Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Mehrheit von drei Vierteln des vertrete- 
nen Grundkapitals zu fassen ist. 
3. Ein Komplementär kann aus der K 
ausgeschlossen werden, wenn ein wich- 
tiger Grund vorliegt. Sonst darf er nur 
ausscheiden, wenn dies im Gesellschafts- 
vertrage für zulässig erklärt ist. 
4. Findet eine Liquidation der K statt, 
dann sind die Komplementäre und ferner 
eine oder mehrere von der Generalver- 
sammlung gewählte Personen Liquida- 
toren. 
IV. Zur Umwandlung der Kin eine 
Aktiengesellschaft ist ein Beschluß der 
Generalversammlung und aller Komple- 
mentäre erforderlich. 
1. Nach der Eintragung dieses Be- 
schlusses in das Handelsregister hat der 
Vorstand unverzüglich die Bilanz zu ver- 
öffentlichen und unter Hinweis auf die 
Umwandlung die Gläubiger der K aufzu- 
fordern, ihre Ansprüche anzumelden. 
a. Diese Aufforderung ist in den Gesell- 
schaftsblättern dreimal zu veröffentlichen ; 
bekannte Gläubiger sind durch besondere 
Mitteilung zur Anmeldung aufzufor- 
dern. — b. Melden sich Gläubiger, deren 
Forderungen bereits vor der letzten öf- 
fentlichen Aufforderung begründet sind, 
mit ihren Ansprüchen, so ist ihnen die 
verlangte Befriedigung oder Sicherung zu 
gewähren. 
2. Für die Beobachtung dieser Vor- 
schriften haften den Gläubigern die Mit- 
glieder des Vorstandes und des Aufsichts- 
rates, und zwar die Mitglieder des Auf- 
sichtsrates insoweit, als eine Zuwider- 
handlung mit ihrem Wissen und ohne ihr 
Einschreiten erfolgt ist. 
Kommission (HandelsR). I. Kom- 
missionär ist, wer es gewerbsmäßig über- 
nimmt, Waren oder Wertpapiere für Rech- 
nung eines anderen (des Kommittenten) 
im eigenen Namen zu kaufen oder zu ver- 
kaufen ; H 383. — Uneigentliche K ist ge- 
mäß H 406 ein nach den Grundsätzen der 
K zu beurteilendes Geschäft. Dies kann 
in drei Fällen vorkommen: 
l. Wenn ein Kommissionär im Betriebe 
seines Handelsgewerbes ein Geschäft an- 
derer Art für Rechnung eines anderen in 
eigenem Namen zu schließen übernimmt. 
2. Wenn ein Kaufmann, der nicht Kom- 
missionär ist, im Betriebe seines Han- 
delsgewerbes ein Geschäft in derselben 
Weise zu schließen übernimmt. 
3. Als Einkaufs- und Verkaufskommis- : 
  
Kommanditgesellschaft — Kommission. 
sion gilt auch eine K, welche die Liefe- 
rung einer nicht vertretbaren beweg- 
lichen Sache, die aus einem von dem 
Unternehmer zu beschaffenden Stoffe her- 
zustellen ist, zum Gegenstande hat. 
II. Die Pflichten des Kommissionärs 
bestehen in folgendem: 
1. Ausführung des Geschäftes gemäß 
den Anordnungen des Kommittenten 
unter Anwendung der Sorgfalt eines or- 
dentlichen Kaufmannes. 
2. Benachrichtigung des Kommittenten 
von der Ausführung der K und Ablegung 
von Rechenschaft. 
3. Herausgabe alles dessen, was er 
durch das Geschäft erlangt hat. 
4. Der Kommissionär haftet dem Kom- 
mittenten für die Erfüllung des Geschäf- 
tes, wenn er ihm nicht zugleich mit der 
Anzeige von der Ausführung der K den 
Dritten, mit dem er das Geschäft abge- 
schlossen hat, namhaft macht. 
III. Handelt der Kommissionär nicht 
gemäß den Weisungen des Kommittenten, 
so ist er ihm zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet. Der Kommittent braucht 
das Geschäft nicht für seine Rechnung 
gelten zu lassen. Insbesondere kann dem 
Kommissionär die Einhaltung eines Limits 
vorgeschrieben sein. In diesem Falle hat 
sich der Kommissionär an den vom Kom- 
mittenten gesetzten Preis zu halten. 
1. Erbietet sich der Kommissionär, der 
vom Limit unvorteilhaft abgewichen ist, 
zugleich mit der Ausführungsanzeige, den 
Preisunterschied zu decken, dann hat der 
Kommittent das Geschäft gelten zu las- 
sen, kann aber einen eventuellen höheren 
Schaden ersetzt verlangen. 
2. Hat der Kommissionär unter dem 
Limit verkauft oder darüber eingekauft, 
dann muß der Kommittent auf die Aus- 
führungsanzeige hin unverzüglich das Ge- 
schäft zurückweisen; tut der Kommittent 
dies nicht, dann gilt die Abweichung vom 
Limit als genehmigt. 
3. Schließt der Kommissionär zu vor- 
teilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm 
vom Kommittenten gesetzt sind, so 
kommt dies dem Kommittenten zustat- 
ten. Dadurch soll der Kursschnitt ver- 
hütet werden. 
IV. Die Rechtslage der drei Beteiligten 
ist folgende: 
1. Forderungen aus einem Geschäfte, 
das der Kommissionär abgeschlossen hat, 
kann der Kommittent dem Schuldner
	        
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