Kopfhöhle — Körperverletzung.
Schädelhöhle ist im Verhältnis zur Kör-
pergröße um so geräumiger, je jünger
das Individuum ist; im allgemeinen richtet
sie sich nach der Masse und Gestalt des
Gehirns. Damit soll nicht gesagt werden,
daß die Funktionen des Gehirns von der
Gestalt der knöchernen Höhle (Gallsche
Lehre) abhängig sind. Sachs.
Kopie s. Wechselurkunde.
Koppeiwege trennen den Zusammen-
hang unter den Jagdflächen: s. Interessen-
tenwege. Stelling.
Koppelwirtschaft s. Agrarwesen.
Koeppen, Karl Friedrich Albert, * 17.
Dezember 1822 zu Goldberg (Mecklen-
burg-Schwerin) habilitierte sich 1853 in
Jena, wo er 1855 a. o. Professor wurde.
1855 siedelte er als o. Professor nach
Marburg über und ging in gleicher Eigen-
schaft 1863 nach Würzburg, 1872 nach
Straßburg, } daselbst 1893,
Die Erbschaft, Berlin 56; System des heu-
tigen römischen Rechts, Lieferung 1—.2,
gem 62—64; Der obligatorische Vertrag unter
bwesenden, Jena 71; Der Fruchterwerb des
bonae fidei possessor jena 72; Lehrbuch des
heutigen römischen Erbrechts, 8088,
geng.
Korea (Auslieferung). Durch den
Hoandels-, Freundschafts- und Schiffahrts-
vertrag vom 26. Nov 1883, RGBI 84 221,
der auch heute noch unter der japanischen
Obberhoheit in Geltung ist, sichert Korea
die Auslieferung von Reichsangehörigen,
welche strafbarer Handlungen beschuldigt
sind, sowie von Deserteuren deutscher
Kriegs- oder Handelsschiffe zu. Dagegen
iabernimmt das Reich die Verpflichtung,
Kooreaner, die angeschuldigt sind, die
Gesetze ihres Landes übertreten zu haben,
von der Zufluchtsstätte auf dem Besitz-
tum eines Deutschen oder auf einem deut-
schen Kauffahrteischiffe an die koreani-
sche Regierung zu übergeben. Grosch.
Kormorane nicht jagdbar: s. jagdbare
Tiere. Tötung durch den Fischereiberech-
tigten: Art IV Fischereiges vom 30. März
1880, GesS 229, betr Abänderung des
Fischereiges vom 30. Mai 1874. sSteiting.
Körnerkrankheit s. unter Seuchen-
gesetzgebung,.
Körnerwirtschaft s. Agrarwesen.
Körpermessungen der Verbrecher s.
Beertillonsches Identifizierungsverfahren.
Körperverletzung. I. Körperverlet-
zung begeht, wer vorsätzlich einen ande-
ren körperlich mißhandelt oder an der Ge-
sısndheit beschädigt, S 223,
957
II. Gefährliche K liegt vor, wenn die K
mittels einer Waffe, insbesondere eines
Messers oder eines anderen gefährlichen
Werkzeuges, oder mittels eines hinter-
listigen Überfalles, oder von mehreren
gemeinschaftlich, oder vermittels einer
das Leben gefährdenden Behandlung be-
gangen ist, S 223a.
III. Schwere K liegt vor, wenn die K
zur Folge hat, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehver-
mögen auf einem oder beiden Augen, das
Gehör, die Sprache oder die Zeugungs-
fähigkeit verliert, oder in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird, oder in
Siechtum, Lähmung oder Geisteskrank-
heit verfällt, S 224. War eine der vorbe-
zeichneten Folgen beabsichtigt und ein-
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei
bis zu zehn Jahren zu erkennen, S 225.
Ist durch die Körperverletzung der Tod
des Verletzten verursacht worden, so ist
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
oder Gefängnis nicht unter drei Jahren
zu erkennen, S 226.
IV. Raufhandel liegt vor, wenn durch
eine Schlägerei oder durch einen von
mehreren gemachten Angriff der Tod
eines Menschen oder eine schwere K
verursacht worden ist, S 227. Jeder, wel-
cher sich an der Schlägerei oder dem An-
griffe beteiligt hat, ist schon wegen dieser
Beteiligung zu bestrafen, falls er nicht
ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist.
V. Giftbeibringung liegt vor, wenn je-
mand vorsätzlich einem anderen, um des-
sen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder
andere Stoffe beibringt, welche die Ge-
sundheit zu zerstören geeignet sind, S 229,
VI. Wer durch Fahrlässigkeit die K
eines anderen verursacht, wird mit Geld-
strafe bis zu neunhundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft,
S 230 Abs 1. War der Täter zu der Auf-
merksamkeit, welche er aus den Augen
setzte, vermöge seines Amtes, Berufes
oder Gewerbes besonders verpflichtet, so
kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis
erhöht werden, S 230 Abs 2.
VII. Ergänzend gelten noch folgende
Bestimmungen.
1. In allen Fällen der K kann auf
Verlangen des Verletzten neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von sechstausend
Mark erkannt werden, S 231. Eine er-