Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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folgt durch Tod oder freiwillige Ent- 
sagung (Thronverzicht, z. B. Friedrich II. 
1470). 
3. Der Übergang der Regierung erfolgt 
ipso iure. Es gilt der Satz: Le roi est mort, 
vive le roi. Folgeberechtigt ist der nächste 
Agnat, nach dem Rechte der Primogeni- 
tur. Die Kognaten kommen auch dann 
nicht in Betracht, wenn die Agnaten aus- 
gestorben sind. In diesem Falle würde 
ein Gesetz erforderlich sein, um sie folge- 
berechtigt zu machen. Die fürstliche Fa- 
milie Hohenzollern ist nicht folgeberech- 
tigt, da sie nicht vom primus acquirens ab- 
stammt. 
4. Der K wird mit Vollendung des acht- 
zehnten Lebensjahres volljährig. 
5. Beim Regierungsantritt leistet der K 
in Gegenwart der vereinigten Kammern 
das eidliche Gelöbnis, die V des König- 
reichs fest und unverbrüchlich zu halten 
und in Übereinstimmung mit derselben 
und den Gesetzen zu regieren. 
6. Ohne Einwilligung beider Kammern 
kann der K nicht zugleich Herrscher frem- 
der Reiche sein. 
II. Die Rechte des K sind Regierungs- 
rechte und Majestätsrechte. 
1. Die Regierungsrechte dienen der Er- 
füllung der Staatsaufgaben. Zu ihnen ge- 
hört namentlich die Sanktion von Geset- 
zen, die Erlassung von Verordnungen, die 
Leitung der gesamten Verwaltung; der K 
hat insbesondere das Recht der Begnadi- 
gung und der Strafmilderung. Dem K 
steht die Verleihung von Orden und an- 
deren mit Vorrechten nicht verbundenen 
Auszeichnungen zu, prV 50 Abs 1. 
2. Die Majestätsrechte sind die äußeren 
Merkmale der königlichen Machstellung. 
Der K hat den Majestätstitel, das könig- 
liche Wappen und die Insignien, nämlich 
Zepter und Krone, Schwert, Apfel, Siegel. 
Ihm kommt die Fürbitte im Kirchengebete 
und Landestrauer zu. 
III. Die Person des K ist unverletzlich. 
Seine Regierungsakte bedürfen zur Gül- 
tigkeit der Gegenzeichnung eines Mini- 
sters, der hierdurch die Verantwortung 
übernimmt. Die Unverletzlichkeit des K 
ist in prV 43 nach dem Vorbilde des Sat- 
zes „Ihe king can do no wrong“ aus- 
gesprochen worden. Dagegen ist für den 
preußischen K nicht der Satz maßgebend: 
Le roi regne, mais il ne gouverne pas. — 
Armeebefehle und Akte des Summepisko- 
pates bedürfen keiner Gegenzeichnung, 
  
König. 
da sie nicht Akte der Regierung des K 
sind. 
IV. Der K besetzt alle Stellen im Heere 
sowie in den übrigen Zweigen des Staats- 
dienstes, prV 47. Der K hat das Ämter- 
besetzungsrecht in gewissem Umfange an 
die Minister delegiert. Insoweit gesetz- 
liche Bestimmungen eine bestimmte Vor- 
bildung für ein Amt erfordern, z. B. bei 
Richtern, ist der K auch hieran gebunden. 
V. Eine Regentschaft ist notwendig bei 
Unfähigkeit des K zur Regierung oder bei 
Ungewißheit über die Person des zum 
Throne Berechtigten. Fälle der Regent- 
schaft sind: wenn der K minderjährig ist; 
oder wenn der K sonst dauernd verhin- 
dert ist, selbst zu regieren, z. B. wenn er 
sich in Geisteskrankheit, Gefangenschaft 
oder dauernder Abwesenheit befindet; 
oder wenn als nächster Thronerbe ein 
nasciturus berufen ist. 
1. Regent ist derjenige volljährige 
Agnat, welcher der Krone am nächsten 
steht. Ist kein volljähriger Agnat vorhan- 
den und nicht kraft Gesetzes Fürsorge für 
diesen Fall getroffen, so hat das Staats- 
ministerium die Kammern zu berufen. Die 
Kammern wählen in vereinigter Sitzung 
einen Regenten. Bis zum Antritte der Re- 
gentschaft seitens des gewählten Regen- 
ten führt das Staatsministerium die Re- 
gierung. — Der Regent, der als nächster 
Agnat berufen ist, hat sofort die Kammern 
zu berufen, die in vereinigter Sitzung über 
die Notwendigkeit der Regentschaft be- 
schließen. 
2. Der Regent übt die dem K zuste- 
hende Gewalt in dessen Namen kraft ei- 
genen Rechtes aus. Der Regent schwört 
nach der Einrichtung der Regentschaft vor 
den vereinigten Kammern den Eid, die 
Verfassung des Königreichs fest und un- 
verbrüchlich zu halten und in Überein- 
stimmung mit derselben und den Geset- 
zen zu regieren. Bis zu dieser Eidesleis- 
tung bleibt in jedem Falle das bestehende 
gesamte Staatsministerium für alle Regie- 
rungshandlungen verantwortlich. 
3. Regent und Stellvertreter unterschei- 
den sich wie Organ und Bevollmächtigter. 
Der Regent hat Herrscherstellung; er ist 
unverletzlich und genießt einen beson- 
deren strafrechtlichen Schutz; der Regent 
von Preußen ist gleichzeitig Regent des 
Deutschen Reiches. — Der Stellvertreter 
hat Dienerstellung. Er unterscheidet sich 
vom Regenten dadurch, daß er vom K
	        
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