Krankenversicherung.
net, nicht übersteigt. Die Beschäftigung
muß ferner, um zur Versicherung zu füh-
ren, auf einem Arbeitsvertrage beruhen
und darf nicht durch die Natur ihres Ge-
genstandes oder im voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkt sein,
OVerwG 29315; PrVBi 18 308. Für alle
versicherungspflichtigen Personen be-
irınt die Versicherung von selbst mit dem
Augenblicke, in dem sie in die versiche-
rungspflichtige Beschäftigung eintreten.
Ausmahrnmsweise können sie von der Ver-
sicherung auf Antrag befreit werden,
wenn anderweitig in Krankheitsfällen für
sie gesorgt ist, KrVG 3a, 3b.
Die Vorschriften über die Ausdehnung
der Krankenversicherungspflicht durch
statutarische Bestimmung sind in KrVG
2. 2a enthalten. Nach ihnen kann eine
solche Aussdehnung u. a. erfolgen auf die-
jenigen Familienangehörigen eines Be-
triebsurnternehmers, deren Beschäftigung
in dem Betriebe nicht auf Grund eines Ar-
beitsverhältnisses stattfindet, auf Haus-
geweerbetreibende und auf die in der
Land- und Forstwirtschaft beschäftigten
Arbeiter und Betriebsbeamten (aber nicht
auf die in der Landwirtschaft tätigen
Dienstboten, OVerwG 16 364).
Was die freiwillige Versicherung an-
geht, so ist zu unterscheiden zwischen
der Selbstversicherung, d. i. dem frei-
willigen Beginn der Versicherung durch
eine dem Versicherungszwange nicht un-
terliegende Person, und der Weiterver-
sicherung, d. i. der freiwilligen Fortset-
zung der Versicherung nach Fortfall des
Veersicherungszwangs. Hinsichtlich der
Finzelheiten der Selbstversicherung muß
hier auf die Vorschriften des KrVG, ins-
bes die 88 4, 19, 26a Ziff 5, verwiesen
weerden. Hervorgehoben sei nur, daß ein
gesetzliches Recht zum Beitritt die Dienst-
boten hinsichtlich der Gemeindekr haben.
Die Mitgliedschaft freiwillig versicherter
Personen endet ipso iure, wenn die be-
treffende Person ihre Versicherungsbei-
träge an zwei aufeinanderfolgenden Zah-
Jungsterminen nicht geleistet hat. Das
Recht zur Weiterversicherung hat zur Vor-
aussetzung: 1. daß das ausscheidende
Kassenmitglied nicht vermöge seiner Be-
schäftigung kraft Gesetzes Mitglied einer
anderen Kasse wird; 2. für Personen, die
der Gemeindekr angehörten, daß sie ihren
Aufenthalt entweder im Gemeindebezirke
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des bisherigen Aufenthalts behalten oder
im Gemeindebezirk der letzten Beschäfti-
gung nehmen (bei den Ortskrankenkassen
genügt die Fortsetzung des Aufenthaltes
im Gebiete des Deutschen Reiches);
3. daß die versicherten Personen ihre Bei-
träge fortzahlen; 4. daß sie die Absicht
des Verbleibens in der Kasse dem Vor-
stand binnen einer Woche durch Zahlung
des statutenmäßigen Beitrags oder durch
besondere Mitteilung kundgeben, KrVG
11, 27, 64 Ziff 5, 73 und OVerwG 10 376,
20 365, 37 382, 41 352.
Schließlich ist hier noch zu erwähnen,
daß KrVG 15 der Landesgesetzgebung
unter bestimmten Voraussetzungen ge-
stattet, für die nach dem KrVG versiche-
rungspflichtigen Personen eine landesge-
setzlich geregelte Einrichtung gemeind-
licher Krankenfürsorge an die Stelle der
reichsgesetzlichen Gemeindekr zu setzen.
Infolge dieser Vorschrift besteht neben
der reichsrechtlichen Kr eine landesrecht-
liche in Bayern, Württemberg, Baden,
Sachsen, Hessen, Bremen, Reuß j. L. für
weitere Personenkreise, insbes für Dienst-
boten.
III. Leistungen der Kr. Aufgabe der Kr
ist die Gewährung von Unterstützung im
Falle der Krankheit und der durch Krank-
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit.
Krankheit im Sinne des KrVG ist jede
anormale Störung der Gesundheit, die
ärztliche Behandlung, Arznei oder Heil-
mittel erfordert, OVerwG 18 355, 24 327,
27 345. Erwerbsunfähigkeit liegt schon
dann vor, wenn durch Fortsetzung der Ar-
beit Verschlimmerung der Krankheit zu
befürchten ist; sie kann daher objektiv be-
stehen, obgleich tatsächlich — auf die Ge-
fahr hin, den krankhaften Zustand zu ver-
schlimmern — gearbeitet wird, OVerwG
13 387, 16 377, 20 369, 29 317, 40 362.
Verschulden des Erkrankten ist regelmä-
Big belanglos, nur eine vorsätzlich durch
den Versicherten herbeigeführte Krank-
heit bildet keinen Gegenstand der Ver-
sicherung, vgl wegen der Krankheiten, die
sich Versicherte durch schuldhafte Betei-
ligung bei Schlägereien oder durch Trunk-
fälligkeit zugezogen haben, $$ 6a und
26a. Was die Höhe der Leistungen an-
geht, so ist zwischen den gesetzlichen
Mindestleistungen und den statutarischen
Mehrleistungen zu unterscheiden. Für die
Gemeindekr bestimmt das Gesetz fol-
gende Mindestleistungen: $ 6 Abs 1: „Als
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