Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kommission. 
gegenüber erst nach der Abtretung gel- 
tendmachen. 
2. Im Verhältnisse zwischen dem Kom- 
mittenten und dem Kommissionär oder 
diessen Gläubigern gelten diese Forde- 
rungen als Forderungen des Kommit- 
tenten. 
3. Auf Grund des Depotgesetzes hat 
der Kommissionär eingekaufte Papiere 
dem Kommittenten durch constitutum 
POssessorium zu übereignen, indem er 
ihm binnen 3 Tagen das Stückeverzeich- 
nis unter Nummernangabe zusendet. Es 
genügt nicht, daß er ihm die Papiere auf 
Stückekonto gutschreibt. 
V. Der Kommissionär darf ohne Zu- 
stimmung des Kommittenten dem Dritten 
nicht Kredit gewähren. Tut er es den- 
noch, so handelt er auf eigene Gefahr. 
Ist jedoch am Orte des Geschäftes Stun- 
dung üblich, so darf mangels einer an- 
deren Bestimmung des Kommittenten 
auch der Kommissionär stunden. Kredi- 
tiert er aber unbefugt, dann hat er sofort 
als Schuldner des Kaufpreises dem Kom- 
mittenten den Betrag zu zahlen. — Der 
Kommissionär steht für die Erfüllung der 
Verbindlichkeit des Dritten ein, wenn 
dies von ihm übernommen oder am Orte 
seiner Niederlassung Handelsgebrauch 
ist. Steht er Delkredere, d. h. haftet er 
unmittelbar für den Dritten, so hat er 
gegen den Kommittenten einen Anspruch 
auf die Delkredereprovision. 
VI. Die Rechte des Kommissionärs be- 
stehen in folgendem: 
1. Er hat Anspruch auf die vertrags- 
mäßige oder übliche Provision bei Aus- 
führung des Geschäftes; er hat aber auch 
dann Anspruch auf die Provision, wenn 
die Ausführung des Geschäftes nur aus 
einem in der Person des Kommittenten 
liegenden Grunde unterblieben ist. 
2. Er kann den Ersatz der Aufwen- 
dungen verlangen. 
3. Er hat ein Pfandrecht am Kommis- 
sionsgute, sofern er es im Besitze hat 
oder durch Traditionspapiere darüber ver- 
fügen kann, wegen Kosten, Provision, 
Vorschuß sowie wegen aller Forderungen 
aus laufender Rechnung in Kommissions- 
geschäften. Dieses gesetzliche Pfand- 
recht geht dem Grunde nach weiter als 
die anderen gesetzlichen Pfandrechte 
des H, weil es für alle Forderungen aus 
laufender Rechnung gewährt ist. 
VII. Ein Selbsteintrittsrecht des Kom- 
  
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missionärs besteht nicht prinzipiell, son- 
dern nur ausnahmsweise. 
1. Selbsteintritt bedeutet: der Einkaufs- 
kommissionär kauft bei sich (dem Ver- 
käufer); der Verkaufskommissionär ver- 
kauft an sich (den Käufer). 
2. Zeigt der Kommissionär die Ausfüh- 
rung an, ohne ausdrücklich zu bemerken, 
daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies 
als Erklärung, daß die Ausführung durch 
Abschluß des Geschäftes mit einem Drit- 
ten für Rechnung des Kommittenten er- 
folgt sei, H 405 Abs 1. 
3. In eine K zum Einkaufe oder zum 
Verkaufe von Waren, die einen Börsen- 
oder Marktpreis haben, sowie von Wert- 
papieren, bei denen ein Börsen- oder 
Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann 
der Kommissionär selbst eintreten, wenn 
der Kommittent nicht ein anderes be- 
stimmt hat, H 400 Abs 1. 
VIII. Zwecks Untersagung des Kurs- 
schnittes bestehen folgende Vorschriften. 
1. Im Falle des Selbsteintrittes des Kom- 
missionärs beschränkt sich die Pflicht des 
Kommissionärs, Rechenschaft über die 
Abschließung des Kaufes oder Verkaufes 
abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem 
berechneten Preise der zur Zeit der Aus- 
führung der K bestehende Börsen- oder 
Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der 
Ausführung gilt der Zeitpunkt, in wel- 
chem der Kommissionär die Anzeige von 
der Ausführung zur Absendung an den 
Kommittenten abgegeben hat. 
2. Ist bei einer K, die während der Bör- 
sen- oder Marktzeit auszuführen war, die 
Ausführungsanzeige erst nach dem 
Schlusse der Börse oder des Marktes zur 
Absendung abgegeben, so darf der be- 
rechnete Preis für den Kommittenten nicht 
ungünstiger sein als der Preis, der am 
Schlusse der Börse oder des Marktes be- 
stand. 
‘3. Bei einer K, die zu einem bestimmten 
Kurs (erstem Kurs, Mittelkurs, letztem 
Kurs) ausgeführt werden soll, ist der 
Kommissionär ohne Rücksicht auf den 
Zeitpunkt der’ Absendung der Ausfüh- 
rungsanzeige berechtigt und verpflichtet, 
diesen Kurs dem Kommittenten in Rech- 
nung zu stellen. 
4. Bei Wertpapieren und Waren, für 
welche der Börsen- oder Marktpreis amt- 
lich festgestellt wird, kann der Kommis- 
sionär im Falle des Selbsteintrittes keinen
	        
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