Konkursgericht — Konkursgläubiger.
Beschwerdegerichtes wird erst mit der
Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
gericht kann jedoch die sofortige Wirk-
samkeit der Entscheidung anordnen.
Il. Das Konkursgericht kann zur Auf-
klärung aller das Verfahren betreffenden
Verhältnisse die erforderlichen Ermitte-
lungen, insbesondere die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen an-
ordnen. — Die öffentlichen Bekannt-
mmachungen erfolgen durch mindestens
einmalige Einrückung in das zur Ver-
Öffentlichung amtlicher Bekanntmachun-
gen des Gerichtes bestimmte Blatt;
die Einrückung kann auszugsweise ge-
schehen. Die Bekanntmachung gilt als
bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten
"Tages nach der Ausgabe des die Ein-
rückung oder die erste Einrückung ent-
haltenden Blattes. Das Gericht kann wei-
tere Bekanntmachungen anordnen. Die
Öffentliche Bekanntmachung gilt als Zu-
stellung an alle Beteiligten, auch wenn
rıeben ihr eine besondere Zustellung vor-
geschrieben ist. Die dem Verwalter ob-
liegenden Mitteilungen können unmittel-
bar und ohne besondere Form geschehen.
Konkursgläubiger nennt die K die-
jenigen persönlichen Gläubiger, welche
einen zur Zeit der Eröffnung des Ver-
fahrens begründeten Vermögensanspruch
an den Gemeinschuldner haben.
Nicht unter den Begriff fallen demnach:
a. diejenigen, deren Anspruch nicht zur
Zeit der Eröffnung begründet war, son-
dern später entstanden ist, sei es gegen
den Gemeinschuldner, sei es gegen den
Konkursverwalter (Massegläubiger), s.
K 57ff und diesen Artikel.
b. diejenigen, welche nicht persönliche,
sondem dingliche Ansprüche haben, ins-
esondere Aussonderungsberechtigte, s.
K 43ff, und Absonderungsberechtigte, s.
K 47f (s. auch die entsprechenden Ar-
tikel).
Ein Aussonderungsrecht wird indessen
auch in einigen Fällen anerkannt, wo le-
diglich persönliche Ansprüche vorliegen.
Grundsätzlich haben alle K(onkurs)-
g (läubiger) Ansprüche auf Befriedigung
aus der Masse nach Verhältnis ihrer For-
derungen. Indessen werden sie bei den
Veerteilungen nur berücksichtigt, sofern
sie ihre Forderungen angemeldet haben,
und diese von dem Konkursverwalter an-
erkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
Der Begriff der Kg beschränkt sich aber
943
nicht auf die Inhaber solcher Forde-
rungen, weshalb beim Abschluß des
Zwangsvergleichs eine Beschränkung der
vorgesehenen Befriedigung auf solche
Gläubiger unzulässig ist (s. Artikel
Zwangsvergleich).
Ausnahmen von dem Grundsatz, daß
alle Kg nach Verhältnis ihrer Forderun-
gen Befriedigung erhalten, sind gegeben
in K 61. Die darin genannten 5 Klassen
von Gläubigern genießen Vorrechte (s.
Artikel Vorrechte im Konkurse).
Von der gleichmäßigen Befriedigung im
Konkursverfahren sind betagte oder be-
dingte Ansprüche nicht ausgeschlossen,
s. K 65—70.
Gläubiger, welche absonderungsberech-
tigte Befriedigung beanspruchen können,
erhalten aus der Konkursmasse nur für
den Betrag verhältnismäßige Befriedi-
gung, zu welchem sie auf abgesonderte
Befriedigung verzichten, oder mit wel-
chem sie bei der letzteren ausgefallen
sind, K 64.
Die Höhe der Forderung, welche bei
der Abschlagsverteilung Berücksichtigung
findet, richtet sich im allgemeinen nach
persönlichem Rechte, doch bestimmt K 62,
daß mit der Kapitalsforderung an dersel-
ben Stelle angesetzt werden: 1. die
Kosten, welche den Gläubigern vor der
Eröffnung des Verfahrens erwachsen
sind; 2. die Vertragsstrafen; 3. die bis zur
Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen
Zinsen.
Nicht geltend gemacht werden können
im Konkursverfahren, K 63: 1. die seit
der Eröffnung des Konkursverfahrens lau-
fenden Zinsen; 2, die Kosten, welche den
einzelnen Gläubigern durch ihren Anteil
am Verfahren erwachsen; 3. Geldstrafen ;
4. Forderungen aus einer Freigebigkeit
des Gemeinschuldners unter Lebenden
oder von Todes wegen.
Besonders behandelt sind unter dem
2. Titel der K, „Erfüllung der Rechts-
geschäfte‘, in den $$ 17—28 diejenigen
Änderungen, welche in den persönlichen
Rechtsbeziehungen des Gemeinschuld-
ners zu einem Vertragsgegner durch die
Eröffnung des Konkurses eintreten.
Ist ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der
Konkurseröffnung von einem der beiden
Teile nicht oder nicht vollständig erfüllt,
so hat der Konkursverwalter das Wahl-
recht, ob er Erfüllung verlangen will, in
welchem Falle der Gegner Massegläubi-