Kommission.
gegenüber erst nach der Abtretung gel-
tendmachen.
2. Im Verhältnisse zwischen dem Kom-
mittenten und dem Kommissionär oder
diessen Gläubigern gelten diese Forde-
rungen als Forderungen des Kommit-
tenten.
3. Auf Grund des Depotgesetzes hat
der Kommissionär eingekaufte Papiere
dem Kommittenten durch constitutum
POssessorium zu übereignen, indem er
ihm binnen 3 Tagen das Stückeverzeich-
nis unter Nummernangabe zusendet. Es
genügt nicht, daß er ihm die Papiere auf
Stückekonto gutschreibt.
V. Der Kommissionär darf ohne Zu-
stimmung des Kommittenten dem Dritten
nicht Kredit gewähren. Tut er es den-
noch, so handelt er auf eigene Gefahr.
Ist jedoch am Orte des Geschäftes Stun-
dung üblich, so darf mangels einer an-
deren Bestimmung des Kommittenten
auch der Kommissionär stunden. Kredi-
tiert er aber unbefugt, dann hat er sofort
als Schuldner des Kaufpreises dem Kom-
mittenten den Betrag zu zahlen. — Der
Kommissionär steht für die Erfüllung der
Verbindlichkeit des Dritten ein, wenn
dies von ihm übernommen oder am Orte
seiner Niederlassung Handelsgebrauch
ist. Steht er Delkredere, d. h. haftet er
unmittelbar für den Dritten, so hat er
gegen den Kommittenten einen Anspruch
auf die Delkredereprovision.
VI. Die Rechte des Kommissionärs be-
stehen in folgendem:
1. Er hat Anspruch auf die vertrags-
mäßige oder übliche Provision bei Aus-
führung des Geschäftes; er hat aber auch
dann Anspruch auf die Provision, wenn
die Ausführung des Geschäftes nur aus
einem in der Person des Kommittenten
liegenden Grunde unterblieben ist.
2. Er kann den Ersatz der Aufwen-
dungen verlangen.
3. Er hat ein Pfandrecht am Kommis-
sionsgute, sofern er es im Besitze hat
oder durch Traditionspapiere darüber ver-
fügen kann, wegen Kosten, Provision,
Vorschuß sowie wegen aller Forderungen
aus laufender Rechnung in Kommissions-
geschäften. Dieses gesetzliche Pfand-
recht geht dem Grunde nach weiter als
die anderen gesetzlichen Pfandrechte
des H, weil es für alle Forderungen aus
laufender Rechnung gewährt ist.
VII. Ein Selbsteintrittsrecht des Kom-
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missionärs besteht nicht prinzipiell, son-
dern nur ausnahmsweise.
1. Selbsteintritt bedeutet: der Einkaufs-
kommissionär kauft bei sich (dem Ver-
käufer); der Verkaufskommissionär ver-
kauft an sich (den Käufer).
2. Zeigt der Kommissionär die Ausfüh-
rung an, ohne ausdrücklich zu bemerken,
daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies
als Erklärung, daß die Ausführung durch
Abschluß des Geschäftes mit einem Drit-
ten für Rechnung des Kommittenten er-
folgt sei, H 405 Abs 1.
3. In eine K zum Einkaufe oder zum
Verkaufe von Waren, die einen Börsen-
oder Marktpreis haben, sowie von Wert-
papieren, bei denen ein Börsen- oder
Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann
der Kommissionär selbst eintreten, wenn
der Kommittent nicht ein anderes be-
stimmt hat, H 400 Abs 1.
VIII. Zwecks Untersagung des Kurs-
schnittes bestehen folgende Vorschriften.
1. Im Falle des Selbsteintrittes des Kom-
missionärs beschränkt sich die Pflicht des
Kommissionärs, Rechenschaft über die
Abschließung des Kaufes oder Verkaufes
abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem
berechneten Preise der zur Zeit der Aus-
führung der K bestehende Börsen- oder
Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der
Ausführung gilt der Zeitpunkt, in wel-
chem der Kommissionär die Anzeige von
der Ausführung zur Absendung an den
Kommittenten abgegeben hat.
2. Ist bei einer K, die während der Bör-
sen- oder Marktzeit auszuführen war, die
Ausführungsanzeige erst nach dem
Schlusse der Börse oder des Marktes zur
Absendung abgegeben, so darf der be-
rechnete Preis für den Kommittenten nicht
ungünstiger sein als der Preis, der am
Schlusse der Börse oder des Marktes be-
stand.
‘3. Bei einer K, die zu einem bestimmten
Kurs (erstem Kurs, Mittelkurs, letztem
Kurs) ausgeführt werden soll, ist der
Kommissionär ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt der’ Absendung der Ausfüh-
rungsanzeige berechtigt und verpflichtet,
diesen Kurs dem Kommittenten in Rech-
nung zu stellen.
4. Bei Wertpapieren und Waren, für
welche der Börsen- oder Marktpreis amt-
lich festgestellt wird, kann der Kommis-
sionär im Falle des Selbsteintrittes keinen