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stärkung durch Geistliche als Oberkir-
chenrat fungierende Ministerialabteilung
für Kirchen- und Schullsachen, $ 34 Abs 2
Ziff 2 des Ges vom 4. Jan 1876; in Rudol-
stadt das Kollegium, das aus dem Vor-
stande und dem vortragenden Rat des
Ministeriums, Abt für Kirchen- und Schul-
sachen, und drei Geistlichen besteht, Ver-
ordn vom 8. Juli 1881; in Sondershausen
der dem Ministerium, Abt für Kir-
chen- und Schulsachen, beigeordnete
Kirchenrat, Ges vom 9. Dez 1885, und in
Altenburg das innerhalb des Kultusmini-
steriums gebildete Kollegium für die in-
nern Angelegenheiten der evang Landes-
kirche, das nach dem Ges vom 4. Jan 1869
an die Stelle eines besonderen Ks trat; in
allen diesen Fällen vermittelt der Vor-
sitzende als Mitglied des Staatsministeri-
ums den Verkehr mit dem Landesherrn.
Hingegen ist in Bayern das Oberkonsi-
storium in München, dem die Ks in Ans-
bach und Bayreuth unterstellt sind, sowie
das Ks in Speyer, dem seit 1848 die Funk-
tionen des Oberkonsistoriums für die
Pfalz zustehen, dem Staatsministerium des
Innern unterstellt, SS 18 ff des Edikts vom
20. Mai 1818. Jedoch hat diese Unter-
ordnung durch die Königl EntschließBung
vom 2. Juli 1831 eine einschränkende Aus-
legung erfahren.
In Sachsen steht das durch das Kirchen-
ges vom 15. April 1873 und das Staatsges
vom folgenden Tage errichtete Landes-
konsistorium unter den mit der landes-
herrlichen Kirchengewalt in evangelicis
betrauten, also den Landesherrn als sum-
mus episcopus vertretenden Ministern.
Das Ks in Württemberg ist nach der Ver-
ordn vom 20. Dez 1867 nur dann zum un-
mittelbaren Vortrag beim Landcsherrn er-
mächtigt, wenn das Ministerium die Über-
mittelung eines von ihm gestellten Antra-
ges unterlassen hat oder wenn ihm durch
ministerielle Anordnungen _ kirchliche
Rechte usw bedroht erscheinen. In Co-
burg-Gotha sowie in Reuß j. L. fehlen
konsistoriale Behörden, während Reuß
ä. L. und beide Lippe Ks besitzen. Von
den Hansestädten hat nur Hamburg ein
Ks, den Kirchenrat, $ 46 der V der evang-
luth Kirche vom 1. Jan 1883, für Elsaß-
Lothringen besteht das Oberkonsistorium
in Straßburg.
Aus den Namen der vorgenannten Be-
hörden ergibt sich, in welchen Staaten
eine Gliederung der Ks dergestalt statt-
Konsistorium, evang. — Konstanzer Konzil.
findet, daß dem obersten Ks andere unter-
stellt sind. Neben den landesherrlichen
Ks bestehen in mediatisierten Staaten und
Städten (z. B. Breslau, Stralsund, Rostock,
Wismar) noch Mediatkonsistorien, die
dem landesherrlichen bzw dem obersten
landesherrlichen Ks unterstellt sind.
Zum Begriff des Ks gehört die Zustän-
digkeit für die inneren Angelegenheiten
der Landeskirche — Aufsicht über Lehre
und Liturgie, Amtsführung und Lebens-
wandel der Geistlichen, kirchliche Vermö-
gensverwaltung. Außer in Württemberg,
Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Braun-
schweig, Anhalt und beidenLippe sind die
Ks zum Teil unter Zuziehung synodaler
Elemente oder des Synodalausschusses
Disziplinarbehörden (s. Stichwort Pfar-
rer). Auch die Verwaltung der äußeren
Angelegenheiten der Kirche steht den Ks
vielfach zu, zum Teil mit der Maßgabe,
daß ihre Beschlüsse der Genehmigung
staatlicher Behörden bedürfen. Ihre Zu-
ständigkeit wird begrenzt durch die der
Staatsbehörden — d. i. in der Regel eines
besonderen Ministeriums der geistlichen
Angelegenheiten —, durch die dem Lan-
desherrn vorbehaltenen Rechte, sowie
durch die synodalen Organe, die sich zum
Teil auch an den Beschlüssen der Ks zu
beteiligen haben, vgl für Preußen ält Prov
S$ 28 Ziff 6, 36 der Kirchengemeinde- und
SynodalO vom 10. Sept 1873.
Je nach dem Verhältnis zwischen
Kirche und Schule (Stichwort: Schulauf-
sicht, Volksschule) steht den Ks auch ein
Aufsichtsrecht über das Schulwesen zu.
Die Ks gelten als öffentliche, aber nicht
als staatliche Behörden, jedoch sollen
nach OVerwG vom 1. April 1892 die ein-
zelnen Glieder der preuß Kirchenregi-
mentsbehörden Staatsbeamte sein.
Stichworte: Pfarrer, Superintendent.
Friedberg Verfassungsgesetze der evangelischen
deutschen Landeskirchen; Lehrbücher des Kirchenrecht
von Friedberg 78, 79 und Richter 152-154. des
preußischen Kirchenrechts von Jakobson; Mejer (Seh-
ling) in der Realenzyklopädie für protestantische Theo-
logie und Kirche: Mejer Die Grundlagen des evangelischen
Kirchenrechts; Müller in den Beiträgen zur sächsischen
Kirchengeschichte 4 und 10. Kluge.
Konsolidation (Bergrecht) ist die (in
Preußen oberbergamtlicher Bestätigung
bedürfende) Vereinigung mehrerer selbst-
ständiger Bergwerke.
Konsolidierte Anleihen s. Finanz-
wirtschaft des Reiches.
Konspiration s. Hochverrat.
Konstanzer Konzil 1414 bis 1418
hatte drei Aufgaben: causa fidei (gegen