Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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rens). I. Das Konkursverfahren ist auf 
Antrag des Gemeinschuldners einzustel- 
len, wenn er nach dem Ablaufe der An- 
meldefrist die Zustimmung aller Konkurs- 
gläubiger, welche Forderungen angemel- 
det haben, beibringt. Inwieweit esder Zu- 
stimmung oder der Sicherstellung von 
Gläubigern bedarf, deren Forderungen 
angemeldet, aber nicht festgestellt sind, 
entscheidet das Konkursgericht nach 
freiem Ermessen. 
ll. Das Verfahren kann auf Antrag des 
Gemeinschuldners vor dem Ablaufe der 
Anmeldfrist eingestellt werden, wenn au- 
Ber den Gläubigern, deren Zustimmung 
der Gemeinschuldner beibringt, andere 
Gläubiger nicht bekannt sind. 
Ill. Die Einstellung findet ferner statt, 
wenn eine nicht die Kosten deckende 
Masse vorhanden ist; jedoch kann der 
Gläubiger die Kosten vorschießen, um die 
Fortführung des K zu ermöglichen. 
Konkurs (besondere Fälle). I. Über 
das Vermögen einer Aktiengesellschaft 
findet das Konkursverfahren außer dem 
Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem 
Falle der Überschuldung statt. Nach Auf- 
lösung einer Aktiengesellschaft ist die Er- 
Öffnung des Verfahrens so lange zulässig, 
als die Verteilung des Vermögens nicht 
vollzogen ist. Zu dem Antrage auf Er- 
öffnung des Verfahrens ist außer den 
Konkursgläubigern jedes Mitglied des 
Vorstandes und jeder Liquidator berech- 
tigt. Wird der Antrag nicht von allen Mit- 
gliedern des Vorstandes oder allen Liqui- 
datoren gestellt, so ist er zuzulassen, 
wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Über- 
schuldung glaubhaft gemacht wird. 
Il. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit 
einer offenen Handelsgesellschaft, einer 
Kommanditgesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft auf Aktien findet über 
das Gecsellschaftsvermögen ein selbstän- 
diges Konkursverfahren statt. Über das 
Vermögen einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien findet das Konkursverfahren 
auch im Falle der Überschuldung statt. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den 
Vorschlag aller persönlich haftenden Ge- 
sellschafter geschlossen werden. In dem 
Konkursverfahren über das Privatvermö- 
gen cines persönlich haftenden Gesell- 
schafters können die Gesellschaftsgläu- 
biger, wenn das Konkursverfahren über 
das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist, 
Befriedigung nur wegen desjenigen Be- 
  
Konkurs — Konkursgericht. 
trages suchen, für welchen sie in dem 
letzteren Verfahren keine Befriedigung 
erhalten. 
III. Auf das Konkursverfahren über das 
Vermögen einer juristischen Person so- 
wie eines Vereins, der als solcher ver- 
klagt werden kann, finden die Vorschrif- 
ten über den Konkurs der Aktiengesell- 
schaft entsprechende Anwendung. 
IV. Für das Konkursverfahren über 
einen Nachlaß ist das Amtsgericht aus- 
schließlich zuständig, bei welchem der 
Erblasser zur Zeit seines Todes den all- 
gemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
1. Die Eröffnung des Verfahrens setzt die 
Überschuldung des Nachlasses voraus. — 
2. Die Eröffnung des Verfahrens wird 
nicht dadurch gehindert, daß der Erbe 
die Erbschaft noch nicht angenommen 
hat, oder daß er für die Nachlaßverbind- 
lichkeiten unbeschränkt haftet. — 3. Zu 
dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens 
ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter so- 
wie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Te- 
stamentsvollstrecker, dem die Verwaltung 
des Nachlasses zusteht, und jeder Nach- 
laßgläubiger berechtigt. 
V. Besitzt ein Schuldner, über dessen 
Vermögen im Auslande ein Konkursver- 
fahren eröffnet worden ist, Vermögens- 
gegenstände im Inlande, so ist die 
Zwangsvollstreckung in das inländische 
Vermögen zulässig. Das Konkursvertah- 
ren umfaßt nur das im Inlande befindliche 
Vermögen, wenn der Schuldner im Deut- 
schen Reiche eine gewerbliche Niederlas- 
sung, aber keinen allgemeinen Oerichts- 
stand hat (Partikularkonkurs). 
Konkursgericht. I. Für das Konkurs- 
verfahren ist das Amtsgericht ausschließ- 
lich zuständig, bei welchem der Gemein- 
schuldner seine gewerbliche Niederlas- 
sung oder in Ermangelung einer solchen 
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, 
K 71. Sind mehrere Gerichte zuständig, 
so schließt dasjenige, bei welchem zuerst 
die Eröffnung des Verfahrens beantragt 
worden ist, die übrigen aus. 
1. Die Entscheidungen im Konkursver- 
fahren können ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erfolgen. Die Zustel- 
lung geschieht von Amts wegen. 
2. Gegen die Entscheidungen im Kon- 
kursverfahren findet in der Regel die so- 
fortige Beschwerde statt. Die Vorschrif- 
| ten der Z finden auf das Konkursverfah- 
ren Anwendung. Die Entscheidung des
	        
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