Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Krankenversicherung. 
net, nicht übersteigt. Die Beschäftigung 
muß ferner, um zur Versicherung zu füh- 
ren, auf einem Arbeitsvertrage beruhen 
und darf nicht durch die Natur ihres Ge- 
genstandes oder im voraus durch den 
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von 
weniger als einer Woche beschränkt sein, 
OVerwG 29315; PrVBi 18 308. Für alle 
versicherungspflichtigen Personen be- 
irınt die Versicherung von selbst mit dem 
Augenblicke, in dem sie in die versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung eintreten. 
Ausmahrnmsweise können sie von der Ver- 
sicherung auf Antrag befreit werden, 
wenn anderweitig in Krankheitsfällen für 
sie gesorgt ist, KrVG 3a, 3b. 
Die Vorschriften über die Ausdehnung 
der Krankenversicherungspflicht durch 
statutarische Bestimmung sind in KrVG 
2. 2a enthalten. Nach ihnen kann eine 
solche Aussdehnung u. a. erfolgen auf die- 
jenigen Familienangehörigen eines Be- 
triebsurnternehmers, deren Beschäftigung 
in dem Betriebe nicht auf Grund eines Ar- 
beitsverhältnisses stattfindet, auf Haus- 
geweerbetreibende und auf die in der 
Land- und Forstwirtschaft beschäftigten 
Arbeiter und Betriebsbeamten (aber nicht 
auf die in der Landwirtschaft tätigen 
Dienstboten, OVerwG 16 364). 
Was die freiwillige Versicherung an- 
geht, so ist zu unterscheiden zwischen 
der Selbstversicherung, d. i. dem frei- 
willigen Beginn der Versicherung durch 
eine dem Versicherungszwange nicht un- 
terliegende Person, und der Weiterver- 
sicherung, d. i. der freiwilligen Fortset- 
zung der Versicherung nach Fortfall des 
Veersicherungszwangs. Hinsichtlich der 
Finzelheiten der Selbstversicherung muß 
hier auf die Vorschriften des KrVG, ins- 
bes die 88 4, 19, 26a Ziff 5, verwiesen 
weerden. Hervorgehoben sei nur, daß ein 
gesetzliches Recht zum Beitritt die Dienst- 
boten hinsichtlich der Gemeindekr haben. 
Die Mitgliedschaft freiwillig versicherter 
Personen endet ipso iure, wenn die be- 
treffende Person ihre Versicherungsbei- 
träge an zwei aufeinanderfolgenden Zah- 
Jungsterminen nicht geleistet hat. Das 
Recht zur Weiterversicherung hat zur Vor- 
aussetzung: 1. daß das ausscheidende 
Kassenmitglied nicht vermöge seiner Be- 
schäftigung kraft Gesetzes Mitglied einer 
anderen Kasse wird; 2. für Personen, die 
der Gemeindekr angehörten, daß sie ihren 
Aufenthalt entweder im Gemeindebezirke 
  
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des bisherigen Aufenthalts behalten oder 
im Gemeindebezirk der letzten Beschäfti- 
gung nehmen (bei den Ortskrankenkassen 
genügt die Fortsetzung des Aufenthaltes 
im Gebiete des Deutschen Reiches); 
3. daß die versicherten Personen ihre Bei- 
träge fortzahlen; 4. daß sie die Absicht 
des Verbleibens in der Kasse dem Vor- 
stand binnen einer Woche durch Zahlung 
des statutenmäßigen Beitrags oder durch 
besondere Mitteilung kundgeben, KrVG 
11, 27, 64 Ziff 5, 73 und OVerwG 10 376, 
20 365, 37 382, 41 352. 
Schließlich ist hier noch zu erwähnen, 
daß KrVG 15 der Landesgesetzgebung 
unter bestimmten Voraussetzungen ge- 
stattet, für die nach dem KrVG versiche- 
rungspflichtigen Personen eine landesge- 
setzlich geregelte Einrichtung gemeind- 
licher Krankenfürsorge an die Stelle der 
reichsgesetzlichen Gemeindekr zu setzen. 
Infolge dieser Vorschrift besteht neben 
der reichsrechtlichen Kr eine landesrecht- 
liche in Bayern, Württemberg, Baden, 
Sachsen, Hessen, Bremen, Reuß j. L. für 
weitere Personenkreise, insbes für Dienst- 
boten. 
III. Leistungen der Kr. Aufgabe der Kr 
ist die Gewährung von Unterstützung im 
Falle der Krankheit und der durch Krank- 
heit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit. 
Krankheit im Sinne des KrVG ist jede 
anormale Störung der Gesundheit, die 
ärztliche Behandlung, Arznei oder Heil- 
mittel erfordert, OVerwG 18 355, 24 327, 
27 345. Erwerbsunfähigkeit liegt schon 
dann vor, wenn durch Fortsetzung der Ar- 
beit Verschlimmerung der Krankheit zu 
befürchten ist; sie kann daher objektiv be- 
stehen, obgleich tatsächlich — auf die Ge- 
fahr hin, den krankhaften Zustand zu ver- 
schlimmern — gearbeitet wird, OVerwG 
13 387, 16 377, 20 369, 29 317, 40 362. 
Verschulden des Erkrankten ist regelmä- 
Big belanglos, nur eine vorsätzlich durch 
den Versicherten herbeigeführte Krank- 
heit bildet keinen Gegenstand der Ver- 
sicherung, vgl wegen der Krankheiten, die 
sich Versicherte durch schuldhafte Betei- 
ligung bei Schlägereien oder durch Trunk- 
fälligkeit zugezogen haben, $$ 6a und 
26a. Was die Höhe der Leistungen an- 
geht, so ist zwischen den gesetzlichen 
Mindestleistungen und den statutarischen 
Mehrleistungen zu unterscheiden. Für die 
Gemeindekr bestimmt das Gesetz fol- 
gende Mindestleistungen: $ 6 Abs 1: „Als 
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