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Schade jetzt ja repariert worden ist, vgl
18 D 27,6;11 88 13, 14 D 43, 16, zwei
Stellen, die freilich Eisele als interpoliert
ansehen will.
Von hier aus ist der Gedanke dann bald
verallgemeinert worden und von den de-
liktischen auch auf kontraktliche An-
sprüche übertragen worden. Vgl. Dern-
burg Pand 28 72; Girard-v. Mayr
813 Anm 2.
Diesen‘ Unterschied des klassischen
Rechtes verwischte aber Justinian, indem
er die zerstörende Wirkung der Litiskon-
testation im Falle der Korrealität aufhob,
ja sogar jedem der belangten Korreal-
schuldner ein beneficium divisionis, einen
Anspruch auf Teilung zwischen ihm und
den übrigen anwesenden und solventen
Mitschuldnern gewährte, | 28 8 2 C 8, 40
(41). Durch dieses Verfahren wurden also
zwei, wie wir gesehen haben, ursprüng-
lich völlig verschiedene Institute mitein-
ander vermengt.
Es bleibt nur noch die Frage nach der
Regreßpflicht der einzelnen Schuldner und
Gläubiger gegeneinander zu beantworten
übrig.
Diese Beantwortung richtet sich nach
dem zwischen den einzelnen Teilnehmern
bestehenden Innenverhältnis. Waren sie
z. B. socii, oder standen sie etwa in einem
Auftragsverhältnis zueinander, so haben
sie gegeneinander natürlich die aus dem
entsprechenden Verhältnis entspringen-
den Klagen.
Sollten sie indessen in keinerlei recht-
lichen Verbindungen miteinander stehen,
so erscheint ein Rückgriffsrecht allerdings
zweifelhaft. Für den erfüllenden Korreal-
schuldner will Girard ein beneficium ce-
dendarum actionum annehmen, ähnlich
dem das Bürgen, vgl Girard-v. Mayr
811 Anm 1. Diese Ansicht ist jedoch nicht
unwidersprochen geblieben.
Keller Litiskontestation und Urteil, 2?; Ribben
trop Zur Lehre von der Korrealobligation, 31; Mitteis
Individualisierung der Obligationen, 86; Römisches Privat-
recht 1 (08); Eisele ArchivzZivPraxis 77 (1891) 374 ff;
Windscheid Pand 2 8293; Dernburg Pand 2 $ 78;
Girard-v.Mayr System und Geschichte des römischen
Rechts 802 ff. Erdmann.
Korrespektive Verfügungen s. Ge-
meinschaftliches Testament.
Kosten s. Gerichtskosten.
Kostenanschlag s. Werkvertrag.
Kostenbeschwerde s. Beschwerde.
Kostgeschäft s. Zeitgeschäfte.
Kostkinder s. Berufsvormund.
Köstlin, Christian Reinhold, * 29. Jan
1813 zu Tübingen, wo er sich 1839 habi-
Korreal- und Solidarobligation — Krankenanstalten, private.
litierte, 1840 a. o., 1851 o. Professor
wurde und am 14. Sept 1856 f. Unter sei-
nen juristischen Schriften sind hervorzu-
heben:
Die Lehre vom Mord und Totschlag, Stutt-
art 38; Die Perduellio unter den römischen
önigen, Tübingen 41; Neue Revision der Grund-
begriife des Strafrechts, Tübingen 44/45, 3; Der
Wendepunkt des deutschen Strafverfahrens im
19. Jahrhundert nebst ausführlicher Darstellung
der Entstehung des Qeschwornengerichis, Tü-
bingen 49; Die Geschwornengerichte, Leipzig
51; System des deutschen Strafrechts, erster
(einziger) Band, Tübingen 55; Abhandlungen
aus dem Strafrecht, hrsg von Th. Geszler, Tü-
bingen 58; Geschichte des deutschen Strafrechts
im Umriß, hrsg von demselben, Tübingen %.
Bogeng.
Kotierungssteuer ist eine Steuer auf
den Wertzuwachs an börsengängigen
Wertpapieren.
Kraftfahrzeug, Kraftwagen s. Auto-
mobilrecht.
Krähen nicht jagdbar: s. jagdbare
Tiere, Vögel, Raben-, Saat-, Nebelkrähen,
Reichsvogelschutzges vom 30. Mai 1908,
RGBI 314. Stelling.
Kraftloserklärung s. Aufgebotsver-
fahren.
Krämermäkler sind Handelsmäkler,
welche die Vermittelung von Waren-
geschäften im Kleinverkehre besorgen,
H 104; die Vorschriften über Schlußnoten
und Tagebücher finden auf die K keine
Anwendung.
Krammetsvögel jagdbar: s. jagdbare
Tiere, Verbot des Fangens in Schlingen
(Dohnenstieg): $ 8 letzter Abs Reichs-
vogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908,
RGBi 314. Dadurch ist $ 3 Nr 1 hannov
JagdO vom 11. März 1859, $ 4 Abs 2 pr
Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für
Hannover), $ 41 Abs 2 prJagdO vom
15. Juli 1907 aufgehoben. Nur das Schie-
Ben der Krammetsvögel bleibt für den
Jagdberechtigten erlaubt. Jeder Dritte,
einschl des hannov Grundeigentümers,
macht sich daher des Jagdvergehens
schuldig, wenn er, den Dohnenstieg auf
eigenen Grundstücken ausübt oder auch
nur anlegt, d. i. den Krammetsvögeln
mittelst Schlingen nachstellt, $ 4 zit
Reichsges, S 293, 295. Strafe für den
Jagdberechtigten: 8$ 6, 7 zit Reichsges;
s. Stelling Zeitschr für Jagdr 2 2571.
Stelllne.
Kranich s. jagdbare Tiere.
Krankenanstalten, private. Die Gw
rechnet unter die Gewerbetreibenden auch
Ärzte, Apotheker und Hebammen und