Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Kopfhöhle — Körperverletzung. 
Schädelhöhle ist im Verhältnis zur Kör- 
pergröße um so geräumiger, je jünger 
das Individuum ist; im allgemeinen richtet 
sie sich nach der Masse und Gestalt des 
Gehirns. Damit soll nicht gesagt werden, 
daß die Funktionen des Gehirns von der 
Gestalt der knöchernen Höhle (Gallsche 
Lehre) abhängig sind. Sachs. 
Kopie s. Wechselurkunde. 
Koppeiwege trennen den Zusammen- 
hang unter den Jagdflächen: s. Interessen- 
tenwege. Stelling. 
Koppelwirtschaft s. Agrarwesen. 
Koeppen, Karl Friedrich Albert, * 17. 
Dezember 1822 zu Goldberg (Mecklen- 
burg-Schwerin) habilitierte sich 1853 in 
Jena, wo er 1855 a. o. Professor wurde. 
1855 siedelte er als o. Professor nach 
Marburg über und ging in gleicher Eigen- 
schaft 1863 nach Würzburg, 1872 nach 
Straßburg, } daselbst 1893, 
Die Erbschaft, Berlin 56; System des heu- 
tigen römischen Rechts, Lieferung 1—.2, 
gem 62—64; Der obligatorische Vertrag unter 
bwesenden, Jena 71; Der Fruchterwerb des 
bonae fidei possessor jena 72; Lehrbuch des 
heutigen römischen Erbrechts, 8088, 
geng. 
Korea (Auslieferung). Durch den 
Hoandels-, Freundschafts- und Schiffahrts- 
vertrag vom 26. Nov 1883, RGBI 84 221, 
der auch heute noch unter der japanischen 
Obberhoheit in Geltung ist, sichert Korea 
die Auslieferung von Reichsangehörigen, 
welche strafbarer Handlungen beschuldigt 
sind, sowie von Deserteuren deutscher 
Kriegs- oder Handelsschiffe zu. Dagegen 
iabernimmt das Reich die Verpflichtung, 
Kooreaner, die angeschuldigt sind, die 
Gesetze ihres Landes übertreten zu haben, 
von der Zufluchtsstätte auf dem Besitz- 
tum eines Deutschen oder auf einem deut- 
schen Kauffahrteischiffe an die koreani- 
sche Regierung zu übergeben. Grosch. 
Kormorane nicht jagdbar: s. jagdbare 
Tiere. Tötung durch den Fischereiberech- 
tigten: Art IV Fischereiges vom 30. März 
1880, GesS 229, betr Abänderung des 
Fischereiges vom 30. Mai 1874. sSteiting. 
Körnerkrankheit s. unter Seuchen- 
gesetzgebung,. 
Körnerwirtschaft s. Agrarwesen. 
Körpermessungen der Verbrecher s. 
Beertillonsches Identifizierungsverfahren. 
Körperverletzung. I. Körperverlet- 
zung begeht, wer vorsätzlich einen ande- 
ren körperlich mißhandelt oder an der Ge- 
sısndheit beschädigt, S 223, 
  
957 
II. Gefährliche K liegt vor, wenn die K 
mittels einer Waffe, insbesondere eines 
Messers oder eines anderen gefährlichen 
Werkzeuges, oder mittels eines hinter- 
listigen Überfalles, oder von mehreren 
gemeinschaftlich, oder vermittels einer 
das Leben gefährdenden Behandlung be- 
gangen ist, S 223a. 
III. Schwere K liegt vor, wenn die K 
zur Folge hat, daß der Verletzte ein 
wichtiges Glied des Körpers, das Sehver- 
mögen auf einem oder beiden Augen, das 
Gehör, die Sprache oder die Zeugungs- 
fähigkeit verliert, oder in erheblicher 
Weise dauernd entstellt wird, oder in 
Siechtum, Lähmung oder Geisteskrank- 
heit verfällt, S 224. War eine der vorbe- 
zeichneten Folgen beabsichtigt und ein- 
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei 
bis zu zehn Jahren zu erkennen, S 225. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod 
des Verletzten verursacht worden, so ist 
auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren 
oder Gefängnis nicht unter drei Jahren 
zu erkennen, S 226. 
IV. Raufhandel liegt vor, wenn durch 
eine Schlägerei oder durch einen von 
mehreren gemachten Angriff der Tod 
eines Menschen oder eine schwere K 
verursacht worden ist, S 227. Jeder, wel- 
cher sich an der Schlägerei oder dem An- 
griffe beteiligt hat, ist schon wegen dieser 
Beteiligung zu bestrafen, falls er nicht 
ohne sein Verschulden hineingezogen 
worden ist. 
V. Giftbeibringung liegt vor, wenn je- 
mand vorsätzlich einem anderen, um des- 
sen Gesundheit zu beschädigen, Gift oder 
andere Stoffe beibringt, welche die Ge- 
sundheit zu zerstören geeignet sind, S 229, 
VI. Wer durch Fahrlässigkeit die K 
eines anderen verursacht, wird mit Geld- 
strafe bis zu neunhundert Mark oder mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, 
S 230 Abs 1. War der Täter zu der Auf- 
merksamkeit, welche er aus den Augen 
setzte, vermöge seines Amtes, Berufes 
oder Gewerbes besonders verpflichtet, so 
kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis 
erhöht werden, S 230 Abs 2. 
VII. Ergänzend gelten noch folgende 
Bestimmungen. 
1. In allen Fällen der K kann auf 
Verlangen des Verletzten neben der 
Strafe auf eine an ihn zu erlegende 
Buße bis zum Betrage von sechstausend 
Mark erkannt werden, S 231. Eine er-
	        
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