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rens). I. Das Konkursverfahren ist auf
Antrag des Gemeinschuldners einzustel-
len, wenn er nach dem Ablaufe der An-
meldefrist die Zustimmung aller Konkurs-
gläubiger, welche Forderungen angemel-
det haben, beibringt. Inwieweit esder Zu-
stimmung oder der Sicherstellung von
Gläubigern bedarf, deren Forderungen
angemeldet, aber nicht festgestellt sind,
entscheidet das Konkursgericht nach
freiem Ermessen.
ll. Das Verfahren kann auf Antrag des
Gemeinschuldners vor dem Ablaufe der
Anmeldfrist eingestellt werden, wenn au-
Ber den Gläubigern, deren Zustimmung
der Gemeinschuldner beibringt, andere
Gläubiger nicht bekannt sind.
Ill. Die Einstellung findet ferner statt,
wenn eine nicht die Kosten deckende
Masse vorhanden ist; jedoch kann der
Gläubiger die Kosten vorschießen, um die
Fortführung des K zu ermöglichen.
Konkurs (besondere Fälle). I. Über
das Vermögen einer Aktiengesellschaft
findet das Konkursverfahren außer dem
Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem
Falle der Überschuldung statt. Nach Auf-
lösung einer Aktiengesellschaft ist die Er-
Öffnung des Verfahrens so lange zulässig,
als die Verteilung des Vermögens nicht
vollzogen ist. Zu dem Antrage auf Er-
öffnung des Verfahrens ist außer den
Konkursgläubigern jedes Mitglied des
Vorstandes und jeder Liquidator berech-
tigt. Wird der Antrag nicht von allen Mit-
gliedern des Vorstandes oder allen Liqui-
datoren gestellt, so ist er zuzulassen,
wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Über-
schuldung glaubhaft gemacht wird.
Il. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit
einer offenen Handelsgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft oder einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien findet über
das Gecsellschaftsvermögen ein selbstän-
diges Konkursverfahren statt. Über das
Vermögen einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien findet das Konkursverfahren
auch im Falle der Überschuldung statt.
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den
Vorschlag aller persönlich haftenden Ge-
sellschafter geschlossen werden. In dem
Konkursverfahren über das Privatvermö-
gen cines persönlich haftenden Gesell-
schafters können die Gesellschaftsgläu-
biger, wenn das Konkursverfahren über
das Gesellschaftsvermögen eröffnet ist,
Befriedigung nur wegen desjenigen Be-
Konkurs — Konkursgericht.
trages suchen, für welchen sie in dem
letzteren Verfahren keine Befriedigung
erhalten.
III. Auf das Konkursverfahren über das
Vermögen einer juristischen Person so-
wie eines Vereins, der als solcher ver-
klagt werden kann, finden die Vorschrif-
ten über den Konkurs der Aktiengesell-
schaft entsprechende Anwendung.
IV. Für das Konkursverfahren über
einen Nachlaß ist das Amtsgericht aus-
schließlich zuständig, bei welchem der
Erblasser zur Zeit seines Todes den all-
gemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
1. Die Eröffnung des Verfahrens setzt die
Überschuldung des Nachlasses voraus. —
2. Die Eröffnung des Verfahrens wird
nicht dadurch gehindert, daß der Erbe
die Erbschaft noch nicht angenommen
hat, oder daß er für die Nachlaßverbind-
lichkeiten unbeschränkt haftet. — 3. Zu
dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter so-
wie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Te-
stamentsvollstrecker, dem die Verwaltung
des Nachlasses zusteht, und jeder Nach-
laßgläubiger berechtigt.
V. Besitzt ein Schuldner, über dessen
Vermögen im Auslande ein Konkursver-
fahren eröffnet worden ist, Vermögens-
gegenstände im Inlande, so ist die
Zwangsvollstreckung in das inländische
Vermögen zulässig. Das Konkursvertah-
ren umfaßt nur das im Inlande befindliche
Vermögen, wenn der Schuldner im Deut-
schen Reiche eine gewerbliche Niederlas-
sung, aber keinen allgemeinen Oerichts-
stand hat (Partikularkonkurs).
Konkursgericht. I. Für das Konkurs-
verfahren ist das Amtsgericht ausschließ-
lich zuständig, bei welchem der Gemein-
schuldner seine gewerbliche Niederlas-
sung oder in Ermangelung einer solchen
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
K 71. Sind mehrere Gerichte zuständig,
so schließt dasjenige, bei welchem zuerst
die Eröffnung des Verfahrens beantragt
worden ist, die übrigen aus.
1. Die Entscheidungen im Konkursver-
fahren können ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung erfolgen. Die Zustel-
lung geschieht von Amts wegen.
2. Gegen die Entscheidungen im Kon-
kursverfahren findet in der Regel die so-
fortige Beschwerde statt. Die Vorschrif-
| ten der Z finden auf das Konkursverfah-
ren Anwendung. Die Entscheidung des