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treffenden Landesherren für die MC eben-
falls als „zuständige Kh‘ in Frage auf
Grund und nach Maßgabe der abge-
schlossenen Konventionen. Nach dem ge-
genwärtigen Rechtszustand haben die
Landesherren von Hessen und der beiden
Mecklenburg das vorbehaltene Recht, in
Gemeinschaft mit dem König von Preu-
Ben, die Landesherren von Baden und Ol-
denburg ohne denselben, militärgericht-
lich abgeurteilte Staatsangehörige in ge-
wissem Umfange und unter bestimmten
Voraussetzungen zu begnadigen. Die in
der MC dem zuständigen Kh zugewiese-
nen Befugnisse sind folgende: 1. Ernen-
nung der Kriegsgerichtsräte und Ober-
kriegsgerichtsräte des Landheeres; 2. Vor-
schlag der vom Kaiser für das Reichsmili-
tärgericht zu ernennenden militärischen
Mitglieder des ersten und zweiten Senats;
die Mitglieder des dritten (bayer) Senats
ernennt der König von Bayern; 3. ander-
weitige Regelung des Umfanges der Ge-
richtsherrlichkeit nach Maßgabe der MC;
4. Verleihung der Gerichtsbarkeit an an-
dere als die gesetzlich bestimmten Be-
fehlshaber nach Maßgabe der MC; 5. Be-
stimmung derjenigen Befehlshaber, wel-
che im Frieden die gerichtsherrlichen Be-
fugnisse hinsichtlich solcher Generale aus-
zuüben haben, die nicht unter dem Be-
fehle eines dem kommandierenden Gene-
ral unterstellten Gerichtsherrn stehen;
6. Entscheidung bei gewissen Kompetenz-
streitigkeiten im Falle des Zusammen-
hangs von Strafsachen; 7. Bildung von
Oberkriegsgerichten zu Lande bei anderen
Stellen als den (gesetzlich vorgesehenen)
Generalkommandos; 8. Berufung des er-
kennenden Gerichts und der Richter im
Frieden, wenn der Angeklagte ein Gene-
ral ist; 9. Erteilung der Erlaubnis, einen
kommandierenden General oder rangglei-
chen bzw höheren Offizier als Zeugen
oder Sachverständigen außerhalb seines
Aufenthaltsortes zu vernehmen; 10. Be-
stimmung, wer im Landverfahren die Be-
stätigungsorder zu erteilen hat; 12, Recht
der Weisung — als oberster Gerichts-
herr — eine Untersuchung einzuleiten
oder fortzusetzen, ein Rechtsmittel ein-
zulegen oder zurückzunehmen.
Stichwort: Militärjustizverwaltung.
MC 18 Abs 4, 21, 24, 28, 34 Abs 2, 37, 65 Abe 2, 79
Abs 2, 93, 207 Abs 3 u. 4, 208 Abs 1, 261 Abe 2, 265
Abs 2, 299; Einf. 4, 7, 25, 33; Motive z. MC und Eit.
Ausführungsbestimmungen in Preußen, Bayern, Sachsen,
Württemberg; R Abschnitt XI; Bündnisvertrag mit
Bayern vom 23. Nov 1870; Militärkonventionen mit
Sachsen vom ?. Febr 1867, mit Württemberg vom
Kontingentsherren — Konzeption.
21.%5. Nov 1870 (mit den übrigen Bundesstaaten siehe
Zusammenstellung in Die Militärgesetze des Deutschen
Reichs, herausgegeben auf Veranlassung des preußischen
Kriegsministeriums); Gesetz betr die Einrichtung eines
bayer Senats beim RMüGericht vom 9. März 1899 $ 1. —
Kommentar z. MC von Cl. v. Koppmann; Militärstraf-
recht von Elsnerv. Gronow und Sohl; ebenso von
Schlayer; komment Handausgabe von Herz-Ernst;
Staatsrecht, Lehrbuch von Arndt, Hänel, v. Kir-
chenheim, Laband, G. Meyer, Schulze, Zorn:
Burhenne Die Kontingentsherrlichkeit (vgl die daselbst
angeführte umfangreiche Literatur); W. F. Müller Die
Teilung der Militärgewalt; Ph. O. Mayer Erörterungen I
und im Recht 09 62; dazu Steidle Zeitschrift f. d. ges
Strafrechtswissenschaft 29 333 u. 730. Autenrieth.
Kontokurrent s. Buchführung.
Kontradiktorische Verhandlung s.
Maximen.
Kontrakt s. contractus.
Kontraktliche Arbeiter s. Arbeiter.
Kontratabularersitzung (BürgR)
oder Tabularverschweigung: der Eigen-
tümer eines Grundstückes kann, wenn
das Grundstück seit dreißig Jahren im
Eigenbesitze eines anderen ist, im Wege
des Aufgebotsverfahrens (s. d.) mit sei-
nem Rechte ausgeschlossen werden.
Ist der Eigentümer im Grundbuche ein-
getragen, so ist das Aufgebotsverfahren
nur zulässig, wenn er gestorben oder ver-
schollen ist und eine Eintragung in das
Grundbuch, die der Zustimmung des Ei-
gentümers bedurfte, seit dreißig Jahren
nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das Ausschlußurteil
erwirkt hat, erlangt das Eigentum da-
durch, daß er sich als Eigentümer in das
Grundbuch eintragen läßt. Ist vor der
Erlassung des Ausschlußurteils ein Drit-
ter als Eigentümer oder wegen des Eigen-
tumes eines Dritten ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuches
eingetragen worden, so wirkt das Urteil
nicht gegen den Dritten.
Kontroversen s. Streitfragen.
Kontumaz s. Versäumnisverfahren.
Konvaleszenz, Konversion siehe
Rechtsgeschäfte.
Konventionalstrafe siehe Vertrags-
strafe.
Konzeption ist das Resultat des er-
folgreichen Beischlafs. Sie besteht in dem
Eindringen der männlichen Samenzelle,
des Spermatozoon, in die weibliche, das
Eichen. Dieses muß vorher aus dem Eier-
stock ausgestoßen sein, ein Vorgang,
der sich am häufigsten zur Zeit der mo-
natlichen Blutung (Menstruation) ab-
spielt. Auf diese Weise ist es erklärlich,
daß die Konzeption am sichersten nach
der Menstrution erfolgt.
Die Empfängnisfähigkeit beginnt mit
dem Eintritt der ersten monatlichen Blu-