Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Konkursgericht — Konkursgläubiger. 
Beschwerdegerichtes wird erst mit der 
Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde- 
gericht kann jedoch die sofortige Wirk- 
samkeit der Entscheidung anordnen. 
Il. Das Konkursgericht kann zur Auf- 
klärung aller das Verfahren betreffenden 
Verhältnisse die erforderlichen Ermitte- 
lungen, insbesondere die Vernehmung 
von Zeugen und Sachverständigen an- 
ordnen. — Die öffentlichen Bekannt- 
mmachungen erfolgen durch mindestens 
einmalige Einrückung in das zur Ver- 
Öffentlichung amtlicher Bekanntmachun- 
gen des Gerichtes bestimmte Blatt; 
die Einrückung kann auszugsweise ge- 
schehen. Die Bekanntmachung gilt als 
bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten 
"Tages nach der Ausgabe des die Ein- 
rückung oder die erste Einrückung ent- 
haltenden Blattes. Das Gericht kann wei- 
tere Bekanntmachungen anordnen. Die 
Öffentliche Bekanntmachung gilt als Zu- 
stellung an alle Beteiligten, auch wenn 
rıeben ihr eine besondere Zustellung vor- 
geschrieben ist. Die dem Verwalter ob- 
liegenden Mitteilungen können unmittel- 
bar und ohne besondere Form geschehen. 
Konkursgläubiger nennt die K die- 
jenigen persönlichen Gläubiger, welche 
einen zur Zeit der Eröffnung des Ver- 
fahrens begründeten Vermögensanspruch 
an den Gemeinschuldner haben. 
Nicht unter den Begriff fallen demnach: 
a. diejenigen, deren Anspruch nicht zur 
Zeit der Eröffnung begründet war, son- 
dern später entstanden ist, sei es gegen 
den Gemeinschuldner, sei es gegen den 
Konkursverwalter (Massegläubiger), s. 
K 57ff und diesen Artikel. 
b. diejenigen, welche nicht persönliche, 
sondem dingliche Ansprüche haben, ins- 
esondere Aussonderungsberechtigte, s. 
K 43ff, und Absonderungsberechtigte, s. 
K 47f (s. auch die entsprechenden Ar- 
tikel). 
Ein Aussonderungsrecht wird indessen 
auch in einigen Fällen anerkannt, wo le- 
diglich persönliche Ansprüche vorliegen. 
Grundsätzlich haben alle K(onkurs)- 
g (läubiger) Ansprüche auf Befriedigung 
aus der Masse nach Verhältnis ihrer For- 
derungen. Indessen werden sie bei den 
Veerteilungen nur berücksichtigt, sofern 
sie ihre Forderungen angemeldet haben, 
und diese von dem Konkursverwalter an- 
erkannt oder gerichtlich festgestellt sind. 
Der Begriff der Kg beschränkt sich aber 
  
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nicht auf die Inhaber solcher Forde- 
rungen, weshalb beim Abschluß des 
Zwangsvergleichs eine Beschränkung der 
vorgesehenen Befriedigung auf solche 
Gläubiger unzulässig ist (s. Artikel 
Zwangsvergleich). 
Ausnahmen von dem Grundsatz, daß 
alle Kg nach Verhältnis ihrer Forderun- 
gen Befriedigung erhalten, sind gegeben 
in K 61. Die darin genannten 5 Klassen 
von Gläubigern genießen Vorrechte (s. 
Artikel Vorrechte im Konkurse). 
Von der gleichmäßigen Befriedigung im 
Konkursverfahren sind betagte oder be- 
dingte Ansprüche nicht ausgeschlossen, 
s. K 65—70. 
Gläubiger, welche absonderungsberech- 
tigte Befriedigung beanspruchen können, 
erhalten aus der Konkursmasse nur für 
den Betrag verhältnismäßige Befriedi- 
gung, zu welchem sie auf abgesonderte 
Befriedigung verzichten, oder mit wel- 
chem sie bei der letzteren ausgefallen 
sind, K 64. 
Die Höhe der Forderung, welche bei 
der Abschlagsverteilung Berücksichtigung 
findet, richtet sich im allgemeinen nach 
persönlichem Rechte, doch bestimmt K 62, 
daß mit der Kapitalsforderung an dersel- 
ben Stelle angesetzt werden: 1. die 
Kosten, welche den Gläubigern vor der 
Eröffnung des Verfahrens erwachsen 
sind; 2. die Vertragsstrafen; 3. die bis zur 
Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen 
Zinsen. 
Nicht geltend gemacht werden können 
im Konkursverfahren, K 63: 1. die seit 
der Eröffnung des Konkursverfahrens lau- 
fenden Zinsen; 2, die Kosten, welche den 
einzelnen Gläubigern durch ihren Anteil 
am Verfahren erwachsen; 3. Geldstrafen ; 
4. Forderungen aus einer Freigebigkeit 
des Gemeinschuldners unter Lebenden 
oder von Todes wegen. 
Besonders behandelt sind unter dem 
2. Titel der K, „Erfüllung der Rechts- 
geschäfte‘, in den $$ 17—28 diejenigen 
Änderungen, welche in den persönlichen 
Rechtsbeziehungen des Gemeinschuld- 
ners zu einem Vertragsgegner durch die 
Eröffnung des Konkurses eintreten. 
Ist ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der 
Konkurseröffnung von einem der beiden 
Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt, 
so hat der Konkursverwalter das Wahl- 
recht, ob er Erfüllung verlangen will, in 
welchem Falle der Gegner Massegläubi-
	        
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