriatis
comitiis ferrentur, patres ante initum suf-
fragium auctores fierent (also: Zustim-
mung vor Abstimmung); — b. für Wah-
len der Konsuln, Prätoren, Zensoren.
Ursprünglich wurde auctoritas patrum
verlangt, durch die lex Maenia 287 v. Chr
beseitigt; — c. für Kriegserklärung und
Friedensschluß; — d. für die provocatio
(Berufung) gegen die Urteile der Kon-
suln auf Todes- oder Leibesstrafe. Dies
schreibt die lex Valeria de provocatione
509 v. Chr vor: ne quis magistratus ci-
vem Romanum adversus provocationem
necaret neve verberaret. — Gegen magi-
stratus extraordinarii ist Provokation
nicht zugelassen.
3. Der Geschäftsgang in den Zenturiat-
komitien. a. Einberufung durch einen
magistratus maior cum imperio. — b. Bei
der Abstimmung wird aufgehört, sobald
sich die absolute Mehrheit (97 Zenturien)
entschieden hat. Die centuria praeroga-
tiva (in erster Zeit: die Reiterzenturien)
macht den Anfang. Ist die Majorität er-
reicht, dann werden die anderen Zentu-
rien nicht gefragt.
III. Comitia tributa sind Versammlun-
gen des nach Bodentribus geordneten Vol-
kes. Zunächst soll Servius Tullius den
Staat in 4 städtische (Suburana, Palatina,
Esquilina, Collina) und 15 ländliche Bo-
dentribus geteilt haben ; später sollen noch
16 tribus rusticae hinzugekommen sein.
1. In den 35 Bodentribus sind Patriziat
und Plebität vertreten.
2. Zuständigkeit: Gesetzgebung ohne
auctoritas patrum, Wahlen der niederen
Beamten, Berufung gegen die Multen
(Geldstrafen) der nichtplebejischen Be-
amten.
3. Die Einberufung erfolgt durch einen
magistratus maior.
Neben den Tributkomitien sollen Ver-
sammlungen der Plebität ohne patres be-
standen haben; erst später sind die Pa-
trizier zu diesen concilia plebis zugelassen
worden. Den Plebisziten ist durch die
leges Valeriac Horatiac 449, die leges
Publiliae 339 und die lex Hortensia 287
allgemeine Geltung beigelegt worden.
Komitien — Kommanditgesellschaft.
Zuständigkeit: Gesetzgebung, Wahlen
der plebejischen Beamten, z. B. Tribun,
aediles plebis, ferner Berufung gegen Mul-
ten der plebejischen Beamten. Einberu-
fung durch den Tribun.
Gegen die Echtheit der Zenturiatverfassung aus der
Zeit des Servius Tullius: Francis Smith Die römische
Timokratle, Berlin 06; H. Delbrück in PrJahrb 08
Kommanditgesellschaft (HandelsR)
ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter ge-
meinschaftlicher Firma gerichtet ist, und
bei der die Haftung der Gesellschafter in
der Weise geregelt ist, daß der eine Teil
(Kommanditisten) nur zum Betrage einer
bestimmten Vermögenseinlage, der an-
dere Teil (Komplementäre) unbeschränkt
haftet. Mindestens muß ein Komplemen-
tar und ein Kommanditist vorhanden sein.
I. Die K wird ins Register eingetragen.
Bei der Bekanntmachung der Eintragung
wird nur die Zahl der Kommanditisten an-
gegeben.
Il. Die Stellung der Gesellschafter ist
durch das Gesetz folgendermaßen gere-
gelt.
1. Die Komplementäre haben dieselbe
Stellung wie die Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft. Sie haften
also den Gesellschaftsgläubigern unbe-
schränkt, primär, solidarisch.
2. Die Stellung der Kommanditisten ist
wesentlich von derjenigen der Komple-
mentäre verschieden. a. Sie sind von der
Geschäftsführung ausgeschlossen; sie
sind nicht zur Vertretung der K befugt. —
b. Der Tod eines Kommanditisten bewirkt
nicht die Auflösung der K. — c. Der
Konkurs über das Vermögen eines Kom-
manditisten bewirkt die Auflösung der K.
— d. Die Kommanditisten können eine
Abschrift der Jahresbilanz und zu deren
Prüfung Einsicht in die Bücher verlangen.
IIl. Die Haftung der Kommanditisten im
allgemeinen. 1. Der Kommanditist haftet
den Gläubigern der K bis zur Höhe seiner
Einlage unmittelbar, d. h. die Gläubiger
können von ihm verlangen, daß er diese
Einlage vollleiste. Dieses Recht, die Voll-
einzahlung der Einlage zu fordern, steht,
wenn die K in Konkurs geraten ist, dem
Konkursverwalter zu. — 2. Hat dagegen
der Kommanditist einen Teil seiner Ein-
lage oder den ganzen Betrag an die K
geleistet, so kann er von seiten der Gläu-
biger nicht mehr haftbar gemacht werden.
— 3. Wenn die Gesellschafter vereinba-