Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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reicht. Das Charakteristikum des Vorhan- 
denseins von Betten für Kranke ist be- 
stritten — dafür das OVerwG 31 284, da- 
gegen das RG in StS 32 255; s. auch fer- 
ner über die Streitfragen Entsch des 
OVerwG 3 265, 3 1602, 4 337, 6 256, 9 
286, 24 321, 31 288, 33 341, 35 342, 
38 314. 
Stichworte: Irrenanstalten, private; Entbindungsanstal- 
ten, private; Verwaltungsstreitverfahren. Weigeit. 
rankenversicherung. |. Gesetz- 
gebung. Die fürdieallmählicheEntwicke- 
lung der Arbeiterversicherung wichtigsten 
Punkte sind in dem Artikel „Hilfskassen“ 
kurz berührt worden. Die Kr(ankenver- 
sicherung) der Arbeiter ist jetzt im we- 
sentlichen durch das Krankenversiche- 
rungsges (KrVG) vom 15. Juni 1883, 
RGBI 73, neu veröffentlicht RGBI 92 417, 
geregelt, das erste der großen sozialpoli- 
tischen Arbeiterversicherungsgesetze, die 
infolge der Kaiserl Botschaften vom 
17. Nov 1881 und vom 14. April 1883 er- 
lassen worden sind. Abgeändert ist das 
Gesetz, von einigen weniger bedeutsamen 
Novellen abgesehen, durch das Ges vom 
10. April 1892, RGBi 379, und das Ges 
vom 25. Mai 1903, RGBI 233, durch wel- 
ches letztere insbesondere die Dauer der 
Unterstützung — mit Rücksicht auf die 
erst dann zu gewährende Invaliden- 
rente — von 13 auf 26 Wochen erhöht, 
auch um 1 v. H. höhere Beiträge zuge- 
lassen werden. Zu dem KrVG ist für 
Preußen die Ausf-Anw vom 10. Juli 1892, 
MinBl 301, ergangen, die durch die Be- 
kanntm vom 30. Mai 1903, MinBIHG 205, 
ergänzt worden ist. Für die Kr der land- 
und fortwirtschaftlichen Arbeiter sind be- 
sondere Vorschriften im Ges betr die Un- 
fall- und Kr der in land- und forstwirt- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Ar- 
beiter vom 5. Mai 1886 Abschn B, RGBI 
132, getroffen, das gleichfalls durch die 
Ges vom 10. April 1892 und vom 25. Mai 
1903 einige Abänderungen erfahren hat. 
II. Versicherte Personen. Versiche- 
rungszwang. Freiwillige Versicherung. 
Wie die Invaliden- und Unfallversiche- 
rung. so besteht auch die Kr in erster 
Linie für die Arbeiter, d. h. für diejenigen 
Personen, die ihre körperliche Arbeits- 
kraft berufsmäßig und frei vermieten und 
insofern begrifflich im Gegensatze stehen 
zu den Unternehmern, in deren Namen 
und auf deren Rechnung der Betrieb er- 
folgt und die regelmäßig auch die Leiter 
des Betriebes sind. Für die große Mehr- 
  
Krankenanstalten, private — Krankenversicherung. 
zahl aller Arbeiter besteht der Versiche- 
rungszwang (Versicherungspflicht), ver- 
möge dessen die in KrVG aufgeführten 
Personen in den im Gesetze bezeichneten 
Unterstützungsfällen gegen eine vom Ge- 
setze bestimmte Kasseneinrichtung An- 
spruch auf die im Gesetze geregelte Für- 
sorge haben und für diese Personen Bei- 
träge zu jener Kasseneinrichtung zu zah- 
len sind. 
Der Versicherungszwang besteht ent- 
weder kraft Gesetzes oder er kann durch 
statutarische Anordnung einer Gemeinde 
bzw eines weiteren Kommunalverbandes 
oder — bei Hausgewerbetreibenden — 
durch Beschluß des Bundesrates oder 
durch Anordnung des Reichskanzlers oder 
der Landeszentralbehörde eingeführt wer- 
den. 
Nach KrVG 1 sind mit Ausnahme der 
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken so- 
wie der im $ 2 unter Ziff 2—6 Aufgeführ- 
ten kraft Gesetzes versichert alle Perso- 
nen, die gegen Gehalt oder Lohn beschäf- 
tigt sind: 1. in Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Ei- 
senbahn-, Binnenschiffahrts- und Bagge- 
reibetriebe, auf Werften und bei Bauten; 
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und 
in sonstigen stehenden Gewerbebetrie- 
ben; 3. in dem Geschäftsbetriebe der An- 
wälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der 
Krankenkassen, der Berufsgenossenschaf- 
ten und Versicherungsanstalten;; 4. in Be- 
trieben, in denen Dampfkessel oder durch 
elementare Kraft bewegte Triebwerke zur 
Verwendung kommen, sofern diese Ver- 
wendung nicht ausschließlich in vorüber- 
gehender Benutzung einer nicht zur Be- 
triebsanlage gehörenden Kraftmaschine 
besteht; 5. Personen, die in dem gesamten 
Betrieb der Post- und Telegraphenverwal- 
tungen, sowie in den Betrieben der Ma- 
rine- und Heeresverwaltungen gegen Oe- 
halt oder Lohn beschäftigt sind, insoweit 
sie nicht schon nach den Ziff 1—4 der 
Versicherungspflicht unterworfen sind. 
Betriebsbeamte, Werkmeister und Tech- 
niker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge 
sowie die vorstehend unter Ziff 3 be- 
nannten Personen unterliegen der Ver- 
sicherungspflicht jedoch nur, wenn ihr Ar- 
beitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6°/, M 
für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder 
Gehalt nach größeren Zeitabschnitten be- 
messen ist, 2000 M für das Jahr gerech-
	        
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