Konsulargerichtsbarkeit.
richtseingesessenen haben der an sie er-
gehenden Berufung Folge zu leisten.
5. Das Reichsgericht ist zuständig für
die Verhandlung und endgültige Entschei-
dung über die Rechtsmittel:
a. der Beschwerde und der Berufung
in den vor dem Konsul oder dem Konsu-
largerichte verhandelten bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Konkurs-
sachen.
b. der Beschwerde und der Berufung
gegen die Entscheidungen des Konsular-
geerichtes in Strafsachen;
c. der Beschwerde gegen die Entschei-
dungen des Konsuls in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
6. Eine Mitwirkung der Staatsanwalt-
schaft findet mangels anderer Anordnung
in den vor den Konsul oder das Konsular-
gericht gehörenden Sachen nicht statt.
Die Personen, welche die Verrichtun-
en der Gerichtsschreiber und der Ge-
richtsvollzieher sowie die Verrichtungen
der Gerichtsdiener als Zustellungsbeam-
ten auszuüben haben, werden von dem
Konsul bestimmt. Sofern diese Personen
sıicht bereits den Diensteid als Konsular-
beamte geleistet haben, sind sie vor ihrem
Amtsantritt auf die Erfüllung der Oblie-
geenheiten des ihnen übertragenen Amtes
eidlich zu verpflichten.
Das Verzeichnis der Gerichtsvollzieher
ist in der für konsularische Bekannt-
snachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls
durch Anheftung an die Gerichtstafel be-
kanntzumachen.
Die Personen, die zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, wer-
den von dem Konsul bestimmt. Die Zulas-
sung ist widerruflich. Gegen eine Verfü-
gung des Konsuls, durch die der Antrag
einer Person auf Zulassung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die
Zulassung zurückgenommen wird, findet
Beschwerde an den Reichskanzler statt.
Das Verzeichnis der zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft zugelassenen Perso-
sıen ist in der für konsularische Bekannt-
smachungen ortsübliche Weise, jedenfalls
durch Anheftung an die Gerichtstafel be-
kKanntzumachen. .
Ill. In den Konsulargerichtsbezirken
elten für die der K unterworfenen Per-
sonen,” soweit nicht ein anderes vorge-
schrieben ist:
1. die dem bürgerlichen Rechte ange-
thörenden Vorschriften der Reichsgesetze
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und der daneben innerhalb Preußens im
bisherigen Geltungsbereiche des preußi-
schen allgemeinen Landrechtes in Kraft
stehenden allgemeinen Gesetze sowie die
Vorschriften der bezeichneten Gesetze
über das Verfahren und die Kosten
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
Konkurssachen und in den Angelegen-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
2. die dem Strafrecht angehörenden
Vorschriften der Reichsgesetze sowie die
Vorschriften dieser Gesetze über das Ver-
fahren und die Kosten in Strafsachen.
Diese Vorschriften finden keine Anwen-
dung, soweit sie Einrichtungen und Ver-
hältnisse voraussetzen, an denen es für
den Konsulargerichtsbezirk fehlt.
3. Durch kaiserliche Verordnung kön-
nen die Rechte an Grundstücken, das
Bergwerkseigentum sowie die sonstigen
Berechtigungen, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, abweichend geregelt werden.
4. Durch kaiserliche Verordnung kann
bestimmt werden, inwieweit die Vor-
schriften der Gesetze über den Schutz von
Werken der Literatur und Kunst, von
Photographien, von Erfindungen, von
Mustern und Modellen, von Gebrauchs-
mustern und von Warenbezeichnungen in
den Konsulargerichtsbeziriken Anwen-
dung finden oder außer Anwendung blei-
ben.
5. Die im Verwaltungsstreitverfahren zu
treffenden Entscheidungen werden für die
Konsulargerichtsbezirke in erster und letz-
ter Instanz von dem Bundesrate erlassen.
6. Die den Polizeibehörden zustehen-
den Befugnisse werden in den Konsular-
gerichtsbezirken von dem Konsul ausge-
übt.
Soweit dem Landesfiskus Rechte zu-
stehen oder Verpflichtungen obliegen,
tritt in den Konsulargerichtsbezirken an
dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vor-
schrift findet keine Anwendung auf die
Rechte und Verpflichtungen, die für den
Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staats-
angehörigkeit eines Beteiligten begründet
sind.
Geldstrafen fließen zur Reichskasse.
Durch kaiserliche Verordnung kann be-
stimmt werden, daß die wegen Zuwider-
handlung gegen einzelne Gesetze oder
Verordnungen verhängten Geldstrafen
einem anderen Berechtigten zufallen.
7. Die Rechtsverhältnisse der Schutz-