Konkursmasse — Konservenfabriken.
wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der
Leistung die Eröffnung des Verfahrens
nicht bekannt war.
4. Die Annahme oder Ausschlagung
einer vor der Eröffnung des Verfahrens
angefallenen Erbschaft, sowie eines vor
diesem Zeitpunkte dem Gemeinschuldner
angefallenen Vermächtnisses steht nur
dem Gemeinschuldner zu, K 9. Das
gleiche gilt von der Ablehnung der tort-
gesetzten Gütergemeinschaft. — Erfolgt
der Anfall erst nach der Konkurseröff-
nung, so berührt er die Masse überhaupt
nicht.
VI. Die Rechtswirkung des Konkurses
auf solche schwebende Prozesse, welche
die K betreffen, sind besonders zu erör-
tern.
1. Der Konkurs bewirkt eine Unter-
brechung (s. d.) des Prozesses.
2. Aktivprozesse, d. h. solche Rechts-
streitigkeiten, welche für den Gemein-
schuldner anhängig sind, können in der
Lage, in welcher sie sich befinden, von
dem Konkursverwalter aufgenommen
weerden, K 10. Lehnt der Verwalter die
Ausfnahme des Rechtsstreites ab, so kann
sowohl der Gemeinschuldner als der Geg-
rıer den Prozeß aufnehmen.
3. Passivprozesse, d. h. solche Rechts-
streitigkeiten, welche gegen den Gemein-
schuldner anhängig sind, und welche auf
Aussonderung eines Gegenstandes aus
der Konkursmasse oder auf abgesonderte
Befriedigung gerichtet sind oder einen
Anspruch betreffen, welcher als Masse-
schuld zu erachten ist, können sowohl
von dem Konkursverwalter als von dem
Giegner aufgenommen werden, K 11. Er-
kennt der Verwalter den Anspruch sofort
an, so fallen ihm die Prozeßkosten nicht
zur Last.
VIl. Prozesse über die Schuldenmasse
wınterliegen dem Konkursverfahren; vgl
K 12, 13, 14.
Konkursverwalter wird von dem Ge-
richte ernannt; er bekleidet ein öffent-
jiches Amt, ohne Beamter zu sein. — Das
Gericht kann ihm die Leistung einer
Sicherheit auferlegen.
Über die Rechtsstellung des Verwalters herrscht Streit.
ach Wach und der früheren Auffassung des RG int er
Xertreter des Kridars, weil man annahm, daß der Kridar
eschäftsunfähig sel. — Nach Kohler ist er Organ der
rozessualischen Konkursgemeinschaft. — Nach Hell-
PD ann ist er Vertreter der Konk läubiger. — Nach
5 gger,Schultze hat er einmal die Stellung als Ver-
treter des Kridars, sodann jedoch in Anfechtungsprozessen
18 Vertreter der Gläubiger. — Nach Hellwig ist er Ver-
Preter der Konkursmasse als eines rechtlich selbständigen
dervermögens. — Nach RG 29 29 ist das Amt des
gon
Posener Bechtsiexikon I.
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Konkursverwalters ein munus publicum, ohne daß er Ver-
tzeter irgendeines Beteiligten ist (Amtatheorie).
In der Gläubigerversammlung können
die Konkursgläubiger statt des ernannten
K eine andere Person wählen. Das Ge-
richt kann die Ernennung des Gewählten
versagen.
Der K ist für die Erfüllung der ihm ob-
liegenden Pflichten allen Beteiligten ver-
antwortlich; er steht unter der Aufsicht
des Konkursgerichtes.
Das Gericht kann gegen den K Ord-
nungsstrafen bis zu zweihundert M fest-
setzen. Es kann ihn vor der auf seine
Ernennung folgenden Gläubigerversamm-
lung von Amts wegen, später nur auf An-
trag der Gläubigerversammlung oder des
Gläubigerausschusses seines Amtes ent-
lassen.
Der K hat Anspruch auf Erstattung an-
gemessener barer Auslagen und auf Ver-
gütung für seine Geschäftsführung. Die
Festsetzung der Auslagen und der Ver-
gütung erfolgt durch das Konkursgericht.
Der K hat bei der Beendigung sei-
nes Amtes einer Gläubigerversammlung
Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung
muß mit den Belegen und, wenn ein Gläu-
bigerausschuß bestellt ist, mit dessen Be-
merkungen spätestens drei Tage vor dem
Termine auf der Gerichtsschreiberei zur
Einsicht der Beteiligten niedergelegt
werden. P.
Können s. Rechtliches Dürfen.
Konnexität, Zusammenhang von
Streitsachen, Strafprozessen; s. Gerichts-
stand.
Konnossement siehe Frachtvertrag
(See-, Binnen-) ; Wertpapiere, Indossable
Papiere.
Konsekration s. Bischöfe.
Konservenfabriken. In diesen wie in
vielen anderen Betriebsarten ist die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen mit der Ge-
fahr gesundheitlicher Schädigung verbun-
den. Der Bundesrat hat daher von dem
ihm gemäß Gw 139a zustehenden Ver-
ordnungsrecht Gebrauch gemacht, das
ihm erlaubt, die Verwendung von Arbei-
terinnen für große Fabrikationszweige,
welche mit besonderen Gefahren für
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden
sind, gänzlich zu untersagen oder von
besonderen Bedingungen abhängig zu
machen. Der Bundesratsbeschluß ist pub-
liziert in der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 1. Mai 1908, die an Stelle
der Bekanntmachung vom 1. Mai 1898
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