Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Konsulargerichtsbarkeit. 
richtseingesessenen haben der an sie er- 
gehenden Berufung Folge zu leisten. 
5. Das Reichsgericht ist zuständig für 
die Verhandlung und endgültige Entschei- 
dung über die Rechtsmittel: 
a. der Beschwerde und der Berufung 
in den vor dem Konsul oder dem Konsu- 
largerichte verhandelten bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und in Konkurs- 
sachen. 
b. der Beschwerde und der Berufung 
gegen die Entscheidungen des Konsular- 
geerichtes in Strafsachen; 
c. der Beschwerde gegen die Entschei- 
dungen des Konsuls in den Angelegenhei- 
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
6. Eine Mitwirkung der Staatsanwalt- 
schaft findet mangels anderer Anordnung 
in den vor den Konsul oder das Konsular- 
gericht gehörenden Sachen nicht statt. 
Die Personen, welche die Verrichtun- 
en der Gerichtsschreiber und der Ge- 
richtsvollzieher sowie die Verrichtungen 
der Gerichtsdiener als Zustellungsbeam- 
ten auszuüben haben, werden von dem 
Konsul bestimmt. Sofern diese Personen 
sıicht bereits den Diensteid als Konsular- 
beamte geleistet haben, sind sie vor ihrem 
Amtsantritt auf die Erfüllung der Oblie- 
geenheiten des ihnen übertragenen Amtes 
eidlich zu verpflichten. 
Das Verzeichnis der Gerichtsvollzieher 
ist in der für konsularische Bekannt- 
snachungen ortsüblichen Weise, jedenfalls 
durch Anheftung an die Gerichtstafel be- 
kanntzumachen. 
Die Personen, die zur Ausübung der 
Rechtsanwaltschaft zuzulassen sind, wer- 
den von dem Konsul bestimmt. Die Zulas- 
sung ist widerruflich. Gegen eine Verfü- 
gung des Konsuls, durch die der Antrag 
einer Person auf Zulassung zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft abgelehnt oder die 
Zulassung zurückgenommen wird, findet 
Beschwerde an den Reichskanzler statt. 
Das Verzeichnis der zur Ausübung der 
Rechtsanwaltschaft zugelassenen Perso- 
sıen ist in der für konsularische Bekannt- 
smachungen ortsübliche Weise, jedenfalls 
durch Anheftung an die Gerichtstafel be- 
kKanntzumachen. . 
Ill. In den Konsulargerichtsbezirken 
elten für die der K unterworfenen Per- 
sonen,” soweit nicht ein anderes vorge- 
schrieben ist: 
1. die dem bürgerlichen Rechte ange- 
thörenden Vorschriften der Reichsgesetze 
  
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und der daneben innerhalb Preußens im 
bisherigen Geltungsbereiche des preußi- 
schen allgemeinen Landrechtes in Kraft 
stehenden allgemeinen Gesetze sowie die 
Vorschriften der bezeichneten Gesetze 
über das Verfahren und die Kosten 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in 
Konkurssachen und in den Angelegen- 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
2. die dem Strafrecht angehörenden 
Vorschriften der Reichsgesetze sowie die 
Vorschriften dieser Gesetze über das Ver- 
fahren und die Kosten in Strafsachen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwen- 
dung, soweit sie Einrichtungen und Ver- 
hältnisse voraussetzen, an denen es für 
den Konsulargerichtsbezirk fehlt. 
3. Durch kaiserliche Verordnung kön- 
nen die Rechte an Grundstücken, das 
Bergwerkseigentum sowie die sonstigen 
Berechtigungen, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften 
gelten, abweichend geregelt werden. 
4. Durch kaiserliche Verordnung kann 
bestimmt werden, inwieweit die Vor- 
schriften der Gesetze über den Schutz von 
Werken der Literatur und Kunst, von 
Photographien, von Erfindungen, von 
Mustern und Modellen, von Gebrauchs- 
mustern und von Warenbezeichnungen in 
den Konsulargerichtsbeziriken Anwen- 
dung finden oder außer Anwendung blei- 
ben. 
5. Die im Verwaltungsstreitverfahren zu 
treffenden Entscheidungen werden für die 
Konsulargerichtsbezirke in erster und letz- 
ter Instanz von dem Bundesrate erlassen. 
6. Die den Polizeibehörden zustehen- 
den Befugnisse werden in den Konsular- 
gerichtsbezirken von dem Konsul ausge- 
übt. 
Soweit dem Landesfiskus Rechte zu- 
stehen oder Verpflichtungen obliegen, 
tritt in den Konsulargerichtsbezirken an 
dessen Stelle der Reichsfiskus. Diese Vor- 
schrift findet keine Anwendung auf die 
Rechte und Verpflichtungen, die für den 
Landesfiskus mit Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit eines Beteiligten begründet 
sind. 
Geldstrafen fließen zur Reichskasse. 
Durch kaiserliche Verordnung kann be- 
stimmt werden, daß die wegen Zuwider- 
handlung gegen einzelne Gesetze oder 
Verordnungen verhängten Geldstrafen 
einem anderen Berechtigten zufallen. 
7. Die Rechtsverhältnisse der Schutz-
	        
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