Konzeption — Konzession.
tung, fällt also durchschnittlich zwischen
das 13. und 15. Lebensjahr. Es muß
übrigens hervorgehoben werden, daß bei
blutarmen Mädchen, bei denen die Men-
struation oft erst im 17., 18. oder sogar
20. Jahre eintritt, eine Empfängnis schon
vorher beobachtet worden ist. Das Ende
der Konzeptionsfähigkeit ist im Durch-
schnitt zwischen das 45. und 50. Jahr zu
verlegen, das sind die sog Wechseljahre,
in denen die früher regelmäßigen Funk-
tionen der Eierstöcke abklingen bis zur
vollständigen Unfähigkeit. Schon vorher
kann durch eine Reihe von krankhaften
Prozessen eine Unmöglichkeit der Emp-
fängnis bestehen; in sehr vielen Fällen
kann durch ärztliche Eingriffe geholfen
weerden. Sachs.
Konzession. Die besondere staat-
liche Erlaubnis oder Genehmigung, deren
ein Gewerbetreibender zum Betriebe
eines bestimmten Gewerbes ausnahms-
weise und abweichend von der Regel der
Gw bedarf, faßt man unter dem Sammel-
namen „K(on)z(ession)‘‘ zusammen. Man
unterscheidet dingliche, persönliche und
gemischte Kz. Die dingliche Kz haftet an
dem Objekt, dessen Anlage konzessio-
niert ist, und ist vom Wechsel der Per-
sonen, welche das Eigentum an diesem
Objekte innehaben, unabhängig; die per-
sönliche Kz haftet umgekehrt an der Per-
son, steht deshalb in der Regel zum Objekt
in keiner Beziehung; in einigen Aus-
nahmefällen haftet die Kz zwar gleichfalls
an der Person, ist aber gleichzeitig auch
an das Objekt gebunden (gemischte Kz).
I. Dingliche Kz. Einer dinglichen Kz
»D,edürfen die in Gw 16 verzeichneten An-
jagen sowie darüber hinaus Dampfkessel,
emäß Gw 24, und Stauanlagen für
Wassertriebwerke, gemäß Gw 23 Abs 1,
ıınd ferner alle wesentlichen Änderungen
der Betriebsstätte oder in dem Betriebe
dieser Anlagen, gemäß Gw 25. Das Kon-
zessionserteilungsverfahren ist in Gw 17
pis 22 (sowie für Preußen außerdem unter
B Nr 11—35 der Ausf-Anw zur Gw vom
ı. Mai 1904) genau geregelt. Die einmal
erteilte Kz zur Errichtung bzw Verände-
rung einer Anlage ist unwiderruflich. Es
muß aber regelmäßig innerhalb eines
ahres nach Erteilung von ihr Gebrauch
emacht sein, $ 49 Abs 1, und es darf
der Gewerbebetrieb niemals drei Jahre
oder länger eingestellt werden, $ 49
Abs 3, andernfalls sie von selbst wie-
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der erlischt. Eine Untersagung des
Betriebes sowie der ferneren Benutzung
der Anlage kann nur wegen über-
wiegender Nachteile und Gefahren für
das Gemeinwohl und nur gegen Scha-
densersatzleistung durch die höhere Ver-
waltungsbehörde erfolgen, Gw 51. Im üb-
rigen darf, da das Konzessionserteilungs-
verfahren eine Sicherung nicht nur des
Publikums, sondern auch des Unterneh-
mers bezweckt, gegen die konzessionierte
Anlage, solange sie innerhalb des Rah-
mens der Konzessionsbedingungen be-
trieben wird und kein besonderer Vorbe-
halt in der Genehmigungsurkunde ge-
macht ist, in keiner Weise — auch nicht
polizeilich — vorgegangen werden, da
das öffentliche Interesse — abgesehen
von $ 51 — ausschließlich durch die
Konzessionsbedingungen geschützt wird,
Entsch des prOVerwG in Bd 5 271, 10
271, 23 256, 24 320; des RG JW 35
766.f. Gegen diesen Grundsatz wird
von den unteren Behörden und Organen
sehr oft gefehlt. Außerdem ist der Be-
griff der nach Obigem genehmigungs-
bedürftigen „wesentlichen Änderungen‘
in Theorie und Praxis streitig. !)
II. Persönliche Kz. Rein persönliche,
reichsrechtlich vorgesehene Kz sind — ab-
gesehen von der an anderer Stelle behan-
delten „Approbation“ — die Kz für Heb-
ammen, $ 30 Abs 3, für Seeschiffer, See-
steuerleute, Maschinisten und Lotsen,
8 31, sodann die Kz für Wandermusikan-
ten und -schausteller, $ 33b, ferner die-
jenige für Pfandleiher und Stellenver-
mittler, $ 34. Diese Kz dürfen (nach Gw
40) — mit Ausnahme derjenigen für Wan-
dermusikanten usw — nicht auf Zeit er-
teilt, auch nur aus den im Gesetze selbst,
$ 53, vorgesehenen Gründen widerrufen
werden. Zu den persönlichen Kz, deren
ein bestimmter Unternehmer bedarf, kann
noch ferner gerechnet werden die sog
große Theaterkz, $ 32, und die sog kleine
Theaterkz, $ 33a. Die große Theaterkz
— für Schauspiele, denen ein höheres In-
teresse der Kunst oder Wissenschaft ob-
waltet — galt früher für jedes beliebige
Unternehmen, ist indessen seit 1896 auf
„das bei Erteilung der Erlaubnis bezeich-
nete Unternehmen‘ beschränkt, ohne daß
1) Näheres siehe Vossen Das Recht der kon-
zessionierten gewerblichen Anlagen de lege lata
und de lege ferenda systematisch dargestellt
(Hannover, Helwing).